Dr. Müller vertritt in einem Aufsatz auf jusmeum, dass im Erbscheinsverfahren eine privatschriftliche eidesstattliche Versicherung genügt: http://www.jusmeum.de/bibliothek/9b9…caa1938d?page=5
Was meint ihr dazu? Der Wortlaut des § 2356 Absatz 2 BGB steht dem wohl nicht entgegen, da im Zivilprozess bzw. einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig eidesstattliche Versicherungen in dieser Form geleistet werden.
- Genügt das für die Strafbarkeit?
- Hat das Auswirkungen auf die Kosten?