Überdies: Das FGG hatte Schwächen. So gravierende, dass es das Bundesverfassungsgericht für nötig befand zu intervenieren. "Die §§ 62 und 55 FGG sind mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen.
... Im Regelfall kann das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln, wie hier, im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll."
BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000, 1 BvR 321/96
Ob man wegen einzelner verfassungswidriger Normen gleich vom Unrechtsstaat redet, obliegt der eigenen Streitkultur.