Liebe Leute,
ich bin neu hier im Forum und habe natürlich auch eine Frage, die mich drückt. Eigentlich bin ich anwaltlich im Marken- und Urheberrecht tätig, habe nun aber durch einen Mandanten vermehrt ZV Sachen und arbeite mich deshalb ein.
Konkret geht es um eine Grundschuld im 1. Rang, aus der wir gegen den Schuldner durch Zwangsversteigerung vorgehen wollen. Diese ist über eine übliche Zweckerklärung mit einem Darlehen verknüpft, welches fällig gestellt ist. Die GS ist aber ohne 800-ZPO Klausel eingetragen und ohne persönliche Unterwerfung vereinbart und diesen Fall hatte ich so noch nie.
Ich könnte mir aus dem fälligen Darlehen nun natürlich einen Titel über Mahnbescheid, Urteil, etc besorgen aber dann hätte ich ja einen Anspruch aus einem schuldrechtlichen Titel und keinen dinglichen. Ein Kollege hat die Ansicht vertreten, dass ich aus diesem schukdrechtlichen Titel eine Sicherungsgrundschuld eintragen lassen könnte und aus der vorgehen könnte, ich könnte aber nie aus der nackt eingetragenen GS vorgehen, was ich nicht so richtig glauben kann.
Nach seinem Beispiel müßte die ursprünglich GS dann ja im Rang 1 stehen bleiben und die Sicherungsgrundschuld würde dann aus Rang 2 die ZV betreiben. Und dann? Was habe ich dann davon, dass die GS den 1. Rang wahrt wenn ich sie nie verwerten kann?
Oder kann ich aus dem Schuldrechtlichen Titel über die Zweckerklärung doch irgendwie aus der GS im 1. Rang vollstrecken?
Danke an die Mehrwissenden!