Vorzeitige RSB nach InsO n.F. bei keiner angemeldeten Forderung

  • Also ich meine, wenn man jetzt trotz des relativ eindeutigen Gesetzeswortlaut auch ohne Zahlung der Kosten vorzeitig RSB erteilt, kann man doch auch entgegen des relativ eindeutigen Gesetzwortlauts ohne Antrag entscheiden.

    Da Eure/Deine Auslegung in diesem Fall ja dahin geht, dass "Berichtigung der Verfahrenskosten" durch die Stundung erfolgen kann, werdet Ihr/wirst Du ja jetzt auch sicherlich in allen Stundungsfällen nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilen, oder ? Denn da gibt es ja dann kein Unterschied zwischen Ziffer 1 und 3 in § 300 InsO. Und einen Antrag braucht man dann auch nicht.

    Wofür Gesetze, wenn man sich auch eine eigene Meinung bilden kann ? ME schießen Göttingen und Essen über das Ziel hinaus. Während man bei den Altverfahren ja nur die Entscheidung des BGH hatte, ist die jetzige Vorgehensweise normiert. Allerdings wird sich bei Ziffer 1 keiner beschweren können, außer der Schuldner selbst, weil er nicht möchte, dass jetzt schon die Kosten zum Soll gestellt werden.

    Bei Ziffer 3 sieht es allerdings anders aus, da könnte schon mal ein Gläubiger auf den Trichter kommen, dass der Termin zur Erteilung der RSB zur Unzeit erfolgt. 01.07.2015 + 5 Jahre, wir werden sehen, da gibt es bestimmt eine Entscheidung, sicher aus Göttingen..:wechlach:

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  • Da Eure/Deine Auslegung in diesem Fall ja dahin geht, dass "Berichtigung der Verfahrenskosten" durch die Stundung erfolgen kann, werdet Ihr/wirst Du ja jetzt auch sicherlich in allen Stundungsfällen nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilen, oder ? Denn da gibt es ja dann kein Unterschied zwischen Ziffer 1 und 3 in § 300 InsO. Und einen Antrag braucht man dann auch nicht.

    @ Mosser:

    Deine Fragestellung ist eine gute Begründung dafür, dass es keines erneuten Antrags auf Erteilung der vorzeitigen RSB bedarf.
    Natürlich erwarte ich nach Ablauf der 5 Jahre nicht noch einmal einen Antrag.

    @ La Flor de Cano:

    Warum soll das AG Göttingen übers Ziel hinausschießen?

    Ich denke, es kommt auf den Standpunkt an, auf dem man steht.

    Steuerzahlerstandpunkt: Erteile ich vorzeitige RSB nach § 300 I Ziffer 1 InsO, erspare ich der Landeskasse die Zahlung der Vergütung an den TH.

    Treuhänderstandpunkt: Erteile ich keine vorzeitige RSB, wird der TH noch 5 Jahre alimentiert.

    Und am Schluss zahlt der Steuerzahler die Zeche, weil beim Schuldner oft nichts zu holen ist.

    Aber auf dieses Thema zielte meine anfangs gestellte Frage nicht.

  • Ich glaube, da hast du Mosser falsch verstanden. Er zielte darauf ab, dass du nach deinem Standpunkt quasi in allen Neuverfahren nach 5 Jahren die RSB vorzeitig erteilen müsstest, da die Kosten aufgrund der Stundung gedeckt sind. Ich nehme nicht an, dass du das vorhast oder?
    Im Übrigen habe ich früher einen Antrag für die vorzeitige Erteilung der RSB nicht für erforderlich gehalten. Mittlerweile steht es explizit im Gesetz, also muss der Schuldner auch einen stellen. Viel unsinniger finde ich allerdings die Tatsache, dass der Schuldner bei Ziff. 3 die Voraussetzungen glaubhaft machen muss. Wie soll das gehen? Die Tatsache, dass die Kosten gedeckt sind, ergibt sich doch aus der Akte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Bloß, das haben wir nicht zu entscheiden. Ich sage es jetzt mal salopp: die von der Mehrheit gewählte Regierung hat sich halt für den anderen Weg entschieden. Sie wollte gerade nicht die vorzeitige RSB, wenn Kosten nicht gedeckt sind.

    Ich glaube, da hast du Mosser falsch verstanden. Er zielte darauf ab, dass du nach deinem Standpunkt quasi in allen Neuverfahren nach 5 Jahren die RSB vorzeitig erteilen müsstest, da die Kosten aufgrund der Stundung gedeckt sind. Ich nehme nicht an, dass du das vorhast oder?
    Im Übrigen habe ich früher einen Antrag für die vorzeitige Erteilung der RSB nicht für erforderlich gehalten. Mittlerweile steht es explizit im Gesetz, also muss der Schuldner auch einen stellen. Viel unsinniger finde ich allerdings die Tatsache, dass der Schuldner bei Ziff. 3 die Voraussetzungen glaubhaft machen muss. Wie soll das gehen? Die Tatsache, dass die Kosten gedeckt sind, ergibt sich doch aus der Akte.


    Jo, Du hast es erfasst. Und was macht man mit Verfahren, in denen die festgestellten Forderungen geringer als die Kosten sind? Da bräuchte dann der Schuldner ja auch "nur" diese Forderungen bezahlen und schwupps ist er zu befreien.

    Nicht, dass ich falsch verstanden werde. Ich habe das vor Gesetzesänderung auch vorzeitig - und ohne Antrag - erteilt. Ich meine aber, der Gesetzgeber hat das nun mal anders geregelt und entschieden.

    Aber - wie schon La Flor geschrieben hat - es wird sicherlich kein Kläger geben...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich glaube, da hast du Mosser falsch verstanden. Er zielte darauf ab, dass du nach deinem Standpunkt quasi in allen Neuverfahren nach 5 Jahren die RSB vorzeitig erteilen müsstest, da die Kosten aufgrund der Stundung gedeckt sind. Ich nehme nicht an, dass du das vorhast oder?
    Im Übrigen habe ich früher einen Antrag für die vorzeitige Erteilung der RSB nicht für erforderlich gehalten. Mittlerweile steht es explizit im Gesetz, also muss der Schuldner auch einen stellen. Viel unsinniger finde ich allerdings die Tatsache, dass der Schuldner bei Ziff. 3 die Voraussetzungen glaubhaft machen muss. Wie soll das gehen? Die Tatsache, dass die Kosten gedeckt sind, ergibt sich doch aus der Akte.

    Danke @ all: Der Groschen ist nun gefallen.

    @ Mosser: Bei bezahlten Forderungen werde ich - auf Antrag des Schuldners - RSB erteilen.
    Was die dann noch offenen und gestundeten Verfahrenskosten angeht werde ich auf den kleinen BGH (AG G:)ttingen a.a.O.) verweisen.


  • Was die dann noch offenen und gestundeten Verfahrenskosten angeht werde ich auf den kleinen BGH (AG G:)ttingen a.a.O.) verweisen.


    Also das AG Göttingen ist ja nun nicht gerade der kleine BGH... Die Entscheidungen von Göttingen und Essen sind in keinster Weise nachvollziehbar und werden z.B. in unserem Bundesland NICHT beachtet. Die Entscheidungen gehen m.E. völlig am Ziel der InsO -§ 53 InsO- vorbei.

    Der Schuldner könnte doch z.B. erben oder aber nach 5 Jahren wieder einer festen Anstellung nachgehen. Keiner von uns kann wissen, was passieren wird.
    Wenn keine Forderungsanmeldungen vorliegen, schreibe ich den Schuldner an und bitte um Zahlung der bis Aufhebung entstandenen Verfahrenskosten. Weiterhin bitte ich zur Sicherheit um Antragstellung.

    Für Neufälle steht es doch jetzt ganz klar im Gesetz.
    Wer davon abweicht handelt fahrlässig.

  • mosser hat da sehr schön den Finger in die Wunde gelegt:

    Mit der fragwürdigen Argumentation, dass gestundete Verfahrenskosten = beglichene Verfahrenskosten sind, kann man sich die Erteilung der RSB nach sechs Jahren faktisch sparen, außer bei den Kandidaten, die sich die Stundung wegen eines Blödsinns verbockt haben.

    Mit der Voraussetzung, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt (o.k., manche von Euch halten dies in solch einem Fall dann auch noch für Förmelei) und dem süffisanten Hinweis, dass die Kosten des Verfahrens durch den Steuerzahler beglichen sind, gibt's dann die RSB ein Jahr früher.

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  • Für Neufälle steht es doch jetzt ganz klar im Gesetz.
    Wer davon abweicht handelt fahrlässig.

    Fahrlässig in Bezug auf die Arbeitspensen, die ja nach Bestand zählen ;)

    Nee, ernsthaft: Ich sehe das auch schon die ganze Zeit über wie Mosser und werde weiterhin am Gesetzeswortlaut kleben, den ich für kein Versehen halte.

  • Der Schuldner könnte doch z.B. erben oder aber nach 5 Jahren wieder einer festen Anstellung nachgehen. Keiner von uns kann wissen, was passieren wird.

    Das könnte dann aber nur für die Fälle des § 300 I S. 2 Ziffer 2 und 3 zutreffen bzw. Auswirkungen zeigen.

  • Der Schuldner könnte doch z.B. erben oder aber nach 5 Jahren wieder einer festen Anstellung nachgehen. Keiner von uns kann wissen, was passieren wird.

    Das könnte dann aber nur für die Fälle des § 300 I S. 2 Ziffer 2 und 3 zutreffen bzw. Auswirkungen zeigen.


    Für § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO dürfte dies ziemlich Pumpe sein...

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  • Der Schuldner könnte doch z.B. erben oder aber nach 5 Jahren wieder einer festen Anstellung nachgehen. Keiner von uns kann wissen, was passieren wird.

    Das könnte dann aber nur für die Fälle des § 300 I S. 2 Ziffer 2 und 3 zutreffen bzw. Auswirkungen zeigen.

    Wie jetzt? Was ist mit deinen Verfahrenskosten? Wenn du dem Schuldner z.B. nach einem Jahr RSB erteilst, hat er doch keinen Grund mehr die Erbschaft/pfändbare Beträge bei uns anzuzeigen. Gut jetzt könntest du argumentieren, dass er verpflichtet ist seine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Hatte ich aber nach der Gesetzesänderung noch nie....
    Weiterhin hast du nur 4 Jahre nach Entscheidung über RSB die Möglichkeit an der Kostenstundung was zu verändern.

    Du gehst die ganze Zeit davon aus, dass der Schuldner mittellos ist und auch mittellos bleiben wird.
    Ich rechne (auch) damit, dass der Schuldner wieder finanzielle Mittel erhält um die Verfahrenskosten zu begleichen. Da liegt der Unterschied.


    Letztendlich ist dein Argument, dass du den Steuerzahler entlastest, nicht richtig. Man könnte auch sagen, bei einer vorzeitigen RSB-Erteilung ohne Verfahrenskostendeckung wird zu Lasten des Steuerzahlers auf die Einziehung der Verfahrenskosten verzichtet.

  • Wie jetzt? Was ist mit deinen Verfahrenskosten? Wenn du dem Schuldner z.B. nach einem Jahr RSB erteilst, hat er doch keinen Grund mehr die Erbschaft/pfändbare Beträge bei uns anzuzeigen. Gut jetzt könntest du argumentieren, dass er verpflichtet ist seine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Hatte ich aber nach der Gesetzesänderung noch nie....
    Weiterhin hast du nur 4 Jahre nach Entscheidung über RSB die Möglichkeit an der Kostenstundung was zu verändern.

    Du gehst die ganze Zeit davon aus, dass der Schuldner mittellos ist und auch mittellos bleiben wird.
    Ich rechne (auch) damit, dass der Schuldner wieder finanzielle Mittel erhält um die Verfahrenskosten zu begleichen. Da liegt der Unterschied.


    Letztendlich ist dein Argument, dass du den Steuerzahler entlastest, nicht richtig. Man könnte auch sagen, bei einer vorzeitigen RSB-Erteilung ohne Verfahrenskostendeckung wird zu Lasten des Steuerzahlers auf die Einziehung der Verfahrenskosten verzichtet.


    :zustimm:


    Ich denke bei der geringen Anzahl der Verfahren die unter Ziffer 1 InsO fallen, macht es keinen Sinn, weiter über die Vor- und Nachteile einer vorzeitigen Erteilung der RSB und dem damit verbundenen (Nicht)/Einzug der Verfahrenskosten zu diskutieren.
    Unterm Strich handelt es sich vermutlich nur um Peanuts.
    Deshalb greife ich auch lazulis Hinweis bzgl. der Pensen dankbar auf.


  • Wie jetzt? Was ist mit deinen Verfahrenskosten? Wenn du dem Schuldner z.B. nach einem Jahr RSB erteilst, hat er doch keinen Grund mehr die Erbschaft/pfändbare Beträge bei uns anzuzeigen. Gut jetzt könntest du argumentieren, dass er verpflichtet ist seine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Hatte ich aber nach der Gesetzesänderung noch nie....
    Weiterhin hast du nur 4 Jahre nach Entscheidung über RSB die Möglichkeit an der Kostenstundung was zu verändern.

    Du gehst die ganze Zeit davon aus, dass der Schuldner mittellos ist und auch mittellos bleiben wird.
    Ich rechne (auch) damit, dass der Schuldner wieder finanzielle Mittel erhält um die Verfahrenskosten zu begleichen. Da liegt der Unterschied.


    Letztendlich ist dein Argument, dass du den Steuerzahler entlastest, nicht richtig. Man könnte auch sagen, bei einer vorzeitigen RSB-Erteilung ohne Verfahrenskostendeckung wird zu Lasten des Steuerzahlers auf die Einziehung der Verfahrenskosten verzichtet.

    :daumenrau Sehr zutreffend

    Ich halte es glatt für Rechtsbeugung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut RSB zu erteilen, obwohl die Kosten nicht gedeckt sind. Im Gesetz steht: "Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt ... " ! Wie hätte es der Gesetzgeber den sonst noch klarer schreiben sollen, dass er eben keine Stundung meint.

  • :daumenrau Sehr zutreffend

    Ich halte es glatt für Rechtsbeugung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut RSB zu erteilen, obwohl die Kosten nicht gedeckt sind. Im Gesetz steht: "Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt ... " ! Wie hätte es der Gesetzgeber den sonst noch klarer schreiben sollen, dass er eben keine Stundung meint.

    Vielleicht sollte man auch mal hinterfragen, ob es legitim ist, ein ansonsten sinnloses Restschuldbefreiungsverfahren nur deshalb aufrechtzuerhalten, damit der Staat Zeit gewinnt, um die gestundeten Kosten noch eintreiben zu können.

    Wenn man die Auffassung vertritt, dass der Zweck die Mittel heiligt, dann mag man so verfahren.
    Aber mit den hehren Zielen der Restschuldbefreiung hat dieses nicht zu tun.

    Deshalb bin ich dankbar, dass sich das AG Göttingen, als ehemalige Wirkungsstätte eines bekannten BGH -Insolvenzrichters, damit schon mal befasst hat.

  • Wenn man die Auffassung vertritt, dass der Zweck die Mittel heiligt, dann mag man so verfahren. Aber mit den hehren Zielen der Restschuldbefreiung hat dieses nicht zu tun.

    In den Genuss einer vorzeitigen RSB soll der kommen, der die Verfahrenskosten begleicht. Hierzu wird dieser Anreiz geschaffen. Entsprechend wird die Staatskasse entlastet. Dies war jedenfalls die Intention, vergl. BT-Drucks 17/11268, Seite 30. Soviel zu den hehren Zielen vorzeitige RSB bei Anstrengung des Schuldners. Besonders schön ist dieser Passus:
     
    "Von Nummer 3 werden die Verfahren erfasst, in denen die Verfahrenskosten gestundet wurden, um eine Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangelsMasse nach § 26 Absatz 1 InsO zu verhindern. Nummer 3 trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass die Staatskasse mit der Stundung für den Schuldner in Vorleistung tritt und während der Stundung auf einer Geltendmachung ihrer Forderungen insoweit verzichtet, um einerseits dem Schuldner den Zugang zum Verfahren überhaupt erst zu ermöglichen, andererseits aber auch um der Gläubigergesamtheit zumindest eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen ".


    Weshalb Nr. 1 und Nr. 3 jeweils anders zu werten sein sollen, erschließt sich mir deshalb nicht. 

    Deshalb bin ich dankbar, dass sich das AG Göttingen, als ehemalige Wirkungsstätte eines bekannten BGH -Insolvenzrichters, damit schon mal befasst hat.

    Wer soll das sein ?

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    3 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (16. Dezember 2015 um 17:48)

  • :daumenrau Sehr zutreffend

    Ich halte es glatt für Rechtsbeugung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut RSB zu erteilen, obwohl die Kosten nicht gedeckt sind. Im Gesetz steht: "Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt ... " ! Wie hätte es der Gesetzgeber den sonst noch klarer schreiben sollen, dass er eben keine Stundung meint.

    Vielleicht sollte man auch mal hinterfragen, ob es legitim ist, ein ansonsten sinnloses Restschuldbefreiungsverfahren nur deshalb aufrechtzuerhalten, damit der Staat Zeit gewinnt, um die gestundeten Kosten noch eintreiben zu können.

    Wenn man die Auffassung vertritt, dass der Zweck die Mittel heiligt, dann mag man so verfahren.
    Aber mit den hehren Zielen der Restschuldbefreiung hat dieses nicht zu tun.

    Deshalb bin ich dankbar, dass sich das AG Göttingen, als ehemalige Wirkungsstätte eines bekannten BGH -Insolvenzrichters, damit schon mal befasst hat.

    Also, das RSB Verfahren ist doch nicht sinnlos!! Der Schuldner bekommt eine Restschuldbefreiung. Nur weil keine Forderungsanmeldungen vorliegen, heißt es doch nicht, dass er keine Schulden hat. Im Übrigen hat er zwar keine Insolvenzgläubiger dafür aber Massegläubiger. Er möchte was, nämlich die RSB. Da muss er auch für die Massegl. max 10 Jahre! (6+4) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
    Im Übrigen kannst du ihn doch daraufhinweisen, dass er die Verfahrenskosten bezahlen kann. Das kommt tatsächlich vor.

  • Vielleicht sollte man auch mal hinterfragen, ob es legitim ist, ein ansonsten sinnloses Restschuldbefreiungsverfahren nur deshalb aufrechtzuerhalten, damit der Staat Zeit gewinnt, um die gestundeten Kosten noch eintreiben zu können.

    Wenn man die Auffassung vertritt, dass der Zweck die Mittel heiligt, dann mag man so verfahren.
    Aber mit den hehren Zielen der Restschuldbefreiung hat dieses nicht zu tun.

    Deshalb bin ich dankbar, dass sich das AG Göttingen, als ehemalige Wirkungsstätte eines bekannten BGH -Insolvenzrichters, damit schon mal befasst hat.

    Aber genau das sind Überlegungen die der Gesetzgeber anstellt und nicht der Entscheider am Gericht

  • ...
    Wer soll das sein ?

    Ich vermute mal, es ist Herr Pape gemeint. Der war aber beim Landgericht Göttingen, nie beim Amtsgericht Göttingen.

    Vielleicht sollte man auch mal hinterfragen, ob es legitim ist, ein ansonsten sinnloses Restschuldbefreiungsverfahren nur deshalb aufrechtzuerhalten, damit der Staat Zeit gewinnt, um die gestundeten Kosten noch eintreiben zu können.

    Wenn man die Auffassung vertritt, dass der Zweck die Mittel heiligt, dann mag man so verfahren.
    Aber mit den hehren Zielen der Restschuldbefreiung hat dieses nicht zu tun.

    Deshalb bin ich dankbar, dass sich das AG Göttingen, als ehemalige Wirkungsstätte eines bekannten BGH -Insolvenzrichters, damit schon mal befasst hat.

    Aber genau das sind Überlegungen die der Gesetzgeber anstellt und nicht der Entscheider am Gericht

    Das sehe ich auch so. Der Gesetzgeber hat sich halt bei der letzten Gesetzesänderung anders entschieden. Mir gefällt das subjektiv auch nicht, aber als guter Demokrat ;) nehme ich natürlich die Entscheidung der von der Mehrheit legitimierten Regierung hin.

    Der Schuldner verliert doch auch keinerlei Rechte, nur weil ihm nicht die RSB vorzeitig erteilt wird. Und gerade die Kostenfrage war dem Gesetzgeber klar und trotzdem hat er sich für die Kostenzahlung entschieden.

    "Sinnlos" sind viele RSB-Verfahren, z.B. bei Alters- oder EU-Renten in unpfändbarer Höhe. Aber da würde doch auch niemand auf die Idee kommen, sofort die RSB zu erteilen.

    Und - wie bereits geschrieben - wenn man es so auslegt, muss man in allen Stundungsfällen nach 5 Jahren die RSB erteilen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also hier ein AG-Göttingen-Bashing zu betreiben, finde ich nicht in Ordnung !
    Bis zur Änderung der InsO war so ziemlich alles vertretbar. Nach der Änderung mag sich jeder eine Meinung dazu bilden (ich habe grad den Fall auf dem Tisch und werde mich dazu im Januar entscheiden - entweder still mit AG Göttingen oder lautstark anders, aber dann mit Gesetzgeber- bashing).

    Rechtsbeugung ? Hallo ! Rechtsbeugung ist ein Straftatbestand. Ein entsprechend doloses Verhalten von U.S. in seiner Entscheidung kann ich da nicht feststellen !
    Wo bleibt denn das BGH-Bashing mit wg. eindeutigem Verstoß gegen die Anwendung für Übergangsregelungen unter Zuhilfenahme einer sog. verfassungskonformen Auslegung, da traut sich keiner dran oder was !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • :daumenrau

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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