Also ich meine, wenn man jetzt trotz des relativ eindeutigen Gesetzeswortlaut auch ohne Zahlung der Kosten vorzeitig RSB erteilt, kann man doch auch entgegen des relativ eindeutigen Gesetzwortlauts ohne Antrag entscheiden.
Da Eure/Deine Auslegung in diesem Fall ja dahin geht, dass "Berichtigung der Verfahrenskosten" durch die Stundung erfolgen kann, werdet Ihr/wirst Du ja jetzt auch sicherlich in allen Stundungsfällen nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilen, oder ? Denn da gibt es ja dann kein Unterschied zwischen Ziffer 1 und 3 in § 300 InsO. Und einen Antrag braucht man dann auch nicht.
Wofür Gesetze, wenn man sich auch eine eigene Meinung bilden kann ? ME schießen Göttingen und Essen über das Ziel hinaus. Während man bei den Altverfahren ja nur die Entscheidung des BGH hatte, ist die jetzige Vorgehensweise normiert. Allerdings wird sich bei Ziffer 1 keiner beschweren können, außer der Schuldner selbst, weil er nicht möchte, dass jetzt schon die Kosten zum Soll gestellt werden.
Bei Ziffer 3 sieht es allerdings anders aus, da könnte schon mal ein Gläubiger auf den Trichter kommen, dass der Termin zur Erteilung der RSB zur Unzeit erfolgt. 01.07.2015 + 5 Jahre, wir werden sehen, da gibt es bestimmt eine Entscheidung, sicher aus Göttingen..