Ich kann mir nicht vorstellen, dass der BGH das Gesetz aufhebt.
Wenn man sich das mal in der Praxis vorstellt, könnte das bedeuten, dass Schuldner zu Kreditaufnahmen aufgrund der schnellen RSB-Erteilung animiert werden. z.B.:
Schuldner X nimmt einen Kredit i.H.v. 10.000,00 € auf. Hiervon benötigt er 6.500,00 € für den Konsum und 3.500,00 € für die "Nebenkosten". Die 3.500,00 € gibt er einen Dritten zur Verwahrung. Der Schuldner bekommt Kostenstundung bewilligt.
Nun bietet der Schuldner Gläubiger Y nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Quote von 35 % (3.500,00 €) an, damit dieser seine Forderung nicht zur Tabelle anmeldet. Wenn er Glück hat, nimmt Gl. Y das Angebot an und der Schuldner bekommt aufgrund der bewilligten Kostenstundung sofort die RSB. Wenn nicht, muss der Schuldner 3 Jahre warten, denn bei konsequenter Umsetzung des Schwachsinns müsste ihm bei Kostenstundung und 35 % Quote bereits nach 3 Jahren die RSB erteilt werden.
Die Verfahrenskosten haben Priorität. Das ergibt sich m.E. aus dem System des § 53ff InsO. Die Kostenstundung kann daran nichts ändern.