Befreiung vom Bereitschaftsdienst ab 60 Jahren ?

  • Als Personalrat wurde von den Kollegen die Frage an uns heran getragen, ob es nicht möglich wäre, diejenigen Bediensteten im Servicebereich (mittl. , Beamte und Angestellte) ab einem Alter von 60 Jahren vom Bereitschaftsdienst zu befreien.

    Bevor wir nun mit der Verwaltung diesbezüglich ins Gespräch gehen, wollte ich mich mal umhören, ob es mit ähnlichen Fragen Erfahrungen gibt. Hier hieß es: "In .... wird das auch so gemacht.") Nun ja, mag sein. Aber gibt es hierfür irgendwo eine Grundlage, dass das möglich ist? Mein Bauchgefühl ist da nicht so positiv gestimmt. Schließlich sind ja in letzter Zeit immer wieder mal Diskussionen zum Thema Altersdiskriminierung entbrannt. (Siehe Urlaubsregelung)#

    Würde mich über Eure Rückmeldung freuen.:)

  • Den Fragen von Mitwisser schließe ich mich an.
    Bei uns gibt es eine solche Regelung nicht, eine entsprechende Grundlage (außer "good will" seitens der Verwaltung) fiele mir auch nicht ein, im Gegenteil.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Alos bei uns ist der Bereitschaftsdienst vom Oberlandesgericht für die Amtsgerichte angeordnet worden und von daher kenne ich die Problematik. Der mittlere Dienst und die Richter haben hier auch Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft 6:00 bis 21:00 Uhr). Ältere Kollegen sind bei uns nicht davon ausgenommen, es sei denn sie haben eine Schwerbehinderung über 50 %. Dann werden Sie auf Antrag davon befreit. Bei uns wäre aufgrund der personell engen Besetzung im mittleren Dienst eine Befreiung aller Kollegen über 60 vom Bereitschaftsdienst nicht möglich. Der Bereitschaftsdienst gehört nun mal zur Arbeit dazu.

  • Bei uns am AG wird der Bereitschaftsdienst (abends und am WE) durch Richter und Schreibkräfte abgedeckt. Seit vielen Jahren gibt es einen festen Pool von Schreibkräften, die das freiwillig machen und sich selbständig in die Dienste reinteilen. Diese Lösung hat sich hier absolut bewährt. Es haben sich ausreichend freiwillige gefunden, niemand, der nicht will, muss das machen und diese Schreibkräfte kennen sich durch die jahrelangen Bereitschaftsdienste in allen Rechtsgebieten so gut aus, dass sie eine wirklich große Hilfe für die Richter sind, die das nur 1-2 Mal im Jahr machen und dann auch noch mit Dingen befasst sind, die sie eigentlich sonst nie machen.
    Diese Schreibkräfte dürfen dann bis zu vier Tage Überstunden im Monat absetzen (alle Anderen nur zwei) und sie dürfen sie auch am Stück und auch im Verbindung mit Urlaub nehmen (letzteres dürfen die Anderen auch nicht).

  • ...
    Diese Schreibkräfte dürfen dann bis zu vier Tage Überstunden im Monat absetzen (alle Anderen nur zwei) und sie dürfen sie auch am Stück und auch im Verbindung mit Urlaub nehmen (letzteres dürfen die Anderen auch nicht).

    :daumenrau Na das nenne ich mal eine elegante Lösung um bestimmte "Sondernachteile" mittels "Sondervorteilen" auszugleichen. So viel praktisches Gespür hätte ich im öffentlichen Dienst an verantwortlicher Stelle jetzt spontan nicht erwartet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei uns gibt's auch die Befreiung für den Wochenenddienst ab 60 Jahre. Aber hier im Gericht sind auch mehr als 300 Personen beschäftigt, sodass man nicht sehr oft dran ist - 2x im Jahr und das kann man verkraften. Sehe ich nicht so eng. :cool:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Mit welcher Begründung sollen die älteren Kolleginnen und Kollegen denn befreit werden? Nur weil sie Ü60 sind.... ? :gruebel:


    Weil ältere Beschäftigte ein gesteigertes Erholungsbedürfnis haben.

    Regelungen, die eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zur Folge haben, können ungeachtet der Vorschrift des § 2 AGG dann zulässig sein, wenn die Ungleichbehandlung gemäß § 10 AGG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Und das Bundesarbeitsgericht hat die Berücksichtigung des gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Beschäftigter als solches legitimes Ziel im Sinne des § 10 S. 1 AGG grundsätzlich anerkannt. Deshalb müssen wir hier in Hessen auch mit einer nach Alter gestaffelten Arbeitszeit von bis zu 42 Wochenstunden leben.

    Inwieweit ein 60-jähriger, dessen Kinder (so er denn welche hat) bereits aus dem Haus sind, ein größeres Erholungsbedürfnis hat als ich, der sich tagtäglich mit drei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter herumschlägt, sei mal dahingestellt ;)

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