Beendigung Vormundschaft Flüchtling

  • ...Meine größten Probleme bestanden in der Vergangenheit, dass ich bei manchen Ländern nicht zu 100% Sicherheit das Volljährigkeitsalter ermitteln konnte, selbst nach umfangreichen googeln. Zuletzt betraf das Mündel aus Gambia. Die Tendenz der Meinungen ging zu 21 Jahren. ...

    Nach meinem Kenntnisstand (der im Hinblick auf den Beitrag von Seebär möglicherweise veraltet ist) beträgt das Volljährigkeitsalter für Gambia 21 Jahre.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Meine größten Probleme bestanden in der Vergangenheit, dass ich bei manchen Ländern nicht zu 100% Sicherheit das Volljährigkeitsalter ermitteln konnte, selbst nach umfangreichen googeln. Zuletzt betraf das Mündel aus Gambia. Die Tendenz der Meinungen ging zu 21 Jahren. Ich nahm das zum Anlass, bei der Deutschen Auslandsvertretung dort nachzufragen. Leider ist es mir nun zum dritten Mal hintereinander passiert, dass eine solche Auslandsvertretung auf meine Anfragen überhaupt nicht reagiert (zuletzt war es Südafrika). Ich kann mir gut vorstellen was passieren würde, wenn eine andere Behörde hier beim Gericht eine Anfrage stellt und um Hilfe bittet und wir nicht darauf reagieren würden .....:(

    In Gambia ist nach Auskunft unseres Jugendamtes wohl mittlerweile Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren.


    Gemäß Beck'sches Notarhandbuch. 6. Aufl. 2015 tritt in Gambia die Volljährigkeit mit 21 Jahren ein.

  • Ich kann nur immer wieder auf das Standesamt hinweisen. Dort hat man tagesaktuellen Zugriff auf die in Deutschland zur Anwendung kommende Rechtslage im internationalen Personenstandsrecht.

    Wenn beispielsweise dort heute eine Frau aus Gambia die Geburt ihres Kindes anzeigt, wird die Geschäftsfähigkeit nach Heimatrecht sofort ermittelt.

    Ob ledig oder nicht, dauert.


  • Meine größten Probleme bestanden in der Vergangenheit, dass ich bei manchen Ländern nicht zu 100% Sicherheit das Volljährigkeitsalter ermitteln konnte, selbst nach umfangreichen googeln. Zuletzt betraf das Mündel aus Gambia. Die Tendenz der Meinungen ging zu 21 Jahren. Ich nahm das zum Anlass, bei der Deutschen Auslandsvertretung dort nachzufragen. Leider ist es mir nun zum dritten Mal hintereinander passiert, dass eine solche Auslandsvertretung auf meine Anfragen überhaupt nicht reagiert (zuletzt war es Südafrika). Ich kann mir gut vorstellen was passieren würde, wenn eine andere Behörde hier beim Gericht eine Anfrage stellt und um Hilfe bittet und wir nicht darauf reagieren würden .....:(

    In Gambia ist nach Auskunft unseres Jugendamtes wohl mittlerweile Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren.


    Gemäß Beck'sches Notarhandbuch. 6. Aufl. 2015 tritt in Gambia die Volljährigkeit mit 21 Jahren ein.

    Also die Auskunft unseres Jugendamtes stammt vom Generalkonsulat Gambias in Köln. Habe es allerdings auf die Auskunft hin, nicht nochmals selber geprüft.

  • Das OLG München war 1999 noch zu der begründeten Vermutung gekommen, dass das Volljährigkeitsalter wohl bei 21 Jahren liegen wird, vgl. Betrachtungen im Beschluss vom 12.04.2010, GZ: 31 Wx 106/09 (wohl aber die Tendenzen erkennend, dass man in vielen afrikanischen Ländern Änderungen Richtung 18 Jahre vornehmen wird).

  • (...) Stammt beispielsweise ein Flüchtling aus einem Land, in dem man erst mit 21 Jahren volljährig wird, so ist die Verfahrensweise so:
    - Ist der Flüchtling 19 Jahre, wird hier nichts veranlasst, weil das KSÜ keine Anwendung findet und somit Maßnahmen zur Bestellung eines Vormunds nicht zu ergreifen sind;
    - ist der Flüchtling noch keine 18 Jahre alt, so wir das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet und ein Vormund bestellt;
    - ein bestellte Vormundschaft endet dann aber erst, wenn das Mündel 21 Jahre alt wird, da es bei der Beendigung der Vormundschaft auf das Heimatrecht ankommt. (...)


    Ich komme jetzt (immer noch) nicht ganz mit, warum beim 19jährigen nichts angezeigt ist. Wenn er nach anwendbarem Heimatrecht nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, dann er doch hier nicht handeln? Warum braucht es dann keine Vormundschaft? Wer soll sie denn sonst anordnen als der Staat, in dem das Kind ist? Inwiefern spricht das KSÜ dagegen, nachdem es doch hierzu einfach nichts regelt?

    Moosi: Unsere Standesämter geben diesbezüglich keinerlei Auskünfte, sondern verweisen an das Landratsamt, dito das Jugendamt, genauer an den (offenbar) einzigen Herrn im Landkreis, der qua Amtes (Standesamtsaufsicht etc.) die für solche Fragen notwendige Literatur halbwegs beisammen hat. Dazu muss man anmerken, dass das Standesamt Bremen vermutlich eine andere Hausnummer ist als z. B. die Standesämter Erling-Andechs oder Pöcking ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ........ Warum braucht es dann keine Vormundschaft? Wer soll sie denn sonst anordnen als der Staat, in dem das Kind ist? Inwiefern spricht das KSÜ dagegen, nachdem es doch hierzu einfach nichts regelt?

    Moosi: Unsere Standesämter geben diesbezüglich keinerlei Auskünfte, sondern verweisen an das Landratsamt, dito das Jugendamt, genauer an den (offenbar) einzigen Herrn im Landkreis, der qua Amtes (Standesamtsaufsicht etc.) die für solche Fragen notwendige Literatur halbwegs beisammen hat. Dazu muss man anmerken, dass das Standesamt Bremen vermutlich eine andere Hausnummer ist als z. B. die Standesämter Erling-Andechs oder Pöcking ...

    Sicher braucht er/sie eine Vormundschaft, wenn es auf die Rechtswirksamkeit der Handlungen ankommt - zum Beispiel bei einer Vaterschaftsanerkennung. Es ist allerdings keine Schutzbehörde verpflichtet, ein Verfahren wie nach § 42 SGB VIII einzuleiten. Die jeweilige Urkundsperson muss die Geschäftsfähigkeit prüfen, die Urkunde darauf abstellen und die Erschienen beraten. Das Standesamt - auch das in Erling-Andechs oder Pöcking - muss dann prüfen, ob der Inhalt der Urkunde beischreibungsfähig ist. Aus der Urkundsarbeit heraus ist auch die formale Zusammenarbeit bei UMF entwickelt worden.

    Klar ist auch, dass der Standesbeamte eines kleinen Standesamts bei der Standesamtsaufsicht nachfragen muss, wenn er selber den Online-Zugang zu Datenbank nicht hat. M.W. kann Standesamtsaufsicht nur vom Standesamt angefragt werden. Ich vermute deshalb, dass die abwehrende Reaktion zur telefonische Abwimmel-Strategie gehört. Deshalb rate ich zur Anfrage per Mail, die kann dann einfach weitergeleitet werden, die Antwort geht dann in die Akte und bei Bedarf ans Familiengericht.

    Ein weiterer permanenter Zugang zur Datenbank besteht übrigens auch in der Geschäftsstelle des OLG, die für HKÜ-Verfahren zuständig ist, und in der des für Ehefähigkeit zuständigen Senats. Aber dort können wir nicht direkt anfragen - vielleicht haben die Amtsgericht ja einen einfacheren Zugang?

  • Tut mir leid, Moosi, aber ich verstehe Deine Antwort(en) einfach nicht.
    Es geht hier nicht um eine Vormundschaft für das Kind einer 18-Jährigen aus Gambia. Sondern es geht um die 18-Jährige aus Gambia selbst, von der ungewiss ist, ob sie als volljährig und damit als rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig angesehen werden kann. Welches Standesamt sollte darüber Auskunft geben können?

  • Meridian,
    es geht darum, welche Fachbehörde Auskunft gibt zur Geschäftsfähigkeit von Ausländern. Wiki und irgendwelche Webseiten reichen nicht für so weitreichende Entscheidungen wie den Eingriff in die ES. "Klärung des Personenstands" heißt es m.W. im Familiengericht. Und Klärung heißt, klare Verweise auf die den Ausschlag gebende Rechtsvorschrift.

    Genau dazu ist das Standesamt mit seiner Aufsicht im Hintergrund prädestiniert; vielleicht auch aus Gefälligkeit dem anderen AG gegenüber das Standesamtsgericht. Der RP im Familiengericht mit den in diesem Thread aufgeführten Bordmitteln jedenfalls nicht.

  • Ich verstehe es leider immer noch nicht:

    Meridian,
    es geht darum, welche Fachbehörde Auskunft gibt zur Geschäftsfähigkeit von Ausländern.


    Ich hätte gesagt, es geht darum, wie das Gericht die Rechtslage hinsichtlich des Fürsorgebedürfnisses des 18-jährigen Ausländers feststellt.

    Zitat

    Wiki und irgendwelche Webseiten reichen nicht für so weitreichende Entscheidungen wie den Eingriff in die ES.

    Welcher Eingriff in die elterliche Sorge? Eltern sind nicht in Reichweite, sonst gäbe es kein Fürsorgebedürfnis für den unbegleiteten eventuell Minderjährigen.

    Zitat

    "Klärung des Personenstands" heißt es m.W. im Familiengericht. Und Klärung heißt, klare Verweise auf die den Ausschlag gebende Rechtsvorschrift.

    Klärung des Personenstands? Unter Personenstand verstehe ich nicht die Frage nach Geschäftsfähigkeit.

    Zitat

    Genau dazu ist das Standesamt mit seiner Aufsicht im Hintergrund prädestiniert; vielleicht auch aus Gefälligkeit dem anderen AG gegenüber das Standesamtsgericht. Der RP im Familiengericht mit den in diesem Thread aufgeführten Bordmitteln jedenfalls nicht.

    Noch einmal: welches Standesamt? Das Standesamt an dem Ort, wo der 18-Jährigen ein Bett in einer Unterkunft zugewiesen wurde? Auf welcher rechtlichen Grundlage soll das Familiengericht beim Standesamt anfragen, ob diese 18-Jährige volljährig ist?

    Wiki und Co dienen doch nur dazu, dass das Gericht die Rechtslage (selbst) feststellt. Es wäre freilich wunderbar, wenn es hierfür Zugriff auf (zuverlässige) Rechtsquellen bekäme.

  • Zu Deinen Fragen beginne ich mal mit Satz 1 des § 1 PStG.: Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
    In Satz 2 und Absatz 3 wir dann die Zuständigkeit des Standesamts weiter ausgeführt.

    Das familienrechtliche Fürsorgebedürfnis ist Teil der "Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung".

    Auch Eltern, die nicht in Reichweite sind, haben die elterliche Sorge inne - bis das Gericht seinen Beschluss fasst.

    Welches Standesamt - für uns ist es leicht, wir kooperieren mit dem Standesamt an unserem Dienstsitz, auch wenn es sich häufig um auswärtige Geburtsstandesämter handel (Ein Abschiebeknast bringt so etwas mit sich). Wir können ja immer damit drohen, die Beteiligten zur Beurkundung zum Standesamt zu schicken.
    Wo es steht, weiß ich nicht. Die Notare werden auch vom Dienstsitz-örtlich zuständigen Standesamt beraten.

    Versuch es mal mit einer schriftlichen Bitte um Rückruf, Prüfung und Zusendung eines amtlichen Vermerks.
    Standesbeamte sind kommunikativ und scharf auf höherwertige Tätigkeiten. Die Besoldungsfragen sind noch nicht für alle entschieden!

    Der Versuch kostet übrigens nichts.


  • Zu Deinen Fragen beginne ich mal mit Satz 1 des § 1 PStG.: Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
    In Satz 2 und Absatz 3 wir dann die Zuständigkeit des Standesamts weiter ausgeführt.

    Das familienrechtliche Fürsorgebedürfnis ist Teil der "Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung".

    Auch Eltern, die nicht in Reichweite sind, haben die elterliche Sorge inne - bis das Gericht seinen Beschluss fasst.

    Welches Standesamt - für uns ist es leicht, wir kooperieren mit dem Standesamt an unserem Dienstsitz, auch wenn es sich häufig um auswärtige Geburtsstandesämter handel (Ein Abschiebeknast bringt so etwas mit sich). Wir können ja immer damit drohen, die Beteiligten zur Beurkundung zum Standesamt zu schicken.



    Ihr redet immer noch aneinander vorbei.

    15.Meridian geht es nicht um Kinder von Flüchtlingen, sondern um die Jugendlichen selbst. Auswärtige Geburtsstandesämter gibt es da in Deutschland nicht und auch keinen Anlass zur Beurkundung. (Also eigentlich gar keinen Anlass für eine Tätigkeit des Standesamtes).

    Wenn das Standesamt dem FamGericht dennoch bereitwillig Auskunft zum Volljährigskeitsalter usw. gibt, ist das natürlich lobenswert. ;)

  • Zur gerichtlichen Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit eines Menschen werden Merkmale seines Personenstands herangezogen.

    Fachbehörde für den Personenstand ist das Standesamt.

    Damit ist für mich klar, wer kooperieren sollte.

  • Wir sind uns jedenfalls in der Frage einig, dass es völlig unbefriedigend ist, wie hier jeder für sich allein rumwurstelt und keine verlässlichen Quellen zur Verfügung steht, wenn es um die Volljährigkeit in diversen Ländern geht, zumal dann Auslandsvertretungen einem noch nicht mal eine Antwort geben (die halten es nicht für nötig, Standesämter sollen es aber tun .....).

    Was Flüchtlinge zwischen 18 und 21 Jahren angeht, egal aus welchem Land sie kommen, wird an unserem Gericht (nach Absprache auch mit anderen Familienrichtern im LG-Bezirk) hier kein Richter eine Vormundschaft anordnen, weil das KSÜ gemäß Art. 2 eben nur für Kinder gilt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ich denke zwar auch, dass für den Fall, dass das KSÜ nicht anwendbar ist, immerhin mal noch EGBGB 24 gelten müsste, bin letztlich für diese Frage dann aber nicht zuständig. Hier ist aber vom JA auch noch kein solcher Fall mitgeteilt worden, weil man dort offenbar auch denkt, für diesen Alterskreis sei nichts zu veranlassen. Seltsam muss man dann allerdings doch empfinden, dass eine einmal eingerichtete Vormundschaft dann bis zum 21. Lebensjahr bestehen bleibt, wenn der Flüchtling beispielsweise aus der Elfenbeiküste stammt, ein eintreffender 19-Jähriger aber keinen Vormund bekommt. Aber meine Familienrichter bestätigten mir, dass es eben dann so wäre, auch wenn es einem seltsam vorkommt.

  • ......
    Was Flüchtlinge zwischen 18 und 21 Jahren angeht, egal aus welchem Land sie kommen, wird an unserem Gericht (nach Absprache auch mit anderen Familienrichtern im LG-Bezirk) hier kein Richter eine Vormundschaft anordnen, ......

    Wetten dass doch?

    Gerade erst meldet sich die hiesige JVA: 18jähriger Algerier will auf Rat seines Verteidigers hin vorgeburtlich die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen anerkennen. Er könne dann nicht nach Frankreich hin abgeschoben werden, wo er aufgewachsen sei.

    Frage: Wer muss das FamGer vom Bedarf nach einer Vormundschaft in Kenntnis setzen?
    Urkundsperson im JA der JVA?
    Heimatbehörde des U-Häftlings?
    Heimatjugendamt der Schwangeren?
    Schwangere?
    Strafverteidiger?
    potentieller KV?
    Schwangere?
    JVA?

    Wahrscheinlich werde ich als Urkundsperson den Vermerk an das FamGericht weiterleiten und abwarten, was vAw geschieht.


  • Ist m.E. egal, da das Gericht von Amts wegen tätig werden muss, wenn es Kenntnis erlangt.


  • @ Moosi:


    Dein Fall dürfte nach Ansicht von Andys Richtern ggf. lediglich zur Einrichtung einner Vormundschaft für das bald geborene Kind führen, jedoch nicht für den Flüchtling=KV.

  • Es wird auf den Antragsteller ankommen. Wenn der Heranwachsende Gelegenheit bekommt, selber oder über seinen Anwalt den Antrag zu stellen, wäre ich mir sicher, dass der 18jährige einen Vormund bekäme. Eilbedürftigkeit ist gegeben, da bis zum EIntritt der Geschäftsfähigkeit zugestimmt worden sein muss, sonst wird die Urkunde unheilbar unwirksam.

    Das Risiko wird so schnell kein Richter eingehen.

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