Hallo liebe Leute,
folgender Sachverhalt:
Die Eigentümerin ist schon seit 1999 verstorben, Erben sind laut des privatschriftflichen Testaments der Sohn und zwei Enkel, der Sohn ist Testamentsvollstrecker (Zeugnis liegt vor).
Die drei zusammen haben nun das Grundstück zu einem ordentlichen Preis verkauft, soweit so prima, TV darf verfügen, Miterben haben sogar mitgewirkt. Nun beantragen sie allerdings erst die Voreintragung der Erben und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Dies flog mir erst Freitag auf den Tisch und der Notar erklärte, es sei wahnsinnig eilig, da am 01.04. wegen der Kaufpreisfristen im Vertrag der Vormerkung eingetragen sein müsse.
Streng genommen brauche ich zur Voreintragung der Erben ja trotzdem den Erbnachweis nach § 35 GBO - mir liegt aber nur ein eröffnetes privatschriftliches Testament vor. Die Erteilung eines Erbscheins würde durch das NL-Gericht (anderes) garantiert nicht mehr rechtzeitig erfolgen, sodass ich eigentlich ja nicht eintragen kann.
Nun erscheint mir das aber irgendwie nicht im Sinn des Gesetzes, denn der TV darf ja allein verfügen, solang die Entgeltlichkeit nachgewiesen ist und hier haben die Miterben ja auch noch selbst bewilligt, d.h. ich dürfte zwar Eigentum umschreiben, aber nicht die Erben aufgrund eines Formfehlers voreintragen - das macht doch keinen Sinn, da sich so eng an die Formvorschriften halten zu müssen, oder (§ 35 III passt leider nicht, das Grundstück ist mehr wert)?
Wäre für schnelle Ratschläge sehr dankbar...:(