BFH, 10.2.2015 – IX R 23/14 - Zwangsverwalter und Einkommensteuer

  • Angesichts der schier unlösbaren Probleme, die hier den Erfolg der Zwangsverwaltung bedrohen, wünsche ich mir einen baldigen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums.


    Das wird wohl nicht passieren. Wie an anderer Stelle hier schon festgestellt, nimmt die Anzahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren rapide ab. MaW, wo das passiert, geht es dem Schuldner richtig schlecht, also Insolvenz. Würde man die Entscheidung negieren, wäre der Insolvenzverwalter in der Pflicht die jeweilige Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu zahlen, worauf er nicht scharf sein kann. Ergebnis ist die Freigabe des Objektes an den Schuldner, der bekannterweise pleite ist.

    Den Rahm dort abzuschöpfen wo überhaupt etwas zu holen ist, wird dann doch zu verlockend sein, egal welcher Arbeitsaufwand Dritter damit verbunden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen Zwangsverwaltung einerseits und Insolvenz andererseits.

    Ich sehe vielmehr, dass die Zwangsverwaltungsverfahren für die Gläubiger immer unattraktiver werden. Die Zwangsverwaltungsmasse wird für diverse Schuldnerpflichten zur Kasse gebeten: Nebenkostenabrechnungen für Zeiten vor der Zwangsverwaltung, Auszahlung der vom Schuldner verbrauchten Kaution an den Mieter, ausufernde Pflichten gegenüber dem Ersteher ... Und nun kommt der BGH und sieht den Zwangsverwalter zu einem Handeln verpflichtet, für das diesem die tatsächlichen Möglichkeiten fehlen.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (21. August 2015 um 14:40) aus folgendem Grund: Berichtigt nach Bemerken eines Denkfehlers.

  • Also zunächst sind die an die Grundpfandgläubiger abgeführten Beträge keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. ...

    Bist Du sicher? Das sind doch die (in meinem Beispielsfall 15 % Jahreszins auf 100.000 EUR) Zinsen.

    HIER lese ich darüber anderes: Kreditzinsen sind komplett absetzbar. Was stimmt denn nun?

    Exec ist (wie auch ich beim lesen) davon ausgegangen, dass die 6.000,- € nur Tilgung sind. Diese ist nicht absetzbar bzw. wird mit der AfA abgegolten. Zinsen sind eine andere Sache :teufel:

    Ash


    Absetzen in der Zwangsverwaltung ist nicht, BFH vom 11.03.2003, IX R 65/01.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen Zwangsverwaltung einerseits und Insolvenz andererseits.


    Insoweit hast Du natürlich recht, es ändert aber am Ergebnis nichts.

    Wenn es dem Schuldner so dreckig geht, dass der Kredit platzt und die Zwangsverwaltung angeordnet wird, dann wird er auch die Einkommensteuer aus der ZV nicht aufbringen. Dann ist es doch "besser", jedenfalls für die Finanzbehörde, sich das Geld dort zu holen, wo es ist. Wie nannte das AndreasH so schön, AlCapone-Verfahren, ergebnisorientiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Wenn es dem Schuldner so dreckig geht, dass der Kredit platzt und die Zwangsverwaltung angeordnet wird, dann wird er auch die Einkommensteuer aus der ZV nicht aufbringen.

    Das ist ein gefährlicher Irrglauben, von dem sich auch der BFH hat leiten lassen.

    Tatsache ist, dass nicht jeder Zwangsverwaltungsschuldner "komplett" zahlungsunfähig ist.
    Tatsache ist, dass nicht wenige Schuldner durch Verkauf oder Zwangsversteigerung des Objektes "entschuldet" werden.
    Tatsache ist, dass nicht wenige Schuldner über ein geregeltes Einkommen verfügen und deshalb in der Lage sind, Einkommenssteuer zu erklären und zu zahlen.

    Wäre dies anders, müsste ich mich nicht ständig mit Schuldnern (oder deren Steuerberatern) auseinandersetzen, die im Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung irgendwelche Anfragen an mich richten ("Könnse mir mal sagen, was Sie für Mieteinnahmen erzielt haben? Ich brauch das für meine Steuererklärung." - "Kann ich. Aber eigentlich ergibt sich das doch aus meiner Jahresabrechnung, die Ihnen vom Gericht zugestellt worden sein muss." - "Was für eine Abrechnung?" / "Ich hab keine Abrechnung bekommen." / "Ich find die Abrechnung grad nicht." ...).

    Zitat

    ... wünsche ich mir einen baldigen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums.

    Hmm.

    Das Kuriose an der BFH-Entscheidung ist doch, dass ein Zwangsverwalter an dem Verfahren überhaupt nicht beteiligt war.
    Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter.

    Deshalb überrascht die Formulierung des Leitsatzes, der doch eher wie folgt hätte lauten müssen:

    1. Der Insolvenzverwalter muss nicht die Einkommenssteuer des Insolvenzschuldners entrichten, die aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
    2. Der Insolvenzverwalter muss die Einkommenssteuer auch dann nicht entrichten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst während der Zwangsverwaltung eröffnet wird.

    Entfaltet die Entscheidung denn überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen gegenüber Zwangsverwaltern?
    Meines Erachtens handelt es sich doch nur um die unverbindliche Rechtsauffassung von ein paar BFH-Richtern, die als "obiter dictum" in einen Leitsatz "verpackt" wurde.

    Wenn ein ordentliches Gericht in einem Rechtsstreit zwischen A und B entscheidet, dass A nix an B bezahlen müsse, weil C der richtige Schuldner sei, dann heißt das ja nicht automatisch, dass der C zur Zahlung an A verpflichtet ist.
    Dem C kann die Entscheidung des Gerichts wurscht sein, solange er nicht selbst zur Zahlung an A verurteilt wurde.

  • Es kann schon deshalb keinen Nichtanwendungserlass geben, weil hier über die Frage der Steuerpflicht entschieden wurde. Ein Nichtanwendungserlass dergestalt, dass man den Zwangsverwalter nicht in der Steuerpflicht sieht, hätte zur Folge, dass man weiterhin den Insolvenzverwalter als Steuerpflichtigen betrachtet. Das wäre wohl ein aussichtsloses Unterfangen. Es wird sicherlich kurzfristig eine entsprechende Äußerung der Verwaltung geben, die dann künftig die Zwangsverwalter für die Einkommensteuer in die Pflicht nimmt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Entscheidung ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar.

    Mal unabhängig von den tatsächlichen Problemen für den Zwangsverwalter:


    Den Rahm dort abzuschöpfen wo überhaupt etwas zu holen ist, wird dann doch zu verlockend sein, egal welcher Arbeitsaufwand Dritter damit verbunden ist.


    Verlockend schon, aber im Ergebnis eine Umgehung der Rangklassen des § 10 ZVG. Mit Ausnahme der Grundsteuer genießen Steuerforderungen in der Rangklassensystematik des ZVG keine Bevorrechtigung und sind in Rangklasse 10 I 5 zu befriedigen (bzw. mit ZwaSiHyp in 10 I 4).
    Setzt man diese Entscheidung um, werden die Steuerforderungen (die aus der Vermietung des Objektes resultieren) "außenrum" privilegiert, indem sie vom Zwangsverwalter vorab zu entrichten sind.
    Die Begründung, die das Urteil hierfür liefert, ist fast schon absurd.

    Aus den Gründen:
    Der BFH hat dort [bisherige Rechtsprechung] entschieden, der Zwangsverwalter hafte nicht für die auf einen Überschuss aus der Zwangsverwaltung entfallende Einkommensteuer des Grundstückseigentümers. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, die dinglichen Rechte der Gläubiger erstreckten sich auf die Bruttomieten (§ 1123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); die Gläubiger müssten sich nur einen Abschlag von den Bruttomieten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten gefallen lassen. Persönliche Schulden des Eigentümers seien ihnen gegenüber, anders als im Konkurs, nicht bevorrechtigt.

    Richtig, denn genau so ist die Regelung im § 10 ZVG.

    Weiter:
    Das Rangargument ist überholt und verfängt auch nicht. Das frühere Fiskusprivileg (vgl. § 61 Nr. 2 der Konkursordnung --KO--), auf welches der BFH im Jahr 1958 seine Begründung gestützt hat, ist mit der Einführung der Insolvenzordnung aufgehoben worden. Seitdem gilt im Insolvenzverfahren der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Das Fehlen einer Vorrangregelung im ZVG kann deshalb nicht gegen die Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters hinsichtlich der durch seine Verwaltungstätigkeit verursachten Einkommensteuer eingewandt werden. Im Übrigen ergibt sich die Vorrangigkeit von Steueransprüchen im Zwangsverwaltungsverfahren aus § 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO und den Steuergesetzen.

    Bitte was? Weil das Fiskusprivileg mit der Einführung der Insolvenzordnung aufgehoben wurde, führt es der BFH durch Urteil im ZVG ein???
    Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Steuerforderungen auch im Zwangsverwaltungsverfahren bevorrechtigt sind, hätte er es ja ins ZVG reinschreiben können. Hat er aber nicht. Insofern finde ich diese Argumentation schon ... sagen wir mal abenteuerlich. Offensichtlich eine rein durch das gewünschte Ergebnis motivierte Entscheidung.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Fossil: Entfaltet die Entscheidung denn überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen gegenüber Zwangsverwaltern?

    Zunächst nicht: ABER das zuständige Finanzamt wird nun die Zwangsverwaltungsmasse mit der Steuer belasten. In diesem Verfahren ist die Zwangsverwaltung dann die direkte Steuerschuldnerin.

    Ich habe bereits versucht, den Kollegen ausfindig zu machen. Kennt jemand den Ausgangsfall? Dann bitte Info an mich. Es wäre interessant zu erfahren, wie die Sache aktuell steht.

    Fossil: Meines Erachtens handelt es sich doch nur um die unverbindliche Rechtsauffassung von ein paar BFH-Richtern, die als "obiter dictum" in einen Leitsatz "verpackt" wurde.

    Naja, so einfach ist es leider nicht. Die OFD bzw. das BMF ist berufen, wie in der Praxis mit dem Urteil zu verfahren ist.

    Am 21.9.2015 wird hier bei uns in Heilbronn über das Urteil diskutiert werden. BDR und IGZ haben sich
    der Sache bereits angenommen. Dem Script werden hierzu einige Unterlagen beigelegt.

    Sollten seitens der Vollstreckungsgerichte Weisungen an die Zwangsverwalter (§ 153 ZVG) erlassen worden sein, habe ich die Bitte, mir eine anonymisierte Fassung an die Email schmidberger-heilbronn@t-online.de direkt zukommen zu lassen.

  • Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Steuerforderungen auch im Zwangsverwaltungsverfahren bevorrechtigt sind, hätte er es ja ins ZVG reinschreiben können. Hat er aber nicht. Insofern finde ich diese Argumentation schon ... sagen wir mal abenteuerlich. Offensichtlich eine rein durch das gewünschte Ergebnis motivierte Entscheidung.

    Ich vermag die Aufregung zwar zu verstehen, aber nicht nachzuvollziehen. Im Wortlaut des § 152 ZVG ebenso wie in § 9 ZwVerwVO steht auch nichts von Umsatzsteuer, die durch den ZW zu entrichten ist. Im Kommentar von 2002 (habe leider nichts, was aktuell ist, ZV wird bei uns nicht betrieben) steht noch schön unter § 9 ZwVerwVO ,Rn. 7, dass die Zahlung vom Umsatzsteuer strittig sei und vielfach ungeklärt. (m.w.A). Historisch vermag ich es nicht ganz einzuordnen, scheint dies jedoch auf die BFH-Entscheidung vom 23.06.1988, V R 203/83, zurückzugehen.

    [in Rn. 5 wird auch noch ausgeführt, dass die Einkommensteuer nicht zu den Ausgaben der ZV nach § 152 ZVG, gehöre, o.k., war halt 2002]

    Es ändern sich die Zeiten. Wir werden mal sehen, wenn der erste ZV vor den BFH zieht....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... aber auch entsprechende Weisungen der Gerichte können den § 77 AO nicht aushebeln. Das Finanzamt würde nahtlos in das Vollstreckungsverfahren einsteigen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zitat

    Im Wortlaut des § 152 ZVG ebenso wie in § 9 ZwVerwVO steht auch nichts von Umsatzsteuer, die durch den ZW zu entrichten ist.

    Richtig.
    Wer gegen die Einkommenssteuererklär- und bezahlpflicht des Zwangsverwalters ist, muss konsequenterweise auch gegen die Umsatzsteuererklär- und bezahlpflicht des Zwangsverwalters sein (so etwa Drasdo, NJW 2015, 2528).

    Zumindest bei leerstehenden Objekten - die für eine umsatzsteuerbare Vermietung/Verpachtung vom Zwangsverwalter vorgehalten werden - ist die Steuerpflicht des Zwangsverwalters aber gar nicht so übel, weil der Zwangsverwalter wegen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Leerstandskosten nur "netto" bezahlen muss.


  • Zumindest bei leerstehenden Objekten - die für eine umsatzsteuerbare Vermietung/Verpachtung vom Zwangsverwalter vorgehalten werden - ist die Steuerpflicht des Zwangsverwalters aber gar nicht so übel, weil der Zwangsverwalter wegen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Leerstandskosten nur "netto" bezahlen muss.

    Dazu musst du die konkrete Verwendungsabsicht objektiv belegen. Viel Potenzial für Streit mit dem Finanzamt und dem § 15a UStG als Risiko.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es heißt Einkommensteuer - ohne Fugen-S. :D

    Der Erkenntnisgewinn des Aufsatzes ist m. E. eher gering. Fazit des Autors: Möge das BMF einen Nichtanwendungserlass herausgeben, was - wie oben in #26 bereits angemerkt - nicht gehen wird.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hallo,

    mir liegt das Schreiben eines Amtsgerichts an einen Zwangsverwalter vor, dass "Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung der BFH....vorliegen" und daher sich "weder aus dem Teilungsplan noch aus dem Gesetz eine Zahlungsverpflichtung des Zwangsverwalters ergibt"......

    D.h. eine Zahlung einer Steuerschuld durch den Zwangsverwalter sei unzulässig, da diese nicht im Teilungsplan enthalten ist.

    Mal sehen, wie es sich weiter entwickelt.

    Gruß

    Bänker

  • Na ja, der BFH stellt ja gerade darauf ab, dass die Einkommenssteuer eine öffentliche Last ist und gem. § 156 ZVG, wie bei der Grundsteuer, kein TP notwendig ist.

    Weiß eigentlich einer, ob die Entscheidung durch die Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zur Veröffentlichung im BStBl. wird wohl zeitnah ein entsprechendes BMF-Schreiben ergehen. Von daher verzögert sich das mutmaßlich noch etwas.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Als Ausgabe der Verwaltung ? Es handelt sich doch nicht um rückständige Steuern ?:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, das AG hilft dem Verwalter ja auch gar nicht sondern lässt ihn im Regen stehen. Was soll er jetzt mit der steuerrechtlichen Einschätzung des AG anfangen? Nichtzahlen und Zwangsvollstreckung über sich ergehen lassen, womöglich mit Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zitat

    Nichtzahlen und Zwangsvollstreckung über sich ergehen lassen, womöglich mit Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt?

    Wieso eigentlich nicht?

    Der Zwangsverwalter müsste ja nur die Vollstreckung in "dieses Vermögen" dulden und "dieses Vermögen" kann ja dann nur die Zwangsverwaltungsmasse sein.
    Die Vollstreckung könnte der Verwalter "vereiteln", indem er sich "massefrei" macht und den Verwaltungsüberschuss permanent an die gemäß § 156 ZVG tatsächlich privilegierten Gläubiger resp. nach Maßgabe des Teilungsplans verteilt.

    [h=3]§ 77 AO
    Duldungspflicht[/h]


    (1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
    (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

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