Hallo an alle,
in einem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem wir als Stadt betreibender Gläubiger wegen Grundsteuerforderungen aus Rangklasse 3 sind, haben wir folgende Situation:
Es liegt ein Grundsteuerbescheid vom ...06.2013 wie folgt vor:
Grundsteuer B 01.01.2009 - 31.12.2009 11. ...,.. EUR
Grundsteuer B 01.01.2010 - 31.12.2010 11. ...,.. EUR
Grundsteuer B 01.01.2011 - 31.12.2011 15. ...,.. EUR
Grundsteuer B 01.01.2012 - 31.12.2012 15. ...,.. EUR
Grundsteuer B 01.01.2013 - 31.12.2013 15. ...,.. EUR
Gesamtbetrag 68. ...,.. EUR
Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 gilt auch für die Folgejahre, bis eine Änderung der Grundsteuerfestsetzung erfolgt.
Veranlagung der Grundsteuer 2009 bis 2013, lt. Grundsteuermessbescheid (...10.2009) vom Finanzamt ... Gleichzeitig wird die unter dem Zahlungsgrund: P........-...-.... festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 der ... aufgehoben.
Fälligkeit:
14.07.2013 15.08.2013 15.11.2013
60. ...,.. EUR 3. ...,.. EUR 3. ...,.. EUR
Die Rechtspflegerin vertritt die folgende Auffassung:
"wird klargestellt, dass sich die Rangklasse 3 aus § 10 ZVG nur auf die Forderungen ab 01.04.2013 bezieht. Für alle anderen Beträge (2009-2012) gilt dieses Vorrecht nicht. Für die Berechnung der laufenden Beträge und der Rückstände gilt ausschließlich § 13 ZVG.
Für das Verfahren bedeutet dies:
Laufende Beträge, letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme: 15.05.2015 für die Zeit vom 01.04.-30.06.2015.
Nach § 10 Nr. 3 ZVG: Rückstände aus den letzten 2 Jahren: also ab 01.04.2013.
Alle anderen Beträge sind also nicht mehr bevorrechtigt."
Wir jedoch meinen:
"Für die dingliche Haftung des Versteigerungsobjekts hat das ZVG im Interesse aller Beteiligten die zwingende Rangfolge der §§ 10, 11 und die ebenso zwingenden Begriffsbestimmungen des § 13 über die Abgrenzung von laufenden und rückständigen Leistungen und deren Abhängigkeit vom Fälligkeitstermin geschaffen.
Dazu - Begriff der laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen:
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind „der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1); alle „älteren Beträge sind Rückstände“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2). „Beschlagnahme“ ist dabei der Beschlagnahmewirksamkeitszeitpunkt (§ 22 Rdn 2). Es kommt auf den Fälligkeitszeitpunkt an, nicht auf den Zeitabschnitt, auf den sich die einzelne Leistung bezieht. Es ist also gleich, ob im Voraus oder nachträglich bezahlt werden muss, ob der Betrag für den Zeitraum vor oder nach dem Fälligkeitstermin geschuldet ist. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.1)
Maßgebend nach § 13 ist der letzte Fälligkeitstermin vor der Beschlagnahme. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.2)
Bei Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten der Rangklasse 3, 7 ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt aus einem Gesetz oder einer kraft Gesetzes erlassenen Satzung oder dem einzelnen Steuer- bzw. Leistungsbescheid, der eine Leistungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitpunkt fälligstellt. Der Fälligkeitszeitpunkt muss nicht innerhalb des Zeitraumes liegen, für den die Leistung zu erbringen ist, er kann auch nach ihm liegen. So kann etwa eine Steuerbehörde deshalb, weil der Grundstückseinheitswert noch nicht feststand oder weil der Schuldner die notwendigen Berechnungsunterlagen nicht vorlegte oder eine Anmeldung versäumte, eine Steuer oder andere Abgabe erst für einen zurückliegenden Zeitabschnitt festsetzen und damit für einen bestimmten Zeitpunkt fälligstellen (vgl. BGH 19, 163 (171) = NJW 1956, 180; BGH MDR 1959, 469 = NJW 1959, 987; RG 83, 87 und 140, 307). Das Vollstreckungsgericht ist an diese Festsetzung gebunden (mit der die Steuerforderung als Zahlungsanspruch erst entsteht [OLG Frankfurt MDR 1983, 757]) und muss diese besondere Fälligstellung bei der Anwendung von §§ 10, 13 zugrunde legen. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.5 a.E.).
Eben so verhält es sich vorliegend. Die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 gegenüber der Schuldnerin ist erstmals mit Grundsteuerbescheid vom ...06.2013 erfolgt, weil aufgrund eines Eigentümerwechsels ein geänderter Grundsteuermessbescheid ergangen war. Die Festsetzung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist. Der erste Teilbetrag in Höhe von € 60. ...,.. wurde dabei zum 14.07.2013 fälliggestellt.
Die geltend gemachten Grundsteuerbeträge für die Jahre 2009 bis 03/2013 sind demnach bevorrechtigt im Sinne der §§ 10, 13 ZVG, also der Rangklasse 3 zuzuordnen."
Kennt jemand dieses Problem? Gibt es hilfreiche Entscheidungen?
Vielen Dank und LG