Hallo in die Forumsgemeinschaft,
ich habe hier ein Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Hier wurde durch den Gläubiger ein PfÜB beantragt. Dieser PfÜB enthält auf der Gläubigerseite einen anderen Vornamen als der zugrundeliegende Titel.
Nachdem ich eine Zwischenverfügung gemacht habe, wies der Schuldner mir seinen Vornamen mit einer Kopie seines Personalausweises nach, sodass ich davon ausgehe, dass im PfÜB sein richtiger Vorname angegeben ist.
Daher erließ ich eine weitere Zwischenverfügung mit der Bitte den Titel auf seinen richtigen Namen berichtigen zu lassen.
Nun hat der Schuldner mir geantwortet, mit einem Schreiben des erlassen Gerichts, dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht infrage kommt.
Der Richter verweist auf Zöller, Stöber, 29. Auflage 2012, § 750, Rn. 6:mit dem Hinweis "dass die falsche Angabe des Vornamens des Klägers im Titel unschädlich ist und aus diesem Grund der Erlass eines PfÜB nicht verweigert werden darf".
Ich habe leider nur die 28. Auflage, aus dieser lese ich dies jedoch nicht heraus.
Auch aus Nomos-Kommentar, 2. Auflage §750 Rn. 9 lese ich nicht heraus, dass ein falscher Vorname des Gläubigers unberücksichtigt bleiben soll.
Da es sich um einen ganz anderen Vornamen handelt, würde ich den PfÜB so nicht erlassen, da für mich nicht sichergestellt ist, dass es sich um den gleichen Gläubiger handelt.
Wie seht ihr das?
Ich danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.