Es wäre aber peinlich, wenn man unter der Geltung der ErbRVO ein neues Register von Null an bauen würde und ich mir später den Zugang dazu – dort wo ich als polnischer Notar nachlassgerichtliche Funktionen wahrnehme – durch eine EuGH- Entscheidung erkämpfen müsste.
Peinlichkeiten haben das deutsche Notariat noch nie gestört, wenn man nur andre außen vor halten kann. Nach dem Motto: Europa nur, wenn's (nur) uns nützt.
Siehe auch: Kalter Ausschluss nichtdeutscher Notare im Handelsrecht durch Kombination der zwangsweisen elektronischen Einreichung zum Handelsregister, verbunden mit der Vergabe des Zertifikats "Notar/Notarin" nur an deutsche Notar/innen. Da mußte der österreichische Kollege auch über die Gerichte sein Recht suchen, wenn ich recht informiert bin.