"Nach allen mir bekannten Beschlüssen der Sozialgerichte muss das Sozialamt -Unfähigkeit des Betroffenen zur Kündigung vorausgesetzt- so lange die Heimkosten und die laufenden Wohnungsmieten bezahlen, bis das Betreuungsgericht seine Genehmigung zur Kündigung/Aufhebung des Mietvertrags erteilt hat."
Vielen Dank für den Hinweis. Ist Ihnen ein Aktenzeichen bekannt welches sich expliziet auf dieses Tatsache mit der gerichtlichen Genehmigung bezieht? Wäre sehr hilfreich.
Ich habe da leider nichts gefunden (evtl. falsch gegooglt )