Durch die AO der Nachtragsverteilung ordnest du den Insolvenzbeschlag an. Ich denke, dass der Beschluss aufgehoben werden müsste. Ob das möglich ist, weiß ich nicht.
Den Insolvenzbeschlag kannst Du doch nur über die Gegenstände anordnen, die in die Masse fallen bzw. fallen würden. Was hier aber nichts macht, vergl. BGH vom 11.02.2010, IX ZB 105/09, Rn. 5.