Setzung einer Frist zur Einreichung Jahresbericht und Rechnungslegung

  • AG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015, 91 XVII 95/15
    Leitsatz
    Zur Ausgestaltung und (hier abgelehnten) Verlängerung der Berichterstattungspflicht des Betreuers.
    Orientierungssatz
    1. Die Regelung der Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Vormundes in §
    1840 BGB ist auf Betreuungen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB) sinngemäß anwendbar.(Rn.2)
    2. Folge der mangelnden gesetzlichen Festlegung einer Frist für die Berichterstattung ist, dass
    der Betreuer seinen Bericht grds. sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums in einem
    angemessenen Zeitraum zu erstellen hat. Was angemessen ist, ist im Einzelfall abhängig
    von der Betreuung zu bestimmen.(Rn.4)
    3. Regelmäßig wird eine Frist von 2 Wochen ausreichend, eine Frist von 4 Wochen bzw. einem
    Monat wird dagegen praktisch stets angemessen sein. Ein Antrag des Betreuers auf Setzung einer
    Rechnungslegungsfrist von 3 Monaten ist deshalb abzulehnen.(Rn.4)
    Fundstellen
    Rpfleger 2016, 349-350 (Leitsatz und Gründe)

    Nach dem Wortlaut der Entscheidung (fußend auf dem Wortlaut der Bestimmung des § 1840 Absatz 1 BGB (Jahresbericht) und des § 1840 Absatz 2, 3, und 4 BGB (Rechnungslegung) steht dem Gericht nicht das Recht zu, eine Frist zur Vorlage des Jahresberichts bzw. zur Vorlage der Rechnungslegung zu setzen.

    Der Betreuer hat "mindestens einmal jährlich zu berichten". "Die Rechnung ist jährlich zu legen".

    Eine Verlängerung der Jahresfrist ist (ab dem zweiten Betreuungsjahr) nur bei Verwaltung mit geringem Umfang zulässig. Bei Verwaltung mit nicht geringem Umfang ist eine Verlängerung der Jahresfrist gar nicht zulässig.

    Wird von der Praxis den Ausführungen des AG Brandenburg gefolgt? :gruebel:

  • Ich vermute hier werden grade Erstellungszeitraum und Abrechnungs-/Berichtszeitraum verwechselt.

    Den Bericht verlange ich immer zeitnah nach einem Jahr.
    Der Bericht für den Zeitraum 03.04.2015 bis 02.04.2016 ist bis spätestens 20.04.2016 einzureichen.

    Die Rechnungslegung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 ist bis spätestens 01.04.2017 einzureichen.

  • Bei mir ist Berichtszeitraum=Abrechnungszeitraum=Aufwandspauschalen-Zeitraum bzw. Vergütungszeitraum (Ein Berufsbetreuer kann natürlich mehrmals jährlich die Vergütung beantragen und bekommt sie dann auch festgesetzt). Und warum dafür 3 Monate geben?
    Ein Betreuer weiß doch, wann der JB und die RL fällig ist. Ich gebe immer einen Monat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da ich die Rechnungslegungezeiträume auf's Kalenderjahr lege (viel schöner und schneller zu prüfen und die Unterlagen stimmen auch praktisch immer), verteil ich mir die Einreichungszeiten über's Jahr.

  • Ich weiß jetzt nicht, was daran schöner oder schneller zu prüfen ginge, als zu anderen Zeiträumen. Für mich klingt das komplizierter mit den verschiedenen Zeiträumen für JB/RL und ich habe die Akte mehrmals jährlich auf dem Tisch. Aber gut. Ist ja ein freies Land und wir Rpfl. diesbezüglich frei in unserer Entscheidung (noch? :confused:). ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da ich die Rechnungslegungezeiträume auf's Kalenderjahr lege (viel schöner und schneller zu prüfen und die Unterlagen stimmen auch praktisch immer), verteil ich mir die Einreichungszeiten über's Jahr.


    Die Handhabung kann ich aus praktischer Sicht auch nicht wirklich nachvollziehen.

    Zudem scheint es rechtlich fraglich, da durch den Zeitpunkt der Betreuungsanordnung der Betreuungszeitraum feststeht. Wenn die Betreuerbestellung z. B. ab dem 18.08.16 wirksam ist, halte ich es für fragwürdig, den Betreuer die erste Rechnungslegung und den Bericht für den Zeitraum bis zum 31.12.17 erstellen zu lassen (oder bereits für 18.08.16-31.12.16 (?), wogegen sich unsere Berufsbetreuer sicher wehren würden).


  • Die Entscheidung ist nur zu begrüßen und die Leitsätze vollumfänglich zutreffend.

    Schade, dass es dieses Beschlusses überhaupt bedurfte. Vielleicht kam es zur Entscheidung, weil ein Betreuer mehr Verfahren übernommen hat als er eigentlich guten Gewissens bewältigen kann? :gruebel:

  • Bei mir ist Berichtszeitraum=Abrechnungszeitraum=Aufwandspauschalen-Zeitraum bzw. Vergütungszeitraum (Ein Berufsbetreuer kann natürlich mehrmals jährlich die Vergütung beantragen und bekommt sie dann auch festgesetzt). Und warum dafür 3 Monate geben?
    Ein Betreuer weiß doch, wann der JB und die RL fällig ist. Ich gebe immer einen Monat.

    Hier auch.
    1 Monat.
    Erinnerung - Frist 2 Wochen
    2. Erinnerung - Frist 1 Woche
    3. Erinnerung - gibt es nicht, dann weiche ich gerne aus auf FamFG § 35 und fange dort auch nicht kleckernd an, sondern klotzend mit € 3.000,00 oder € 5.000,00 ... irgendwann will ich die € 25.000,00 auch mal erreichen ... :strecker

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Da ich die Rechnungslegungezeiträume auf's Kalenderjahr lege (viel schöner und schneller zu prüfen und die Unterlagen stimmen auch praktisch immer), verteil ich mir die Einreichungszeiten über's Jahr.

    Wenn ich die Entscheidung und in der Folge die Formulierungen des BGB richtig verstehe ist nichts mit legen.

    Der Betreuer hat einmal jährlich zu berichten. Und wann er berichtet ist seine Sache. Nur einmal im Jahr -wobei das erste Jahr wohl mit der Bestellung beginnt- muss er berichten.

    Und er hat jährlich Rechnung zu legen. Und zwar nachträglich. Und dann unverzüglich.

    Wo soll ich da etwas legen können. Das AG sagt, dass ich nichts legen kann. Auch keine Verschiebung, da eine Verlängerung nur im Sinne der §§ 1908i, 1840 Absatz 4 BGB möglich sei.

    Liegt das AG richtig? Wenn ja mache ich so manches falsch.

  • Wenn ich dem Betreuer sage der erste RL-Zeitraum ist von Beginn bis 31.12. desselben Jahres dann macht der das so, ist den meisten durchaus nicht unrecht.
    Da zu diesen Stichtagen ohnehin alle Abschlüsse, Salden, etc. selbstständig von Banken, etc. mitgeteilt werden, brauchen keine Sonderbelege angefordert werden, braucht man nix rumrechnen, dann ist es einfach nur ein einfacher Vergleich, natürlich ist das viel einfacher zu erstellen und zu prüfen.

  • Wenn ich dem Betreuer sage der erste RL-Zeitraum ist von Beginn bis 31.12. desselben Jahres dann macht der das so, ist den meisten durchaus nicht unrecht.
    Da zu diesen Stichtagen ohnehin alle Abschlüsse, Salden, etc. selbstständig von Banken, etc. mitgeteilt werden, brauchen keine Sonderbelege angefordert werden, braucht man nix rumrechnen, dann ist es einfach nur ein einfacher Vergleich, natürlich ist das viel einfacher zu erstellen und zu prüfen.

    Nö, sehe ich immer noch anders.
    Die werden zu jedem Zeitpunkt mitgeteilt. Sonderbelege? Habe ich noch nicht gesehen.

    Wenn die RL zum 31.12. erstellt werden soll und Du sie erst im September oder November des Folgejahres abrufst zum Prüfen, finde ich das problematischer. In der Zeit kann schon wieder viel passiert sein.
    Und zeitnah nach dem 31.12. würde ich mir auch nicht alle RL einreichen lassen, dann sieht man ja keine Sonne.
    Aber wie bereits gesagt. Freies Land, freie Rpfl.-Entscheidung. Freie Einteilung der Arbeitsabläufe.
    Ich habe so eine relativ gleichmäßige Verteilung der Eingänge (und Prüfungen) über das gesamte Jahr.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier werden Bericht + Rechnungslegung zusammen eingereicht, als Zeitraum nehme ich meistens Beschlussdatum bis letzter Tag des Monats in einem Jahr (also zB Beschluss vom 09.11.16 = RL vom 09.11.16 bis 30.11.2017). Diese ist dann vorzulegen bis zum 01.01.18, dann erinnert 2x die Geschäftsstelle. Wenn dann immer noch nichts gekommen ist, bekomme ich die Akte und ich mach die Androhung / Ankündigung des Zwangsgelds usw.

    Die RL-Zeiträume ändere ich nur bei Besonderheiten, zB größeren Vermögen, in denen der Steuerberater auch einen Teil der RL vorbereitet bzw. die entsprechenden Unterlagen braucht. Da hab ich bspw. auch schon auf Antrag/Bitte des Betreuers auf kalenderjährlich umgestellt. Ansonsten ist es mir auch lieber, wenn die ganzen Akten übers Jahr verteilt kommen.

  • Hier werden Bericht + Rechnungslegung zusammen eingereicht, als Zeitraum nehme ich meistens Beschlussdatum bis letzter Tag des Monats in einem Jahr (also zB Beschluss vom 09.11.16 = RL vom 09.11.16 bis 30.11.2017). Diese ist dann vorzulegen bis zum 01.01.18, dann erinnert 2x die Geschäftsstelle. Wenn dann immer noch nichts gekommen ist, bekomme ich die Akte und ich mach die Androhung / Ankündigung des Zwangsgelds usw.

    Die RL-Zeiträume ändere ich nur bei Besonderheiten, zB größeren Vermögen, in denen der Steuerberater auch einen Teil der RL vorbereitet bzw. die entsprechenden Unterlagen braucht. Da hab ich bspw. auch schon auf Antrag/Bitte des Betreuers auf kalenderjährlich umgestellt. Ansonsten ist es mir auch lieber, wenn die ganzen Akten übers Jahr verteilt kommen.

    :genauso:

  • Das ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Es wäre auch falsch.

  • Hier werden Bericht + Rechnungslegung zusammen eingereicht, als Zeitraum nehme ich meistens Beschlussdatum bis letzter Tag des Monats in einem Jahr (also zB Beschluss vom 09.11.16 = RL vom 09.11.16 bis 30.11.2017). Diese ist dann vorzulegen bis zum 01.01.18, dann erinnert 2x die Geschäftsstelle. Wenn dann immer noch nichts gekommen ist, bekomme ich die Akte und ich mach die Androhung / Ankündigung des Zwangsgelds usw.

    Die RL-Zeiträume ändere ich nur bei Besonderheiten, zB größeren Vermögen, in denen der Steuerberater auch einen Teil der RL vorbereitet bzw. die entsprechenden Unterlagen braucht. Da hab ich bspw. auch schon auf Antrag/Bitte des Betreuers auf kalenderjährlich umgestellt. Ansonsten ist es mir auch lieber, wenn die ganzen Akten übers Jahr verteilt kommen.

    Bis auf die Tatsache , dass für unsere Betreuer die Zeit bis zur Nachreichung der Rechnungslegung kürzer ist als 1 Monat::daumenrau

  • Rückfrage an Cromwell:
    Kann ich als Gericht verfügen: "Bericht alle 6 Monate" oder "erster Bericht nach 6 Monaten" oder "ErSt e Rechnungslegung nach 6 Monaten" oder "erste Rechnungslegung zum ..."?

  • @wombat:

    Verfügen kann man alles.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des AG Brandenburg kann ich mich des Eindrucks einer gewissen Wichtigtuerei nicht erwehren:

    Zu Leitsatz 1: Überflüssig, ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
    Zu Leitsatz 2: Versteht sich von selbst und braucht nicht eigens hervorgehoben zu werden.
    Zu Leitsatz 3: Eine regelmäßig ausreichende Frist von 2 Wochen für die Einreichung der Rechnungslegung nach erfolgtem Ablauf des Rechnungslegungszeitraums ist purer Nonsens.

    Man handhabt das pragmatisch nach den Umständen des Einzelfalls und dem Umfang der Vermögensverwaltung.

    Dass das Gericht eine Frist setzen kann, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass es ohne Fristsetzung für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit kein Zwangsgeld verhängen kann.

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