Warum nicht Festsetzung nach Status vermögend gegen die Landeskasse? Die Antragstellung gegen einen (hier Betroffene) soll doch auch die Antragstellung gegen andere Zahler (hier die Landeskasse) beinhalten.
Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz
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So sehe ich es auch.
Wobei ich bislang erst einen entsprechenden Fall hatte. -
Gibt es schon neue Erkenntnisse zur Handhabung bzw. ggf. Hinweise von Bezirksrevisoren?
Am 30.03. bzw. 31.03.17 gingen bei uns zahlreiche Vergütungsanträge ein. Problematisch sind teilweise die, bei denen die Festsetzung gegen die Betreuten beantragt wurde (z. B. wegen des Vermögens von 4.000,- €). Bei Anwendung des alten Freibetrages hätte ich dem Antrag entsprechen können. Wenn jedoch von den jetzt aktuellen 5.000,- € auszugehen ist, müssten diese Anträge eigentlich zurückgewiesen werden. Eine Festsetzung vor dem 1.4 war wegen der nötigen Anhörungen der Betroffenen nicht möglich.
Und nun?
Ich kann hier nur auf deine Antwort in Nr. 114 verweisen. Aus diesem Grund waren wir ja für die Stichtagsregel. (Nr. 108) Ich habe meine offenen Vergütungsanträge alle bis 31.03. abgearbeitet und muss jetzt hoffen, dass keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Betreuer sind alle über die Gesetzesänderungen informiert, sodass normalerweise keine entsprechenden Anträge mit alten Freibeträgen eingehen sollten.
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Warum nicht Festsetzung nach Status vermögend gegen die Landeskasse? Die Antragstellung gegen einen (hier Betroffene) soll doch auch die Antragstellung gegen andere Zahler (hier die Landeskasse) beinhalten.
gibt's hierzu auch Rechtssprechung oder Literatur? Hab bisher nix gefunden und sitze vor einem Antrag, der noch gegen das Vermögen gestellt ist, aber inzwischen muss die Erstattung aus der Staatskasse erfolgen. Ich tendiere dazu, ohne Antragsänderung gegen die Staatskasse festzusetzen
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Schnappe Dir mal den aktuellen Rechtspfleger (habe ich jetzt nicht hier) und dort die Übersicht von Deinert. Die enthält auch Rechtsprechung dazu.
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Besten Dank. Da warte ich mal, bis ich das monatliche Rechtspflegerheft bekomme
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Ich habe das Heft jetzt vor mir und beziehe mich auf S. 198 linke Spalte ziemlich in der Mitte ("Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung ... gegen den Betreuten wahrt die Frist ... auch gegenüber der subsidiär berufenen Landeskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betroffenen herausstellt."). Dort wird in Fn. 24 auf BGH v. 19.08.2015, XII ZB 314/13, BtPrax 2015, 237 = FamRZ 2015, 1880 = FGPrax2015, 267 verwiesen.
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Also verstehe ich das jetzt richtig, dass bei verheirateten Betreuten sowohl 5.000,- € für den/die Betreute/n und 5000,- € für den Ehegatten als Schonvermögen zu verbleiben haben - mithin sind das 10.000,- € ?!
Gesetzt den Fall, die alten Leutchen haben gemeinsame Konten von insgesamt 9.800,- € stufe ich die Betroffene also als mittellos ein?!
www
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Ja, das verstehst Du richtig.
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Warum nicht Festsetzung nach Status vermögend gegen die Landeskasse? Die Antragstellung gegen einen (hier Betroffene) soll doch auch die Antragstellung gegen andere Zahler (hier die Landeskasse) beinhalten.
Nein, es soll durch einen entsprechenden Antrag (gegen den falschen Schuldner) nur die Erlöschensfrist gewahrt werden.
Meiner Meinung nach kann ich mir aber nicht aussuchen, gegen wen eine Festsetzung erfolgen soll, wenn der Betreuer konkret die Festsetzung gegen den Betroffenen beantragt hat.
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Ich kann mir nicht aussuchen gegen wen er beantragt hat, muss aber entscheiden gegen wen ich festzusetzen habe. Im Übrigen ist es völlig ausreichend, wenn der Betreuer seine Vergütung betragsmäßig geltend macht. Er muss nicht beantragen, gegen wen festgesetzt werden soll.
Ob gegen die Staatskasse oder den Betroffenen festgesetzt wird, ist die Entscheidung des Betreuungsgerichtes. -
Ich kann mir nicht aussuchen gegen wen er beantragt hat, muss aber entscheiden gegen wen ich festzusetzen habe. Im Übrigen ist es völlig ausreichend, wenn der Betreuer seine Vergütung betragsmäßig geltend macht. Er muss nicht beantragen, gegen wen festgesetzt werden soll.
Ob gegen die Staatskasse oder den Betroffenen festgesetzt wird, ist die Entscheidung des Betreuungsgerichtes.Ich gehe davon aus, dass der Betreuer durchaus einen hinsichtlich des Festsetzungsgegners konkreten Antrag stellen muss.
(Zumindest handhaben es unsere Betreuer ausschließlich so und wünschen bei Zahlung aus der Staatskasse keine Festsetzung. Die amtlichen Formulare für Festsetzungsanträge sehen auch eine Angabe des Antragsgegners vor.)
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Die amtlichen Formulare für Festsetzungsanträge sehen auch eine Angabe des Antragsgegners vor. -
Hier gibt es keine amtlichen Formulare für Festsetzungsanträge betreffend die Betreuervergütung.
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Hallo !
Habe folgenden Fall :
Der Betreute ist am 17.03.2017 verstorben. Am 25.03.2017, hier eingegangen einen Tag später, hat der Betreuter die pauschale Aufwandsentschädigung beantragt.Habe mir daraufhin noch den Schlussbericht angefordert um das Vermögen zum Todestag feststellen zu können. Dieser ist heute hier eingegangen.
Vermögen zum Todestag betrug 4000 EUR.Würdet ihr die Aufwandsentschädigung hier aus der Staatskasse auszahlen ?
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Wie hoch ist nochmal der aktuelle Erbenschonbetrag?
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Ich denke 2.454,00 € (das 6fache des Eckregelsatzes)
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Ich denke 2.454,00 € (das 6fache des Eckregelsatzes)
Korrekt. Der Freibetrag macht nach § 102 Abs. 1 SGB XII das 3fache des Grundfreibetrags nach § 85 SGB XII, also das 6 fache des Eckregelsatzes aus.
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Damit dürfte die Frage von New2008 beantwortet sein.
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Damit dürfte die Frage von New2008 beantwortet sein.
Nicht ganz. Das Vermögen am Todestag betrug 4.000,00 EUR, es also nicht ganz unwahrscheinlich, dass es noch Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigung) gibt, welche dann noch abzuziehen wären.
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