Den Gesetzeswortlaut in druckbarer Form findet man bei den Drucksachen des Bundestags (nämlich als den Gesetzentwurf, der unverändert durchgewinkt worden ist),
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2446/244650.html
und dort das hier: BT-Drs 19/8694 (Gesetzentwurf).
Erhöhung der Vergütung
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stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
Hatt jemand hierzu eine Kommentierung?Ja, der Gesetzgeber höchstselbst. In der Gesetzesbegründung, in der Drucksache ab Seite 28, unter
d) Neue Begrifflichkeit für das Kriterium „Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten“
ist vieles sehr genau erörtert. -
Ein Ausdruck ist hier möglich:
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stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform
Hatt jemand hierzu eine Kommentierung?Ja, der Gesetzgeber höchstselbst. In der Gesetzesbegründung, in der Drucksache ab Seite 28, unter
d) Neue Begrifflichkeit für das Kriterium „Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten“
ist vieles sehr genau erörtert.Einwandfrei. Sehr guter Hinweis. Herzlichen Dank.
Könnte sich im Einzelfall etwas ändern....
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Auch das das Begindatum welches auf so ein willkürliches Datum fällt, halte ich für nicht grade zielführend. Hier hätte der Gesetzgeber doch ein Datum (01.07. oder auch 01.08.) festlegen können, oder nicht?
Naja, die gängen Betreuungssoftwaren (stimmt das so mit der Mehrzahl von Software) werden ein entsprechendes Update bringen und gut ist.
Hoffen wir mal, dass die Berechnungen dann so stimmen.
Wird die erste Zeit bestimmt wieder "spaßig" werden.
Ein schönes We allen.
Und was hätte das geändert? Vergütungsmonate sind doch ohnehin keine Kalendermonate, sodass das Beginndatum völlig egal ist.
Und die neue Vergütung gilt erst für die Vergütungsmonate, die an oder nach dem 27.07. beginnen, sodass keine Rumpfmonate berechnet werden müssen.
So ist es (laut Gesetzesbegründung) wohl gemeint, aber die Formulierung ist missverständlich.
"Auf Vergütungsansprüche ... für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Wenn ich das wörtlich nehme, heißt das, dass die Übergangsregelung nicht für für Leistungen gilt, die ab 27. Juli erbracht werden.
Man hätte wohl formulieren sollen "... für Leistungen, die in Betreuungsmonaten erbracht wurden, die am 27. Juli 2019 noch nicht beendet waren ..."
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Hm, verstehe ich es also richtig, dass jeder Betreuer bis zum 26.07. nach altem Recht abrechnet und dann ab 27.07.2019 ab neuem.
Na, das wird ne ganz schöne Rechnerei für die Vergüter, die Juli enthalten...
Aber die EDV wird es schon richten.
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Auch das das Begindatum welches auf so ein willkürliches Datum fällt, halte ich für nicht grade zielführend. Hier hätte der Gesetzgeber doch ein Datum (01.07. oder auch 01.08.) festlegen können, oder nicht?
Naja, die gängen Betreuungssoftwaren (stimmt das so mit der Mehrzahl von Software) werden ein entsprechendes Update bringen und gut ist.
Hoffen wir mal, dass die Berechnungen dann so stimmen.
Wird die erste Zeit bestimmt wieder "spaßig" werden.
Ein schönes We allen.
Und was hätte das geändert? Vergütungsmonate sind doch ohnehin keine Kalendermonate, sodass das Beginndatum völlig egal ist.
Und die neue Vergütung gilt erst für die Vergütungsmonate, die an oder nach dem 27.07. beginnen, sodass keine Rumpfmonate berechnet werden müssen.
So ist es (laut Gesetzesbegründung) wohl gemeint, aber die Formulierung ist missverständlich.
"Auf Vergütungsansprüche ... für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Wenn ich das wörtlich nehme, heißt das, dass die Übergangsregelung nicht für für Leistungen gilt, die ab 27. Juli erbracht werden.
Man hätte wohl formulieren sollen "... für Leistungen, die in Betreuungsmonaten erbracht wurden, die am 27. Juli 2019 noch nicht beendet waren ..."
Das Relevante ist mE das rot markierte. Ich gehe weiter von meiner obigen Ansicht aus.
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Hm, verstehe ich es also richtig, dass jeder Betreuer bis zum 26.07. nach altem Recht abrechnet und dann ab 27.07.2019 ab neuem.
Na, das wird ne ganz schöne Rechnerei für die Vergüter, die Juli enthalten...
Aber die EDV wird es schon richten.
Nö, vermutlich verstehst Du das nicht richtig. Aus der Gesetzesbegründung (Link bei #124):
"Damit im Übergangszeitraum Vergütungsanträge nicht tageweise quotalberechnet werden müssen, wird klargestellt, dass das Gesetz in seiner alten Fassung bis zum Ablauf des jeweilsangefangenen Betreuungsmonats anzuwenden ist."Aber ist das mit dem Gesetzestext wirklich klargestellt?
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Das Relevante ist mE das rot markierte. Ich gehe weiter von meiner obigen Ansicht aus.
Ja, der Gesetzgeber hat es wohl so gemeint, wie Du es auslegst. Aber die Formulierung ist bescheuert, oder bin nur ich zu doof?!
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carlson: Ich teile Deine diesbezüglichen Bedenken gegen die Formulierung im Gesetzestext nicht. Wenn im Betreuungsmonat Tätigkeiten vor dem 27.07.2019 entfaltet wurden, wird der gesamte Betreuungsmonat nach altem Recht vergütet.
Unabhängig davon: Für Vormünder und Pfleger (auch Nachlasspfleger) hat die Überleitungsregelung einen tatsächlichen Pferdefuß. Sie stellt nämlich nur auf Betreuungsverfahren ab. In Vormundschaften und Pflegschaften gibt es keinen "Betreuungsmonat". Welches Recht gilt dann für eine Tätigkeit vor/ab dem 27.07.2019?
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carlson: Ich teile Deine diesbezüglichen Bedenken gegen die Formulierung im Gesetzestext nicht. Wenn im Betreuungsmonat Tätigkeiten vor dem 27.07.2019 entfaltet wurden, wird der gesamte Betreuungsmonat nach altem Recht vergütet.
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Die Bedenken sind m. E. nicht von der Hand zu weisen.
Zumindest muss man die Formulierung im Gesetzestext "...für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden,..." nicht wirklich als gelungen ansehen. Der Passus setzt eigentlich eine Abrechnung nach Einzeltätigkeiten voraus, wie sie Berufsbetreuer vor der Einführung des VBVG erstellen mussten. Nur dann könnte man konkret beurteilen, welche Leistungen vor dem 27.07.2019 erbracht wurden.
Im Zusammenhang mit der Pauschalvergütung stellt sich die Frage, welche Leistungen gemeint sind bzw. an welchem Datum diese erbracht wurden. Soll dafür der Beginn des Betreuungsmonats genügen? (Soweit ich mich entsinne, erging sogar wenigstens eine Entscheidung, nach der dem Berufsbetreuer trotz Untätigkeit die Pauschalvergütung zuzubilligen war.)
Beispiel:
Beschluss über die Anordnung der Betreuung wird dem Berufsbetreuer bekanntgegeben, diese ist wirksam mit Beginn des 25.07.2019
Betreuer befasst sich nach Urlaubsrückkehr am 29.07.2019 das erste Mal mit seinem neuen Fall.
Dennoch begann sein Betreuungsmonat am 25.07.2019. Also für den Zeitraum bis 24.08.2019 noch Vergütung nach altem Recht, trotzdem der Betreuer vor dem 27.07.2019 hinsichtlich des abgerechneten Falls nichts geleistet hat?
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Der Betreuungmonat ist auch mein Problem:
Was ist bei Betreuerwechsel, welcher Betreuungsmonat ist gemeint?
Ein Beispiel:
erste Anordnung war der 18.06.2003, also Beginn des Betreuungsmonat der 18.06.die aktuelle Berufsbetreuerin ist seit dem 30.04.2017 bestellt.
Sie rechnet jetzt ab 01.05.2019 bis 31.07.2019 ( der 27.07. liegt im letzten Betreuungsmonat für die aktuelle Betreuerin), also voll altes Recht.
ABER wie sieht die nächste Abrechnung aus:
Wenn ich den Betreuungsmonat auf den BEGINN der Betreuung abstelle, muss die jetzige Betreuerin noch vom 01.08. bis 17.08. nach altem Recht abrechnen?!?
ODER bezieht sich der Betreuungsmonat auf den Betreuungsmonat der aktuell bestellten Betreuerin, also dann vom 01.08. bis 30. 10. voll neues Recht?!?
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Ich würde das immer auf die aktuell bestellte Person beziehen. Aber das ist meine persönliche Einschätzung.
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Selbstverständlich geht es nach den Betreuungsmonaten des Betreuers, der aktuell zum Betreuer bestellt ist.
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Ich schließe mich an, auch wenn eigentlich der aktuelle Betreuer den Zeitraum der Erstbestellung hätte übernehmen müssen.
(Dann würde sich das Problem nicht stellen. ;))
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Ich schließe mich an, auch wenn eigentlich der aktuelle Betreuer den Zeitraum der Erstbestellung hätte übernehmen müssen.
(Dann würde sich das Problem nicht stellen. ;))
Wird/ Wurde in unserem Bezirk noch nie so gemacht.
Wie hätte denn die neue Betreuerin ihren ersten Antrag stellen müssen unter Berücksichtigung von § 9 VBVG...
01.05.2017 bis 17.06 2017 ??? ; bis 17.08. 2017 oder 17.09.2017 ( der Abrechnungszeitraum der ersten Betreuerin wäre der 18.03.017 bis 17.06.2017 gewesen - ihre Schlussrechnung war natürlich 18.03.2017 bis 30.04.2017)
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Ich schließe mich an, auch wenn eigentlich der aktuelle Betreuer den Zeitraum der Erstbestellung hätte übernehmen müssen.
(Dann würde sich das Problem nicht stellen. ;))
Wird/ Wurde in unserem Bezirk noch nie so gemacht.
Hättet ihr machen sollen und wäre auch richtiger gewesen. Wie wollte man sonst bei einem Wechsel im ersten Jahr der Betreuung rechnen?
Wie hätte denn die neue Betreuerin ihren ersten Antrag stellen müssen unter Berücksichtigung von § 9 VBVG...
01.05.2017 bis 17.06 2017 ??? ; bis 17.08. 2017 oder 17.09.2017 ( der Abrechnungszeitraum der ersten Betreuerin wäre der 18.03.017 bis 17.06.2017 gewesen - ihre Schlussrechnung war natürlich 18.03.2017 bis 30.04.2017)
Der erste Vergütungsantrag der neuen Betreuerin hätte vom 01.05.17 bis 17.08.17 gehen müssen (da Abrechnung immer mindestens ein Quartal).
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Bei einem Betreuerwechsel fangen für den neuen Betreuer die Vergütungsquartale neu an, BGH Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 440/10. Ist m.E. auch völlig logisch.
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Guten Morgen,
genau das wollte ich auch gerade sagen :-). Hinzufügen möchte ich noch, dass es im Ergebnis letztendlich Wurscht ist, solange der Betreuer sein Vergütungszeitraum nicht selbst bestimmt. Wer schon mal hauptsächlich Quartalsabrechnungen in seinem Dezernat gehabt hat, weis worauf es bei der Norm wirklich ankommt ;). Es dauert laaaange, das wieder raus zu bekommen …..
LG
ruki -
Ich schließe mich an, auch wenn eigentlich der aktuelle Betreuer den Zeitraum der Erstbestellung hätte übernehmen müssen.
(Dann würde sich das Problem nicht stellen. ;))
Das ist ausnahmsweise mal falsch, lieber Frog:D;)
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