I.
Meine Kollegin hat hier folgenden (vereinfacht dargestellten) Fall:
Nachlasspflegschaft. Zum Nachlass gehört nur ein Grundstück, wobei zunächst unklar ist, ob sich dieses verkaufen lässt, es ist in keinem guten Zustand.
Nachlasspfleger beantragt Teilvergütung in Höhe von 3000 € aus der Staatskasse, hilfsweise 8000 € (mit höherem Stundensatz) gegen das Vermögen. Der Bezirksrevisor stimmt zu, weil absehbar kein Geld flüssig ist, der Nachlasspfleger erhält somit die 3000 € aus der Staatskasse.
Nun konnte das Grundstück doch verkauft werden, Erlös: 10.000 €.
Die Rechtspflegerin hat nun der Nachlasspflegerin Regress in den Nachlass in Aussicht gestellt über die aus der Staatskasse ausgezahlten 3000 €.
Darauf antwortet die Nachlasspflegerin, dass sie nun erst einmal den erhöhten Stundensatz, d.h. die Differenz aus 8000 € zu den ausgezahlten 3000 € noch aus dem Nachlass begehrt, weiterhin legt sie einen weiteren Vergütungsfestsetzungsantrag vor (weitere Tätigkeit) vor über 5000 €, hilfsweise 2000 € gegen die Staatskasse.
Wie würdet Ihr das Ganze jetzt abhandeln?
II.
In diesem Zusammenhang die Frage, wie der Erbenfreibetrag nach § 102 SGB XII dabei zu berücksichtigen ist:
Anderer (einfacherer) Fall: Nach Begleichung der Beerdigungskosten verbleiben 2000 €, die in diesen Standardfällen immer hinterlegt werden. Der Nachlasspfleger beansprucht aber noch seine Vergütung in Höhe von 200 €. Gemäß § 1836e BGB ist doch § 102 SGB XII zu beachten (?), was bedeutet, dass der Erbenfreibetrag (ca. 2500 €) verbleiben müsste, sodass die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt werden müsste? Ist das so? Wir haben uns bislang noch keine Gedanken darüber gemacht und den Nachlasspfleger in derartigen Fällen immer die Vergütung aus dem Restnachlass bewilligt.