Es wird sich auf die Drucksache der Gesetzesbegründung bezogen und daher festgestellt, dass das GBA das als Eintragungsvoraussetzung zu prüfen hat.
(War ja klar, sh. mein Post #192)
Dann möge es so sein
Ich finde auch, dass die Gesetzesbegründung schon alles Fragliche beantwortet. Hat der Notar selbst beurkundet, ist der Prüfvermerk überflüssig. Dies gilt auch für die Beglaubigung, wenn der Entwurf vom Notar ist (zB gut erkennbar, wenn auf der Bewilligung das Az. des Notars zu finden ist).