Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Es wird sich auf die Drucksache der Gesetzesbegründung bezogen und daher festgestellt, dass das GBA das als Eintragungsvoraussetzung zu prüfen hat.

    (War ja klar, sh. mein Post #192)

    Dann möge es so sein :kardinal:

    Ich finde auch, dass die Gesetzesbegründung schon alles Fragliche beantwortet. Hat der Notar selbst beurkundet, ist der Prüfvermerk überflüssig. Dies gilt auch für die Beglaubigung, wenn der Entwurf vom Notar ist (zB gut erkennbar, wenn auf der Bewilligung das Az. des Notars zu finden ist).

  • Die Sinnlosigkeit dieses Gesetzes ist evident. Viel schlimmer sind jedoch die ganzen Gesetzesbegründungen und Aufsätze, die die Notare als die großen Verantwortlichen für die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards darstellen. Wenn ich mir anschaue, was man da das ganze Jahr über beanstanden muss!:mad:

    Seit Einführung des Gesetzes werden in gleichblebend hoher Zahl mangelhafte Anträge gestellt.

  • Ich kann mal nur kurz von meinen Erfahrungen berichten. Also ich persönlich prüfe ob ein Prüfvermerk notwendig und vorhanden ist. (kann ja jeder machen wie er will :)) Folglich kann ich viele Anträge nicht vollziehen und muss das Fehlen des Prüfvermerks beanstanden. Dies ist Ansicht (derzeit) schon ein höherer Aufwand für mich, jedoch beginnen jetzt die Diskussionen der Notare (Anrufe/Schreiben) hinsichtlich der Notwendigkeit bei diesen bestimmten Fall, da noch keiner Erfahrung in diesem Bereich hat und sich alle unsicher sind. Bislang ist die Neueinführung des Absatzes 3 nur eine erhöhte Arbeitsbelastung.

  • Die Sinnlosigkeit dieses Gesetzes ist evident. Viel schlimmer sind jedoch die ganzen Gesetzesbegründungen und Aufsätze, die die Notare als die großen Verantwortlichen für die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards darstellen. Wenn ich mir anschaue, was man da das ganze Jahr über beanstanden muss!:mad:

    Seit Einführung des Gesetzes werden in gleichblebend hoher Zahl mangelhafte Anträge gestellt.

    Wobei wir vielleicht nicht wissen wollen, wie die Lage ohne zwischengeschaltete Notare wäre ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Sinnlosigkeit dieses Gesetzes ist evident. Viel schlimmer sind jedoch die ganzen Gesetzesbegründungen und Aufsätze, die die Notare als die großen Verantwortlichen für die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards darstellen. Wenn ich mir anschaue, was man da das ganze Jahr über beanstanden muss!:mad:

    Seit Einführung des Gesetzes werden in gleichblebend hoher Zahl mangelhafte Anträge gestellt.

    Wobei wir vielleicht nicht wissen wollen, wie die Lage ohne zwischengeschaltete Notare wäre ...

    Diskussionen darüber bitte im RASt-Forum :cool:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine Anwärterfrage zum neuen § 15 Abs. 3 GBO: Wo im klassischen Prüfungsschema für Grundbucheintragungen (§§ 13, 19, 29, 39 GBO) ist der notarielle Prüfvermerk in einer Klausur zu bringen? Streng genommen müsste man ihn wohl bei den Nachweisen gesondert für jede einzelne Unterlage ansprechen. Oder soll man gleich beim Antrag darauf eingehen und gut ists?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Eine Anwärterfrage zum neuen § 15 Abs. 3 GBO: Wo im klassischen Prüfungsschema für Grundbucheintragungen (§§ 13, 19, 29, 39 GBO) ist der notarielle Prüfvermerk in einer Klausur zu bringen? Streng genommen müsste man ihn wohl bei den Nachweisen gesondert für jede einzelne Unterlage ansprechen. Oder soll man gleich beim Antrag darauf eingehen und gut ists?

    Bei jeder Urkunde wäre m. E. zu prüfen, ob der Vermerk
    a) erforderlich ist und, wenn Ja,
    b) vorhanden ist.

  • Guten Morgen!

    Mich würde ja mal interessieren, wie eine solche Bescheinigung nachträglich - z. B. in Folge einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes - erstellt werden kann.
    Aus den bisherigen Aufsätzen und der wenigen Rechtsprechung ergibt sich nur, dass das GBA eine fehlende Notarbescheinigung per Zwischenverfügung zu beanstanden hat. (Ob wir das tatsächlich machen oder nicht, ist eine andere Frage, auf die will ich jedoch nicht hinaus...)

    Die notariell beglaubigte Urkunde liegt dem GBA ja schon - ohne Bescheinigung - vor. Muss das GBA jetzt mit der Zwischenverfügung die Urkunde zurücksenden? Oder genügt es z. B., wenn der Notar in Form einer Eigenurkunde bestätigt, dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, z. B., weil ihm eine Kopie etc. vorliegt, aus der er diese Tatsache nachträglich prüfen kann?
    Zu dieser Frage habe ich noch nichts eindeutiges gefunden, das DNotI empfiehlt eine Verbindung, die sich jedoch auf den Fall der unverzüglichen Bescheinigung vor Einreichung beim GBA bezieht. Im Übrigen enden die Aufsätze immer mit "Zwischenverfügung", ohne, dass an die Anforderungen an die Behebung des Mangels etwas gesagt wird.

  • Guten Morgen,

    mir liegt jetzt eine Eintragungsbewilligung nebst -antrag auf Eintragung eines weiteren Erbbauzinses vor. Die Urkunde wurde nicht vom Notar entworfen und eingereicht. Er hat lediglich die Unterschriften beglaubigt.
    Unter der Beglaubigung befindet sich folgender Vermerk:

    "Die Unterzeichnenden verneinten die Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff.7 BeurkG.
    Der Notar hat über die vorgenannte Prüfung hinaus eine inhaltliche Überprüfung des vorgelegten Schriftstückes nicht vorgenommen (§ 40 II BeurkG)."


    Was macht Ihr mit einer solchen Urkunde? Der Inhalt der Urkunde ist im übrigen vollzugsreif.

    VG
    Dackel

  • Guten Morgen!

    Mich würde ja mal interessieren, wie eine solche Bescheinigung nachträglich - z. B. in Folge einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes - erstellt werden kann.
    Aus den bisherigen Aufsätzen und der wenigen Rechtsprechung ergibt sich nur, dass das GBA eine fehlende Notarbescheinigung per Zwischenverfügung zu beanstanden hat. (Ob wir das tatsächlich machen oder nicht, ist eine andere Frage, auf die will ich jedoch nicht hinaus...)

    Die notariell beglaubigte Urkunde liegt dem GBA ja schon - ohne Bescheinigung - vor. Muss das GBA jetzt mit der Zwischenverfügung die Urkunde zurücksenden? Oder genügt es z. B., wenn der Notar in Form einer Eigenurkunde bestätigt, dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, z. B., weil ihm eine Kopie etc. vorliegt, aus der er diese Tatsache nachträglich prüfen kann?
    Zu dieser Frage habe ich noch nichts eindeutiges gefunden, das DNotI empfiehlt eine Verbindung, die sich jedoch auf den Fall der unverzüglichen Bescheinigung vor Einreichung beim GBA bezieht. Im Übrigen enden die Aufsätze immer mit "Zwischenverfügung", ohne, dass an die Anforderungen an die Behebung des Mangels etwas gesagt wird.


    Den Vermerk per Eigenurkunde zu erstellen ist bereits bei Erstellung der einzureichenden Urkunden möglich. Daher dürfte die Eigenurkunde zur Behebung der ZwVfg reichen.

  • Hat der Notar nicht entworfen, hätte der Prüfvermerk m. E. angebracht werden müssen. Ist die Urkunde vollzugsreif, müsste man abwägen, ob man nur für den Vermerk eine ZwVfg erlässt oder einfach vollzieht... korrekt wäre ja eine ZwVfg. Vielleicht lässt sich die entsprechende Eigenurkunde auch durch einen kurzen Anruf im Notariat beschaffen, dann würde es wohl etwas schneller gehen.

  • Ich habe hierzu eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen bzw. die entsprechende Kommentierung empfehlen....
    Wir haben einen Wohnungseigentumskaufvertrag beurkundet und bei dem Verwalter unter Übersendung eines entsprechenden Entwurfes die Verwalterzustimmung angefordert. Der Verwalter war bei Notar XY, der die Unterschrift beglaubigt hat. Der zuständige Rechtspfleger verlangt nun den Prüfvermerk bei der Verwalterzustimmung. Ich bin der Meinung, dass dieser Prüfvermerk bei einer Verwalterzustimmung nicht erforderlich ist. Erklärungen, die lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung für eintragungsnotwenidge Erklärungen sind, fallen nicht unter § 15 Abs. 3 GBO. Der Rechtspfleger lässt sich nicht beirren und beharrt auf den Prüfvermerk. Da sich auch § 15 nicht ergibt, welcher Notar den Prüfvermerk anzubringen hat, haben wir mit Eigenurkunde (als einreichender und den Entwurf fertigender Notar) einen entsprechenden Prüfvermerk erstellt. Auch das reicht ihm nicht. Er hat auf eine (unvollständige) Kommentierung verwiesen. Hier habe ich ihn aber noch nicht erreichen können, um zu erfragen, welche Kommentierungsstelle er meint (ich vermute, er möchte die Eigenurkunde mit der Verwalterzustimmung verbunden haben).

    Ich hätte nicht übel Lust, das ganze in die Beschwerde gehen zu lassen, aber leider darf ich nicht. Die Beteiligten müssten dann zu lange auf die Umschreibung warten.

    Folgende Kommentierungen habe ich gefunden: RNotZ 2017, 427: Darin steht geschrieben, dass man eher keinen Prüfvermerk bei der Verwalterzustimmung benötigt (Abschnitt C, VI.)

    Der Rechtspfleger hat mir FGPrax 2017, 145 vorgelegt. Darin steht in Abschnitt II 2., dass ein Prüfvermerk erforderlich ist.

  • Ich habe hierzu eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen bzw. die entsprechende Kommentierung empfehlen....
    Wir haben einen Wohnungseigentumskaufvertrag beurkundet und bei dem Verwalter unter Übersendung eines entsprechenden Entwurfes die Verwalterzustimmung angefordert. Der Verwalter war bei Notar XY, der die Unterschrift beglaubigt hat. Der zuständige Rechtspfleger verlangt nun den Prüfvermerk bei der Verwalterzustimmung. Ich bin der Meinung, dass dieser Prüfvermerk bei einer Verwalterzustimmung nicht erforderlich ist. Erklärungen, die lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung für eintragungsnotwenidge Erklärungen sind, fallen nicht unter § 15 Abs. 3 GBO. Der Rechtspfleger lässt sich nicht beirren und beharrt auf den Prüfvermerk. Da sich auch § 15 nicht ergibt, welcher Notar den Prüfvermerk anzubringen hat, haben wir mit Eigenurkunde (als einreichender und den Entwurf fertigender Notar) einen entsprechenden Prüfvermerk erstellt. Auch das reicht ihm nicht. Er hat auf eine (unvollständige) Kommentierung verwiesen. Hier habe ich ihn aber noch nicht erreichen können, um zu erfragen, welche Kommentierungsstelle er meint (ich vermute, er möchte die Eigenurkunde mit der Verwalterzustimmung verbunden haben).

    Ich hätte nicht übel Lust, das ganze in die Beschwerde gehen zu lassen, aber leider darf ich nicht. Die Beteiligten müssten dann zu lange auf die Umschreibung warten.

    Folgende Kommentierungen habe ich gefunden: RNotZ 2017, 427: Darin steht geschrieben, dass man eher keinen Prüfvermerk bei der Verwalterzustimmung benötigt (Abschnitt C, VI.)

    Der Rechtspfleger hat mir FGPrax 2017, 145 vorgelegt. Darin steht in Abschnitt II 2., dass ein Prüfvermerk erforderlich ist.


    Dass hier der Vermerk notwendig sein soll halte ich für Schwachsinn. Die Zustimmung ist keine zur Eintragung erforderliche Bewilligung, sondern lässt "nur" den Vertrag wirksam werden. OLG Schleswig hat sich kürzlich mit der Problematik um den Vermerk beschäftigt.

  • Hallo Notarfee,

    ich denke, der Rpfl. der dir die Beanstandung geschickt hat, hat recht, sofern man den § 15 III GBO für Verwalterzustimmungen Anwendung finden lässt, wozu ich tendiere.

    Für mich hat der Notar den Prüfvermerk anzubringen, welcher das Ganze beglaubigt, da es seine Urkunde wird und nicht die des Notars, welcher ursprünglich den Entwurf gemacht hat.
    Alles andere würde noch viel weniger sinnvoll sein (sofern man beim § 15 III überhaupt von sinnvoll reden kann, aber lassen wir das), denn stelle dir vor.

    Notar A entwirft eine Urkunde drückt Sie dem Beteiligten in die Hand und bescheinigt vorher, dass er das Ganze nach § 15 III geprüft hat. Der Beteiligte fügt dann noch Ergänzungen ein oder streicht was weg, wie auch immer, und geht dann damit zum Notar B und lässt die Unterschrift beglaubigen. B müsste nach deiner Ansicht keinen Vermerk mehr anbringen, da das ja A schon gemacht hat.
    Vor diesem - vielleicht nicht alltäglichen Beispiel - kann ich nur zu dem Schluss kommen, den Vermerk hat der Notar anzubringen, dessen Urkunde es wird.

    LG

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ja, OLG Schleswig, Beschluss vom 28.07.217, 2 Wc 50/17 - den habe ich. Aber ganz eindeutig ist er zum Thema Verwalterzustimmung nicht. Ich hoffe, der Rechtspfleger erkennt unsere Eigenurkunde an! Immerhin steht diese Möglichkeit in seiner uns bekannt gegebenenen Kommentierungsstelle.

    Was ein Schwachsinn, ehrlich!!!

  • Hallo Notarfee,

    ich denke, der Rpfl. der dir die Beanstandung geschickt hat, hat recht, sofern man den § 15 III GBO für Verwalterzustimmungen Anwendung finden lässt, wozu ich tendiere.

    Für mich hat der Notar den Prüfvermerk anzubringen, welcher das Ganze beglaubigt, da es seine Urkunde wird und nicht die des Notars, welcher ursprünglich den Entwurf gemacht hat.
    Alles andere würde noch viel weniger sinnvoll sein (sofern man beim § 15 III überhaupt von sinnvoll reden kann, aber lassen wir das), denn stelle dir vor.

    Notar A entwirft eine Urkunde drückt Sie dem Beteiligten in die Hand und bescheinigt vorher, dass er das Ganze nach § 15 III geprüft hat. Der Beteiligte fügt dann noch Ergänzungen ein oder streicht was weg, wie auch immer, und geht dann damit zum Notar B und lässt die Unterschrift beglaubigen. B müsste nach deiner Ansicht keinen Vermerk mehr anbringen, da das ja A schon gemacht hat.
    Vor diesem - vielleicht nicht alltäglichen Beispiel - kann ich nur zu dem Schluss kommen, den Vermerk hat der Notar anzubringen, dessen Urkunde es wird.

    LG

    Hallo Atlantik,
    weshalb tendierst Du dazu, dass § 15 GBO auch für Verwalterzustimmungen anzuwenden ist? Das würde sich ja doch auch auf Nachgenehmigungen, Vollmachtsbestätigungen und Ehegattenzustimmungen beziehen! Erklärungen, die lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung für eintragungsnotwendige Erklärungen sind, fallen doch nicht unter § 15 Abs. 3 GBO. :(:confused:

    Dein Beispiel ist nachzuvollziehen... allerdings könnte der einreichende Notar, der den Entwurf gefertigt hat, die Prüfung nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung vornehmen. Er muss doch sowieso prüfen, ob die Zustimmung ok ist und/oder ob Veränderungen zu seinem Entwurf vorgenommen wurden. Dann kann er gleich den Prüfvermerk in Form einer Eigenurkunde abgeben (da ja nicht bestimmt ist, welcher Notar den Prüfvermerk abgeben muss) und im besten Fall der Verwalterzustimmung beifügen. Oder aber im Falle einer Zwischenverfügung (wie aktuell bei mir) eine entsprechende Eigenurkunde, die sich auf die Verwalterzustimmung bezieht abgeben.

  • Das ist nach meiner Meinung auch ein großes Problem bei dem Gesetzestext. Der § 15 III GBO spricht von "zur Eintragung erforderlichen Erklärungen", wobei der § 29 GBO ebenfalls von "zur Eintragung erforderlichen Erklärungen" spricht. Daran könnte man meinen, dass sich der neue Absatz III an den § 29 GBO anlehnt, wonach da ja auch alle Genehmigungen, Vollmachten, Zustimmungen etc. mindestens öffentlich beglaubigt sein müssen. Problematisch ist nun aber noch, dass der § 15 II GBO (Antragsermächtigung für Notar) auch von "zur Eintragung erforderlichen Erklärung" spricht, jedoch da Schrifttum und Rechtsprechung diese schon definiert haben. Dies ist für den neuen Absatz III noch nicht erfolgt.

  • Guten Morgen,

    ich schicke das Thema nochmal hoch...

    Beanstanden alle Kollegen? Oder gibt es Kollegen, die den fehlenden Vermerk oder so einen Vermerk wie ich ihn hier habe nicht beanstanden?

    Ich tue mich hier mit einer ZV sehr schwer....


    LG
    Dackel

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!