Hat sich schon einmal jemand mit der obigen Entscheidung Az: XI ZR 440/15 näher beschäftigen müssen?
Wir sind ein Gericht ohne Amtsermittlungspflicht. In den hier eröffneten zwei handschriftlichen TES ist in beiden Fällen keine natürliche Person als Erbe eingesetzt.
Wir haben keine Anhaltspunkte zu den gesetzlichen Erben, konnten also bis dato niemanden anhören. Der berufene Erbe hat in keiner Weise mitgewirkt, heißt hier genau, er hat weder die beigefügten Formulare, noch evt. im Besitz der Erblasserin befindlichen Hinweise zur Familie zur Verfügung gestellt. Er hat gar nichts getan, nur die Frist verstreichen lassen.
Ein ES-Verfahren wird vom Erben nicht betrieben, er verlangt nur beglaubigte Ablichtungen von diesen handschriftlichen Testamenten als Erbnachweis, nebst beglaubigter Abschrift vom Eröffnungsprotokoll über seinen Anwalt.
Wenn der BGH sagt das genügt als Erbnachweis, kann ich als NLG ohne Weiteres die Unterlagen wie beantragt ausreichen? Auch in dem Fall wie hier, wo überhaupt keine Hinweise zu gesetzlichen Erben bekannt sind bisher?