Hallo, habe mal folgende Frage,
Ast. beantragt Beratungshilfe in der Angelegenheit "beabsichtigte Herabsetzung d. GdB". Hierbei handelte es sich zunächst um ein Anhörungsverfahren. Beratungshilfe wurde bewilligt. Anwalt wurde tätig und wendet sich mit anwaltlichem Schreiben gegen die Herabsetzung. Kostennote wurde erstattet.
Ast. stellt erneut Antrag auf Beratungshilfe weil durch Bescheid nunmehr der Grad der Behinderung durch das Landesverwaltungsamt abgesenkt worden ist. Zunächst vertrat ich die Auffassung, dass Beratungshilfe nicht zu bewilligen sei, da es sich um eine Angelegenheit (innerer Zusammenhang) mit der ersten Bewilligung handeln würde.
Auf meine Beanstandung weist der Anwalt mich nunmehr auf § 17 RVG hin, wonach es sich nach Nr. 1a um verschiedene Angelegenheiten (Verwaltungsverfahren) handeln würde. Eine echte Kommentierung zu § 17 RVG habe ich leider nicht gefunden.
Hierbei handelt es sich schon um einen Verwaltungsakt, der wahrscheinlich in einem Verwaltungsverfahren enden wird. Und wenn ich bewilligen würde, wäre dann eine gfl. eine Anrechnung vorzunehmen?
Danke schon mal!