Hallo,
also ich würde sagen, dass ausländische Behörden keine Kostenbefreiung haben.
Ich würde den Gläubiger anschreiben und mitteilen, dass PKH nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse plus Voraussetzungen nach § 114 ZPO bewilligt werden kann (wohl auch für juristische Personen § 116 Nr. 2).
Ich würde auch nochmal nachfragen, ob die Parteiangabe des Gläubigers korrekt ist. Vielleicht ist es dort wie hier, wenn der Landkreis für ein Kind vollstreckt.
Aber ich muss dazu sagen, dass ich so einen Fall noch nicht hatte (und hoffe so etwas kommt auch nicht).