PKH für Zwangsvollstreckung, AUG

  • Hallo,

    also ich würde sagen, dass ausländische Behörden keine Kostenbefreiung haben.

    Ich würde den Gläubiger anschreiben und mitteilen, dass PKH nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse plus Voraussetzungen nach § 114 ZPO bewilligt werden kann (wohl auch für juristische Personen § 116 Nr. 2).

    Ich würde auch nochmal nachfragen, ob die Parteiangabe des Gläubigers korrekt ist. Vielleicht ist es dort wie hier, wenn der Landkreis für ein Kind vollstreckt.

    Aber ich muss dazu sagen, dass ich so einen Fall noch nicht hatte (und hoffe so etwas kommt auch nicht).

  • Hatte so einen Fall vor ~ 2 Jahren schon mal. Bei solchen Auslandsgeschichten, die vom Ministerium kommen, ist per Gesetz (finde den § nicht ad hoc) eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erforderlich. Ich hab seinerzeit der ausländischen Behörde PKH bewilligt, was mir zugegebenermaßen damals auch suspekt vorkam, aber letztendlich wohl richtig so war. Alle Angaben ohne Gewähr.

  • Hatte so einen Fall vor ~ 2 Jahren schon mal. Bei solchen Auslandsgeschichten, die vom Ministerium kommen, ist per Gesetz (finde den § nicht ad hoc) eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erforderlich. Ich hab seinerzeit der ausländischen Behörde PKH bewilligt, was mir zugegebenermaßen damals auch suspekt vorkam, aber letztendlich wohl richtig so war. Alle Angaben ohne Gewähr.

    Vielleicht der § 22 AUG und Artikel 46 der EuUnthVO? Der betrifft allerdings meines Wissens nur Personen unter 21.

  • Hatte so einen Fall vor ~ 2 Jahren schon mal. Bei solchen Auslandsgeschichten, die vom Ministerium kommen, ist per Gesetz (finde den § nicht ad hoc) eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erforderlich. Ich hab seinerzeit der ausländischen Behörde PKH bewilligt, was mir zugegebenermaßen damals auch suspekt vorkam, aber letztendlich wohl richtig so war. Alle Angaben ohne Gewähr.

    Vielleicht der § 22 AUG und Artikel 46 der EuUnthVO? Der betrifft allerdings meines Wissens nur Personen unter 21.

    Jau, den meinte ich. Im Zweifel würde ich einfach mal im Ministerium anrufen und nachfragen.

  • Hatte so einen Fall vor ~ 2 Jahren schon mal. Bei solchen Auslandsgeschichten, die vom Ministerium kommen, ist per Gesetz (finde den § nicht ad hoc) eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erforderlich. Ich hab seinerzeit der ausländischen Behörde PKH bewilligt, was mir zugegebenermaßen damals auch suspekt vorkam, aber letztendlich wohl richtig so war. Alle Angaben ohne Gewähr.

    Das hätte ich nicht gemacht, eine Behörde kann nicht bedürftig sein. Allerdings hatte ich so einen Fall auch noch nicht.

    Vielleicht war aber auch nur der Antrag in deinem und dem aktuell nachgefagten Fall falsch formuliert? Normalerweise ist in den Fällen, in denen der Antrag vom Bundesamt für Justiz gestellt wird, immer das Kind der Gläubiger, vertreten z. B. durch ein ausländisches Jugendamt als Beistand.

  • Vielleicht war aber auch nur der Antrag in deinem und dem aktuell nachgefagten Fall falsch formuliert? Normalerweise ist in den Fällen, in denen der Antrag vom Bundesamt für Justiz gestellt wird, immer das Kind der Gläubiger, vertreten z. B. durch ein ausländisches Jugendamt als Beistand.

    Das ist durchaus denkbar. Ist, wie gesagt, schon ein ganze Weile her...

  • Wie alt ist denn der Gläubiger? Bei unter 21 ja. Ansonsten ist nach 20 AUG, 1178 ZPO 114 bis 116 ZPO anzuwenden und dann brauche ich doch irgendwelche Informationen zum Vermögen und den persönlichen Verhältnissen.

    Bei mir ist die Gläubigerin jetzt älter. Es wird vom Bundesamt der Justiz begründet, da es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die den Zeitraum betreffen, in dem die Gläubigerin unter 21 war dürfe ich keine Nachweise der Bedürftigkeit verlangen. Es wird auf § 22 Abs. 1 AUG verwiesen.

    :confused:

    Ist das so?

  • Rechtspflegerin.

    §22 beginnt mit dem Tatbestand: "Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat" die Person ist älter, Tatbestand nicht erfüllt- Ende. Irgendetwas, was die Idee stützt findet sich dort nicht.

    Und so würde ich es auch in meinen ablehnenden Beschluss schreiben. Wobei ich vorher meine Absicht kundtun würde und der Bearbeiterin die Möglichkeit geben würde mir Rechtsprechung zu ihrer für mich absolut abwegigen Auslegung zukommen zu lassen. Ich bezweifle, dass sie dir was geben wird.

    Denn:

    Die Vereinfachung ist für ausländische vollstreckende Kinder gemacht worden, da diese im Regelfall ja auch nix haben und ist mit der Begründung: "Der war ja Kind, als die Forderung entstand" nicht wieder reaktivierbar. Hätten das Kind oder der Elterteil sich halt früher kümmern müssen...

    Halt uns mal auf dem Laufenden. Man ist ja trotz großer Sicherheit immer offen für Überraschungen.

    (Es würde auch wenig Sinn haben, eine Altersbegrenzung einzuführen, wenn die Idee des BMJ stimmen würde und außerdem: Ich mache das jetzt über ein Jahrzehnt und hab das bisher immer nur für Kinder gehabt, nie mit dieser Idee für Erwachsene...)

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