Diese Entscheidung - die ich freilich noch nicht in extenso analysiert habe - kann ich nur als "Perle der Senatsrechtsprechung" zum Vergütungsrecht bezeichnen.
Der Verfahrensbeteiligte soll aufgrund der VÖ erfahren, ob es Sinn macht, die Entscheidung anzufechten, so verstehe ich den Grundgedanken der Entscheidung.
Der Grundgedanke ist ja zutreffen, schlage ich hier aber mal den Konnex zur Veröffentlichung nach § 188, so dient diese ja nicht nur dazu, die Präklusionsfristen der § 189 ff. in Lauf zu setzen, sondern dazu, dass der Gläubiger sich seine "Konkursdividene" ausrechnen kann. Auch der Gläubiger bestr. Forderungen soll sich anhand der VÖ ausrechnen können, ob sich eine klageweise Betreibung seiner Forderung ggfls. lohnen könnte.
Bei der Art der 188'er VÖ ist das alles nicht möglich !
Eigentlich gehört da rein: Masse ist so und so; Vergütung ist i.H.v. xx beantragt, GK voraussichtlich noch.
Nimmt man den BGH ernst, ließe sich demnächst darüber streiten, ob die Präklusionsfristen ordnungsgemäß in Lauf gesetzt wurden. Aber mal ab davon und zurück zum Thema:
Die Veröffentlichungswirkung der Vergütungsentscheidung lässt sich differenzieren nach Schuldner und Verwalter und den übrigen Verfahrensbeteiligten.
Gegenüber dem Schuldner und dem Verwalter mag unabhängig von einer VÖ dann halt die Einzelzustellung wirken. Gegenüber dem Verwalter ellenlang in der Veröffentlichung Abschlagstatbestände oder nicht gewährten Auslagenersatz zu thematiseiren, müsste nicht sein, da zählt dann halt nicht die VÖ zum Beginn der Rechtsmittelfrist.
Nimmt man jedoch den Grund für die BGH-entscheidung ernst, müsste man ehrlicherweise gleich die festgesetzten Beträge veröffentlichen, weil andernfalls die Verfahrensbeteiligten nix mit der Veröffentlichung anfangen können.
Wie i.Ü. schon im thread hervorgehoben lässt sich anhand der Entscheidungsgründe der schlussendlich festgesetzte Betrag ausrechnen. Dies würde jedoch wiederum nur kundigen Gläubigern möglich sein, die unkundigen Gläubiger könnten damit wiederum nix anfangen. Ob damit dem hinter der Entscheidung liegenden Ansinnen des BGH genüge getan wäre, erscheint mir zweifelhaft.
Ich bin fast so weit, den Beschluss komplett zu veröffentlichen (einschließlich der festgesetzten Beträge).
Es dürfte ja wenig Sinn haben, die Gründe dahingehend zu veröffentlichen, dass ausgehend von einer Masse von 10.000 EUR 4000,-- Regelvergütung festzusetzen war, da weder zu- noch abschlagstatbesände gegeben waren. Oder meint der BGH: ausgehend von 10.000,-- war die Regelvergütung, die nach der xxx.VV xx % davon beträgt, festzusetzen....
Bei Mindestvergütung oder Regelvergütung begründe ich sowieso nix, oki, dann muss da demnächst die Formularmäßige Begründung rein (steht in der xxx.VV, und deshalb war das so zu machen, da § x InsO dies in Einklang mit Art. x GG oder Art. 80 xx so vorsieht *satiremodus wieder aus *
I.Ü. nennt der BGH in seinen Entscheidungen konkrete Vergütungsbeträge, die sich über die AZ der Vorinstanzen klar rückschlüsseln lassen. Zwar mag zwischen der öffentlichen Bekanngmachung nach § 64 ABs. 2 S.2 InsO und der Veröffentlichung von Entscheidungen auf der BGH-Seite ein struktureller Unterschied zu sehhen sein, datenschutzrechtlich dürfte aber ein identisches Interesse vorliegen