Aber das hiesige OLG FFM ist der Meinung, dass eV nur bei Negativtatsachen anzuwenden ist.
Spricht schon was für die Ansicht. Dann ist bei euch nur Erbschein die Lösung.
Oder die Vorlage der Eheverträge (Form: § 29 GBO).Nee, tom, kannste nie in der Form des § 29 GBO beweisen, dass die auch innerhalb der Frist dem Überlebenden vorgelegt waren.
Stimmt. Außer sie wären förmlich an der Beurkundung beteiligt gewesen - der ultimative Zugangsnachweis.
Okay, ich geb nach:D