Nach§ 1811 BGB kann das Betreuungsgericht dem Vormund eine andere Geld-Anlegung als die in § 1807 BGB vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Wegen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Anlage ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, Palandt zu § 1811 BGB, (OLG Schleswig, FGPrax 2000, 23. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits bei Amtsbeginn vorhanden sind.
NJWE-FER 2000, 121 OLGR2000, OLGR Jahr 2000 Seite 139; OLG Köln NJW-RR 2001, NJW-RR Jahr 2001 Seite 577 betr. Aktienfonds; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2002, NJW-RR Jahr 2002 Seite 1660 betr. geschlossenen Immobilienfonds; OLG München OLGR 2009, OLGR Jahr 2009 Seite 615).
Liste von IHK-Sachverständigen für Kapitalanlagen und private Finanzplanung:
vgl.
http://svv.ihk.de/svv/content/ho…e.ihk?cid=28068