Wir eröffnen Verfügungen von Todes wegen mit einem über die EDV erstellten Eröffnungsprotokoll. Auch bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach § 350 FamFG. Ein Vermerk auf der eröffneten Verfügung von Todes wegen i.S.
"auf den Tod d. X am xx.xx.xxxx eröffnet.
Ort, xx.xx.xxxx
Amtsgericht X -Nachlassgericht-
gez. XYZ, Bezirksnotar/Rechtspfleger"
bringen wir nicht an. Ist unseres Erachtens auch nicht vorgesehen. Vielmehr wurde nach unserer Kenntnis früher dieser Eröffnungsvermerk anstelle des Eröffnungsprotokolls gefertigt.
Nunmehr schreibt uns ein Nachlassgericht, an das wir eine nach § 350 FamFG eröffnete Verfügung von Todes wegen übersanddt haben:
"anliegendes Originaltestament der Eheleute X erhalten Sie zurück, mit der Bitte den Eröffnungsvermerk bzgl. E.X nachzuholen und das Testament umgehend wieder hierher zurückzusenden."
Unseres Erachtens ist der Eröffnungsvermerk nicht zwingend erforderlich. Deswegen wollen wir auch keinen Eröffnungsvermerk anbringen und das Nachlassgericht entsprechend informieren.
Liegen wir richtig?