Verkauf von Waschmaschine nach Kündigung der Wohnung


  • Ich empfehle, unabhängig davon, was die Rechtssprechung hierzu herausgearbeitet hat, den Wortlaut des § 1812 BGB noch einmal genau zu lesen.


  • Das habe ich nun drei Mal gemacht. Ich bekomme die Waschmaschine dennoch nicht unter den § 1812 BGB subsumiert.

    Dann verrate uns doch mal, wo du die Waschmaschine einordnest.

  • Ich sehe auch kein Genehmigungserfordernis.
    Der schuldrechtliche Kaufvertrag nach §433 BGB unterliegt offensichtlich nicht dem §1812 BGB. Allenfalls für die Verfügung über den Kaufpreis wäre §1812 BGB anwendbar, aber ich bezweifle, dass dieser über 3.000€ liegt (§1813 I Nr. 2 BGB).
    Der Kaufvertrag fällt auch nicht unter §1812 I 2 BGB, da keine Verpflichtung zur Verfügung über eine Forderung oder ein Recht kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann eingegangen wird.

  • Die zust. Rechtspflegerin sieht das anders wie du. Sie hat einen Beschluss erlassen.....

    Hinsichtlich der Veräußerung eines beweglichen Gegenstands? :gruebel:

    Das war jetzt aber wohl nicht ernst gemeint, oder?

    Die Frage habe ich mir auch gestellt, nachdem Du von einer Genehmigung für die Veräußerung einer Waschmaschine geschrieben hattest.


    Ich kann nur hoffen, dass die Anwendung von § 1812 BGB auf den Verkauf einer Waschmaschine einheitlich verneint wird.

    :abklatsch

  • Abgesehen davon, dass ich jetzt bereits zwei Mal geschrieben habe, dass die Rechtssprechung die Anwendung verneint und ich lediglich auf den Wortlaut der Norm hingewiesen habe, scheint hier eine interessante Oberflächlichkeit hinsichtlich gesetzlicher Normen zu existieren. Frei nach dem Motto: was ich nicht will, das sehe ich auch nicht. Vor allem, wenn es mir Arbeit macht.

    § 1812 Abs. 1 Satz 2BGB spricht explizit eine Genehmigungserfordernis für Verpflichtungsgeschäfte aus, in denen ein Recht des Betreuten begründet wird, kraft dessen er eine Leistung verlangen kann. Vielleicht sollte sich der eine oder andere Oberlehrer hier mal an sein Studium erinnern und daran denken, welche Rechte und Pflichten sich aus einem Kaufvertag ergeben.

    In Hinblick auf die Genehmigungserfordernis des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt sich aber die Frage, ob für die Gesamtschau nicht das Verpflichtungsgeschäft mit betrachtet werden muss.

  • § 1812 Abs. 1 Satz 2BGB spricht explizit eine Genehmigungserfordernis für Verpflichtungsgeschäfte aus, in denen ein Recht des Betreuten begründet wird, kraft dessen er eine Leistung verlangen kann.

    Das sehe ich anders.

    § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht ein Genehmigungserfordernis aus für Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich einer Verfügung im Sinne des ersten Satzes, nicht der Begründung einer Forderung im Sinne des ersten Satzes selbst.

    Aus dem Kaufvertrag folgt (für den Verkäufer) die Pflicht die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen und der Anspruch aus Bezahlung des Kaufpreises. Darin liegt keine Verpflichtung zur Verfügung über den Anspruch aus dem Kaufpreis.

    In Hinblick auf die Genehmigungserfordernis des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt sich aber die Frage, ob für die Gesamtschau nicht das Verpflichtungsgeschäft mit betrachtet werden muss.


    Dem würde ich allerdings

    zustimmen, wenngleich dies für die hiesige Fragestellung m.E. ja nicht relevant wäre.

  • § 1812 Abs. 1 Satz 2BGB spricht explizit eine Genehmigungserfordernis für Verpflichtungsgeschäfte aus, in denen ein Recht des Betreuten begründet wird, kraft dessen er eine Leistung verlangen kann.


    Nein. Dort wird eine Genehmigungsplicht für Rechtsgeschäfte begründet, durch die der Mündel/Betreute zur Verfügung über ein solches Recht verpflichtet wird. Die Begründung eines Rechtes lässt sich darunter nicht subsumieren.

  • § 1812 Abs. 1 Satz 2BGB spricht explizit eine Genehmigungserfordernis für Verpflichtungsgeschäfte aus, in denen ein Recht des Betreuten begründet wird, kraft dessen er eine Leistung verlangen kann.

    Das sehe ich anders.

    § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht ein Genehmigungserfordernis aus für Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich einer Verfügung im Sinne des ersten Satzes, nicht der Begründung einer Forderung im Sinne des ersten Satzes selbst.



    :daumenrau sehr richtig

  • An Frog: Deine Ausführungen zum Strafrecht.

    Da irrst du dich...

    Ich habe oben alles geschrieben, mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Lies mal was du selbst geschrieben hast...

    Denke aber, das war sowieso nicht das Thema.

    Verkaufe die Waschmaschine und gut ist es.

  • Es wird kompliziert, wenn der Kaufpreis auf ein Konto des Betreuten einbezahlt wird,

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…gl2%2eglC%2ehtm


    Zur Genehmigungsbedürftigkeit derAnnahme einer dem Betreuten aus Kauf geschuldeten Geldleistung, Gernhuber/Coester-WaltjenFamR § 72 Rn. 42.


    Da der Link den wenigstens zugänglich sein dürfte, bitte ich doch dringend, die Kommentierung hier mal zu erläutern.

    Insbesondere irritiert dein Einleitungssatz dahingehend, dass entscheidend sein soll, dass die Zahlung auf ein Konto des Betreuten erfolgt.

    Das hieße z. B. bei Verkauf eines Autos des Betreuten bezüglich der angeblich nötigen Genehmigung:

    a) Betroffener nimmt Kaufpreis bar in Empfang (Abschluss KV durch Betreuer), keine Genehmigung nötig

    b) Betreuer lässt Kaufpreis auf Girokonto des Betroffenen überweisen, Genehmigung nötig

    c) Betreuer lässt sich Kaufpreis bar auszahlen, keine Genehmigung nötig

    d) Betreuer lässt sich Kaufpreis auf eigenes Konto zahlen, Genehmigung nicht nötig


    Damit sollte einleuchten, dass es nicht darauf ankommen kann, wie der Kaufpreis geleistet wird.

  • "...Hat z.B. der Betreuer den PKW des Betreuten für 5.000.--€ an einen Dritten verkauft, wird der Käufer unter Umständen den Kaufpreis in bar bezahlen. Als Folge der Übereignung des Kaufpreises erlischt die Kaufpreisforderung des Betreuten durch Erfüllung, aber erst, wenn der Betreuer die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeholt hat. "
    Betreuungsrecht, Walhalla Verlag, 2018, Seite 227

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