Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, wo genau ich - abgesehen von § 21 AktO - Vorschriften über die Akten- bzw. Fallanlegung in Grundbuchsachen finde? Wir haben hier festgestellt, dass die Serviceeinheiten die Fälle immer unterschiedlich anlegen, wenn mehrere Blätter betroffen sind. Mal geht's nach dem vom Notar erstgenannten Grundbuchblatt, mal nach der niedrigsten Nummer und mal nach dem Blatt, in dem am meisten Eintragungen erfolgen. Da muss es doch eine eindeutige Regelung geben oder? Vor allem auch, wenn unterschiedliche Gemarkungen betroffen sind, kann es ja eigentlich nicht sein, dass der Notar je nach dem wie er den Antrag stellt, damit dann Einfluss auf den zuständigen Rechtspfleger haben könnte.