Alles anzeigenWo lest Ihr aus dem Gesetz, dass die Entscheidung pro Pfändung zu treffen ist
gar nicht, m.E. wirkt eine entsprechender Beschluss nach Abs. 5 für alle bestehenden und künftigen Pfandrechte
bzw. dass ihr gar nicht zuständig seit, sofern keine
Pfändung vorliegt.Im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung sind immer die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Teil der Zulässigkeit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Entscheidung.
Dieses ist nicht gegeben, sofern durch das Gericht keine Pfändung des Kontos beschlossen wurde.....
Ganz so absolut kann man es wohl nicht betrachten.
Du vertrittst die These der Einheitsentscheidung, losgelöst von den konkret vorliegenden Pfändungen ("für alle bestehenden und künftigen Pfandrechte").
Da jeder auch sein Konto in ein P-Konto umwandeln kann, wenn noch gar keine Pfändung besteht (sondern z. B. nur befürchtet wird), muss wohl auch dann schon ein Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO für zulässig gehalten werden.
wir bekommen ja auch Bescheinigungen für P-Konten, obwohl noch keinePfändung vorliegt. Ist doch gut, wenn der Schuldner sich kümmert, bevor die
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