Wiederverheiratungsklausel

  • Hallo,

    ich hab hier ein handschriftliches Testament vorliegen. Der Ehemann hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Die Frau soll von allen Beschränkungen befreit sein.
    Sofern diese jedoch wieder heiratet, oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, soll der Nachlass an die Kinder fallen.

    Ich habe nun einen Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins mit o.g. Inhalt. Kinder wurden angehört, keine Einwände.
    Habt ihr Bedenken, bzgl. einer eventuell unwirksamen Wiederverheiratungsklausel?

  • Ich habe nachgelesen, dass Wiederverheiratungsklauseln, die einen ersatzlosen Wegfall der Erbschaft vorsehen, sittenwidrig sind. (Firsching/Graf NachlassR, § 11 Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten Rn. 63, beck-online)

    Ich tu mir allerdings etwas schwer damit, da in meinem Fall alle Beteiligten mit der Regelung einverstanden sind.

  • Mich würde interessieren, wie der Inhalt des Erbscheinsantrags ist. Für mich handelt es sich hier um eine Vor- und Nacherbschaft, die mit der Wiederheirat eintritt.

    Die Ehefrau hat einen Erbscheins als alleinige befreite Vorerbin beantragt.

    Und genau das sehe ich auch so.
    Befreite Vorerbschaft.
    Eintritt Nacherbfolge mit Wiederheirat
    Nacherben sind die Kinder.

    Unwirksam ist hier für mich nichts.
    Es gibt zig Testamente, die so gefasst sind.

  • Witwe ist Alleinerbin
    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht im Falle der Wiederverheitratung der Witwe.
    Sie tritt ein zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung.
    Nacherben sind: …...
    Die Witwe ist in diesem Fall von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB befreit.
    Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist nicht vererblich.

    (Rpfl. 1976, Heft 3)

  • Witwe ist Alleinerbin
    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht im Falle der Wiederverheitratung der Witwe.
    Sie tritt ein zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung.
    Nacherben sind: …...
    Die Witwe ist in diesem Fall von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB befreit.
    Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist nicht vererblich.

    (Rpfl. 1976, Heft 3)

    siehe mein Beitrag #6

  • Witwe ist Alleinerbin
    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht im Falle der Wiederverheitratung der Witwe.
    Sie tritt ein zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung.
    Nacherben sind: …...
    Die Witwe ist in diesem Fall von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB befreit.
    Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist nicht vererblich.

    (Rpfl. 1976, Heft 3)

    siehe mein Beitrag #6

    nur das dort keine Aussage zu den Ersatznacherben gemacht wurde

  • Witwe ist Alleinerbin Aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht im Falle der Wiederverheitratung der Witwe. Sie tritt ein zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung. Nacherben sind: …... Die Witwe ist in diesem Fall von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB befreit. Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist nicht vererblich. (Rpfl. 1976, Heft 3)

    siehe mein Beitrag #6

    nur das dort keine Aussage zu den Ersatznacherben gemacht wurde

    Wenn ich im Erbschein keine Aussage mache, sage ich doch damit gleichzeitig, dass keine Ersatznacherbfolge als solche existiert.


  • Sofern diese jedoch wieder heiratet, oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, soll der Nachlass an die Kinder fallen.

    Bedenken hätte ich bei der Anknüpfung an ein eheähnliches Verhältnis. Das geht über eine Wiederverheiratungskausel hinaus und ist auch nicht vom legitimen Motiv einer Wiederverheiratungsklausel gedeckt, dass man den Kindern das gemeinsame Vermögen erhalten will. Denn ein eheähnliches Verhältnis beeinflusst die Erbrechtslage nach der Ehefrau nicht.
    Auch hinsichtlich der Feststellung des Eintritts der Bedingung "eheähnliches Verhältnis" habe ich Bedenken. Wie soll das ein Dritter feststellen; das geht schon in den geschützten Persönlichkeitsbereich. Ich halte diese Bedingung für sittenwidrig.


  • Sofern diese jedoch wieder heiratet, oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, soll der Nachlass an die Kinder fallen.

    Bedenken hätte ich bei der Anknüpfung an ein eheähnliches Verhältnis. Das geht über eine Wiederverheiratungskausel hinaus und ist auch nicht vom legitimen Motiv einer Wiederverheiratungsklausel gedeckt, dass man den Kindern das gemeinsame Vermögen erhalten will. Denn ein eheähnliches Verhältnis beeinflusst die Erbrechtslage nach der Ehefrau nicht.
    Auch hinsichtlich der Feststellung des Eintritts der Bedingung "eheähnliches Verhältnis" habe ich Bedenken. Wie soll das ein Dritter feststellen; das geht schon in den geschützten Persönlichkeitsbereich. Ich halte diese Bedingung für sittenwidrig.

    Wie einer meiner Ausbilder schon sagte: Das wahre Motiv einer Wiederverheiratungsklausel ist postmortaler Sexualneid.

    Aber: was ein "eheähnliches Verhältnis" ist, ist jedenfalls bestimmbar. Die Sozialbehörden bekommen es ja auch hin. Und der Umstand dass es Beweisschwierigkeiten gibt, führt idR nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.

    Angesichts des Umstands, dass jeder der Ehegatten den anderen auch vollständig von der Erbschaft ausschließen kann (!), hält die ständige Rechtsprechung "einfache" Wiederverheiratungsklauseln übrigens für nicht sittenwidrig (BGHZ 96, 198; OLG Zweibrücken 1 U 195/11 - Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, IV ZR 363/12 zurückgewiesen). "Qualifizierte" Klauseln (Auflage, einen bestimmten Menschen zu heiraten oder nicht zu heiraten, niemanden aus einer bestimmten Personengruppe zu heiraten, bei erneuter Heirat den Ehenamen aus der Ehe mit dem Erblasser abzulegen etc.), sind dagegen wohl in der Tat sittenwidrig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Problematik ist bekannt und wurde hinreichend beschrieben (Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 700 f.). Dass sie hier wenig bekannt ist, überrascht mich etwas. In der Sache stimme ich der Auffassung zu, dass die vorliegende Klausel nicht sittenwidrig ist.

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