Corona - Aufnahme von Erbscheinsanträgen

  • Und schon wieder wimmelt ein Wohnsitzgericht eine Ausschlagung ab mit der Aussage, man könne ihr wegen Corona derzeit keinen Termin geben, sie solle zum zuständigen Nachlassgericht (das bin ich) fahren. In unserem LG Bezirk macht anscheinend jeder wie er meint. Allein nächste Woche sind 50 % meiner Termine Rechtshilfesachen für andere Gerichte. Wenn das so weitergeht, sage ich die alle ab :mad::mad:

    Ich verstehe das nicht... Selbst wenn jemand am letzten Tag der Frist und ohne Termin hier aufschlägt, muss ich die Ausschlagung noch aufnehmen. Ich kann mich dann zwar darüber ärgern, aber machen muss ich es trotzdem.
    Einigen Amtsgerichten scheint das wohl nicht so ganz klar zu sein...

  • Und schon wieder wimmelt ein Wohnsitzgericht eine Ausschlagung ab mit der Aussage, man könne ihr wegen Corona derzeit keinen Termin geben, sie solle zum zuständigen Nachlassgericht (das bin ich) fahren. In unserem LG Bezirk macht anscheinend jeder wie er meint. Allein nächste Woche sind 50 % meiner Termine Rechtshilfesachen für andere Gerichte. Wenn das so weitergeht, sage ich die alle ab :mad::mad:

    Ich verstehe das nicht... Selbst wenn jemand am letzten Tag der Frist und ohne Termin hier aufschlägt, muss ich die Ausschlagung noch aufnehmen. Ich kann mich dann zwar darüber ärgern, aber machen muss ich es trotzdem.
    Einigen Amtsgerichten scheint das wohl nicht so ganz klar zu sein...

    Wohnsitzgericht halt. Die sind scheins alle so drauf.:strecker
    Ich hatte neulich eine Ausschlagung beim Wohnsitzgericht eingereicht, weil unklar war, welches Gericht Nachlassgericht ist (Großstadt mit mehreren Nachlassgerichten, keine Meldeadresse, mehrfcher Wechsel zwischen Wohnheimen, Krankenhäusern, Pflegeheimen auch außerhalb der Stadt, verstorben in einem Krankenhaus in einem anderen Bundesland). Antwortschreiben: "Wir senden Ihnen die Urschrift hiermit zurück, weil wir nicht für die Entgegennahme zuständig sind. Wenden Sie sich an das Nachlassgericht." :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wohnsitzgericht halt. Die sind scheins alle so drauf.:strecker
    Ich hatte neulich eine Ausschlagung beim Wohnsitzgericht eingereicht, weil unklar war, welches Gericht Nachlassgericht ist (Großstadt mit mehreren Nachlassgerichten, keine Meldeadresse, mehrfcher Wechsel zwischen Wohnheimen, Krankenhäusern, Pflegeheimen auch außerhalb der Stadt, verstorben in einem Krankenhaus in einem anderen Bundesland). Antwortschreiben: "Wir senden Ihnen die Urschrift hiermit zurück, weil wir nicht für die Entgegennahme zuständig sind. Wenden Sie sich an das Nachlassgericht." :mad:

    Haben die schon mal was von Verweisung gehört? § 3 FamFG? Wäre ein klassischer Fall von Rechtsmissbrauch. Das OLG würde sich über eine Vorlage sicherlich freuen.

    Aber immerhin hast du ja ein „Empfangsbekenntnis“. Schreib doch zurück:“Vielen dank für ihr Empfangsbekenntnis“ und Verweise auf § 344 FamFG und die Pflichten des Wohnsitznachlassgerichts in Punkto „Weiterleitung“.

  • Und schon wieder wimmelt ein Wohnsitzgericht eine Ausschlagung ab mit der Aussage, man könne ihr wegen Corona derzeit keinen Termin geben, sie solle zum zuständigen Nachlassgericht (das bin ich) fahren. In unserem LG Bezirk macht anscheinend jeder wie er meint. Allein nächste Woche sind 50 % meiner Termine Rechtshilfesachen für andere Gerichte. Wenn das so weitergeht, sage ich die alle ab :mad::mad:

    Ich verstehe das nicht... Selbst wenn jemand am letzten Tag der Frist und ohne Termin hier aufschlägt, muss ich die Ausschlagung noch aufnehmen. Ich kann mich dann zwar darüber ärgern, aber machen muss ich es trotzdem.
    Einigen Amtsgerichten scheint das wohl nicht so ganz klar zu sein...

    Wohnsitzgericht halt. Die sind scheins alle so drauf.:strecker
    Ich hatte neulich eine Ausschlagung beim Wohnsitzgericht eingereicht, weil unklar war, welches Gericht Nachlassgericht ist (Großstadt mit mehreren Nachlassgerichten, keine Meldeadresse, mehrfcher Wechsel zwischen Wohnheimen, Krankenhäusern, Pflegeheimen auch außerhalb der Stadt, verstorben in einem Krankenhaus in einem anderen Bundesland). Antwortschreiben: "Wir senden Ihnen die Urschrift hiermit zurück, weil wir nicht für die Entgegennahme zuständig sind. Wenden Sie sich an das Nachlassgericht." :mad:

    Das Wohnsitzgericht muss das natürlich erstmal entgegennehmen.
    Eine andere Frage ist, inwieweit der ausschlagende Beteiligte verpflichtet ist mitzuteilen, an welches Gericht weitergeleitet werden soll. Wenn bei mir Personen zum ausschlagen erscheinen und sagen, sie wüssten nicht, welches Gericht zuständig ist, gebe ich den Leuten auch gerne auf, vollständige Angaben mitzubringen.

  • Und schon wieder wimmelt ein Wohnsitzgericht eine Ausschlagung ab mit der Aussage, man könne ihr wegen Corona derzeit keinen Termin geben, sie solle zum zuständigen Nachlassgericht (das bin ich) fahren. In unserem LG Bezirk macht anscheinend jeder wie er meint. Allein nächste Woche sind 50 % meiner Termine Rechtshilfesachen für andere Gerichte. Wenn das so weitergeht, sage ich die alle ab :mad::mad:

    Ich verstehe das nicht... Selbst wenn jemand am letzten Tag der Frist und ohne Termin hier aufschlägt, muss ich die Ausschlagung noch aufnehmen. Ich kann mich dann zwar darüber ärgern, aber machen muss ich es trotzdem.
    Einigen Amtsgerichten scheint das wohl nicht so ganz klar zu sein...

    Wohnsitzgericht halt. Die sind scheins alle so drauf.:strecker
    Ich hatte neulich eine Ausschlagung beim Wohnsitzgericht eingereicht, weil unklar war, welches Gericht Nachlassgericht ist (Großstadt mit mehreren Nachlassgerichten, keine Meldeadresse, mehrfcher Wechsel zwischen Wohnheimen, Krankenhäusern, Pflegeheimen auch außerhalb der Stadt, verstorben in einem Krankenhaus in einem anderen Bundesland). Antwortschreiben: "Wir senden Ihnen die Urschrift hiermit zurück, weil wir nicht für die Entgegennahme zuständig sind. Wenden Sie sich an das Nachlassgericht." :mad:

    Das stimmt zwar nicht, aber ich finde es dennoch sehr unkollegial von Dir. Das Wohnsitzgericht soll für Dich ermitteln, welches NLG örtlich zuständig ist, weil Du dazu keine Lust hast?
    Woher sollen die Kollegen vom Wohnsitzgericht das denn wissen? Du kannst wenigstens die Ausschlagenden in die Pflicht nehmen, Dir den genauen letzten gewöhnlichen Aufenthalt mitzuteilen. Anhand der PLZ, Straße oder Ähnlichem kann man das zuständige Gericht ermitteln. Und das soll das Wohnsitzgericht für Dich machen, während Du die Gebühren kassierst? Na da wäre ich aber auch sauer. Die müssen nun die Ausschlagenden anschreiben und um Hinweise bitten. Im Zweifel bekommen sie nicht Mal eine Antwort und sitzen nun auf der Erklärung fest... Vielen Dank auch.
    Das hat ein Notar auch genau ein Mal mit mir gemacht. Nach einer ernsten Unterredung dann nicht mehr.

    Und nebenbei. Ich beurkunde im Moment gefühlt mindestens jede 3. Ausschlagung für andere Gerichte und ärgere mich auch oft, wenn die Ausschlagenden von sonstwo anreisen, weil ihnen am Wohnsitzgericht sonstwas erzählt wurde, warum es nun ausgerechnet in dem Fall nicht geht.

    Ich finde es ganz schlimm, dass viele Kollegen einfach nur noch an sich denken. "Nach mir die Sintflut. Hauptsache, ich bin es los. Mir doch egal, wie der Kollege, der es auf den Tisch bekommt, damit zurecht kommt." Die Inhalte mancher Erklärungen lassen keinen anderen Schluss zu.
    Vielleicht sollte man sich immer Mal vorstellen, wenn man selbst sowas von anderen Kollegen bekommt.

    In diesem Sinne: Eine besinnliche Adventzeit.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Falsche Ansage: der Notar bzw. der Ausschlagende legt bei einem der beiden zuständigen Gerichte vor. Und das Wohnsitznachlassgericht übersendet an das von ihm zu ermittelnde zuständige Nachlassgericht. So sind die Regeln. Nicht andersrum.

  • Falsche Ansage: der Notar bzw. der Ausschlagende legt bei einem der beiden zuständigen Gerichte vor. Und das Wohnsitznachlassgericht übersendet an das von ihm zu ermittelnde zuständige Nachlassgericht. So sind die Regeln. Nicht andersrum.

    Steht wo? Also dass das Wohnsitzgericht zu ermitteln hat?
    Ich lerne ja gern dazu.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Falsche Ansage: der Notar bzw. der Ausschlagende legt bei einem der beiden zuständigen Gerichte vor. Und das Wohnsitznachlassgericht übersendet an das von ihm zu ermittelnde zuständige Nachlassgericht. So sind die Regeln. Nicht andersrum.

    Steht wo? Also dass das Wohnsitzgericht zu ermitteln hat?
    Ich lerne ja gern dazu.

    Das muß nirgendswo stehen, weil es logisch ist: Das Wohnsitzgericht ist nunmal zur Entgegennahme zuständig. Da das Wohnsitzgericht die entgegengenommene Erklärung nicht in den Aktenvernichter steckt, muß es sich Gedanken machen, an wen es die Erklärung weiterleitet. Da kommt nur das Nachlaßgericht in Betracht. Also wird es das zuständige Nachlaßgericht ermitteln.

    Der Ball liegt beim Wohnsitzgericht, weil der Einreicher seinen Teil mit Einreichung beim zur Entgegennahme zuständigen Wohnsitzgericht erledigt hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Super kollegial! Echt....mir fehlen die Worte.

    Ich sehe es komplett anders. Aber gut.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Sonst alles OK? :blumen:

    Dass der Gesetzgeber es für sinnvoll gehalten hat, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht an einfach zu prüfende Kriterien wie etwa die Meldeadresse, sondern an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu knüpfen - erst recht gilt das bei Prüfung "aus der Ferne" und/oder durch entfernte Verwandte -, ist weder die Schuld des Notars noch die der Ausschlagenden. Es ist auch weder die Schuld des Notars noch die der Ausschlagenden, dass die Einreichung bei eiem nicht zuständigen Gericht die Ausschlagungsfrist nicht wahrt, unabhängig davon, ob der Ausschlagende und/oder der Notar wussten, dass das Gericht nicht das zuständige Gericht ist.

    Glücklicherweise hat der Gesetzgeber das erkannt und in § 344 Abs. 7 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlihen Aufenthalts (grrr...) des Ausschlagenden begründet. Übrigens nicht nur für die Entgegennahme von notariellen Erklärungen (was ja eine Zeit sogar streitig war und zur Änderung in § 344 As. 7 Satz 2 FamFG führte), sondern auch für die Beurkundung selbst.

    P.S. Der Fall scheint nicht so einfach gelagert zu sein, denn es hat sich heute das dritte (!) Nachlassgericht gemeldet und um Mitteilung gebeten, ob mein Kunde bei mir eine Ausschlagungserklärung abgegeben habe. Offenbar hat "meiner" in einer WhatsApp-Gruppe der Familie das mitgeteilt, und verschiedene andere Verwandte haben dann die Gerichte, die sie jeweils für "das zuständige Nachlassgericht" gehalten haben, entsprechend informiert. Es handelt sich um zwei Gerichte aus der in Rede stehenden Großstadt und eines, was für einen Ort zuständig ist, der den gleichen Namen wie der Sterbeort hat, aber ganz woanders liegt. Von daher bin ich ganz froh, dass jedenfalls "meiner" wirksam ausgeschlagen hat. Die Aktenzeichen der zwei ersten NLGs habe ich an das Wohnsitzgericht weitergeleitet, und das Aktenzeichen von heute werde ich auch weiterleiten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Bei mir ist alles ok. Danke der Nachfrage. Allein diese Frage ist schon wieder eine Provokation und Unverschämtheit. Warum sollte bei etwas nicht ok sein?
    Ich habe übrigens auch vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt geschrieben, welcher in Deutschland auch eine PLZ haben sollte...
    Mir ist der § 344 Abs. 7 FamFG durchaus geläufig. Ich BEURKUNDE auch für andere Gerichte. Aber diese "Nach mir die Sintflut Einstellung" ist aus meiner Sicht sehr unkollegial. Und damit habe ich alles dazu gesagt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Bei mir ist alles ok. Danke der Nachfrage. Allein diese Frage ist schon wieder eine Provokation und Unverschämtheit. Warum sollte bei etwas nicht ok sein?
    Ich habe übrigens auch vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt geschrieben, welcher in Deutschland auch eine PLZ haben sollte...
    Mir ist der § 344 Abs. 7 FamFG durchaus geläufig. Ich BEURKUNDE auch für andere Gerichte. Aber diese "Nach mir die Sintflut Einstellung" ist aus meiner Sicht sehr unkollegial. Und damit habe ich alles dazu gesagt.


    Ich frage deshalb, weil Du mich wegen eines vollkommen üblichen und der Gesetzeslage entsprechenden Vorgehens mit wüsten Schimpftiraden überziehst (und dann noch suggerierst, es läge an den Gebühren - ja klar, die 30 Euro für die Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses werden der Grund sein).

    Es ist auch richtig, dass der "letzte gewöhnliche Aufenthalt" eine Postleitzahl hat. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass niemand, der nicht ständig persönlichen Kontakt zum einem Verstorbenen, erst Recht bei einem Wohnsitzlosen, sicher sagen kann, wo "der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt" (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I, § 10a Abs. 3 S. 1 AsylbLG, § 9 AO). Das OLG München geht sogar noch weiter und definiert so:

    Zitat von OLG München, Beschluss v. 22.03.2017 – 31 AR 47/17

    Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist (Köhler in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Internationales Erbrecht 2. Auflage <2017> Teil 1 § 4 Rn. 13; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 62; § 34 IntErbRVG Rn. 2 ff.). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich (Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 67; Köhler a. a. O. Rn. 14). Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67). Wenngleich ein rechtsgeschäftlicher Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (vgl. Dörner ZEV 2016,505 <510>), muss der Erblasser aber zur eigenen Willensbildung fähig sein (Köhler a. a. O. Rn. 16). Verliert dieser seine Geschäftsfähigkeit, kann er den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln (Zimmer/Oppermann ZEV 2016, 126 <130>). Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der letztmalig vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Erblassers (vgl. dazu auch Zimmer/Oppermann a.a.O), was unter Umständen auch die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit bei Begründung des für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers erfordern kann (vgl. Zimmer/Oppermann a. a. O. Fn. 19). Da Aufenthalt etwas Tatsächliches ist, ist eine gesetzliche Vertretung des Erblassers im Zusammenhang mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zulässig; denn andernfalls könnte ggfs. ein Betreuer das anzuwendende Erbrecht bestimmen (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67).


    Deshalb war der Wutausbruch für mich nicht nachvollziehbar.

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  • Also bei uns wird erst nach vollständiger Datenerhebung beurkundet. Wir haben da ein Formular, das gibt es schon auf der Homepage oder bei den Standesämtern. Da werden alle Daten, auch der letzte gewöhnliche Aufenthalt abgefragt. Ich erinnere mich an eine Fall, bei dem sich die Erben ein bisschen unkooperativ bzgl. des zuständigen Nachlassgerichts gezeigt haben.
    Hab denen dann versucht klar zu machen, dass es ja auch in ihrem Interesse liegt, dass die Ausschlagung beim richtigen Nachlassgericht ankommt. Sonst würde bei Gläubigeranfragen ggf. ihre Adresse rausgegeben. Auf einmal konnte man den letzten Aufenthalt dann doch ermitteln :D

  • Falsche Ansage: der Notar bzw. der Ausschlagende legt bei einem der beiden zuständigen Gerichte vor. Und das Wohnsitznachlassgericht übersendet an das von ihm zu ermittelnde zuständige Nachlassgericht. So sind die Regeln. Nicht andersrum.

    Steht wo? Also dass das Wohnsitzgericht zu ermitteln hat?
    Ich lerne ja gern dazu.

    Das muß nirgendswo stehen, weil es logisch ist: Das Wohnsitzgericht ist nunmal zur Entgegennahme zuständig. Da das Wohnsitzgericht die entgegengenommene Erklärung nicht in den Aktenvernichter steckt, muß es sich Gedanken machen, an wen es die Erklärung weiterleitet. Da kommt nur das Nachlaßgericht in Betracht. Also wird es das zuständige Nachlaßgericht ermitteln.

    Der Ball liegt beim Wohnsitzgericht, weil der Einreicher seinen Teil mit Einreichung beim zur Entgegennahme zuständigen Wohnsitzgericht erledigt hat.

    Rechtlich zutreffend, aber aus meiner Sicht nicht unbedingt günstig vom Gesetzgeber gestaltet.

    Die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes für die Aufnahme/Protokollierung von Ausschlagungserklärungen ist sinnvoll, damit die potententiellen Erben nicht zum zuständigen Nachlassgericht fahren müssen (auch wenn sie genauso den nächsten Notar aufsuchen könnten). In dieser Situation kann man die Erschienenen auch nach entsprechenden Angaben fragen, um das zuständige NLG zu ermitteln.

    Wird jedoch die Ausschlagungserklärung durch den Notar beim Wohnsitzgericht eingereicht, sind die Ausschlagenden nicht vor Ort und müssen ggf. schriftlich um entsprechende Angaben gebeten werden, damit irgendwann eine Weiterleitung an das zuständige NLG möglich wird. Der Notar hingegen hatte die Ausschlagenden bei sich und hätte mündlich die für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit wichtigen Angaben erfragen können.

    Auch wenn rechtlich die Einreichung der notariellen Erklärung beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden (leider) möglich ist, wird es dadurch nicht einfacher und geht erst recht nicht schneller bis zum Eingang der Erklärung beim zuständigen NLG.


  • Bei mir ist alles ok. Danke der Nachfrage. Allein diese Frage ist schon wieder eine Provokation und Unverschämtheit. Warum sollte bei etwas nicht ok sein?
    Ich habe übrigens auch vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt geschrieben, welcher in Deutschland auch eine PLZ haben sollte...
    Mir ist der § 344 Abs. 7 FamFG durchaus geläufig. Ich BEURKUNDE auch für andere Gerichte. Aber diese "Nach mir die Sintflut Einstellung" ist aus meiner Sicht sehr unkollegial. Und damit habe ich alles dazu gesagt.


    Ich frage deshalb, weil Du mich wegen eines vollkommen üblichen und der Gesetzeslage entsprechenden Vorgehens mit wüsten Schimpftiraden überziehst (und dann noch suggerierst, es läge an den Gebühren - ja klar, die 30 Euro für die Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses werden der Grund sein).

    Es ist auch richtig, dass der "letzte gewöhnliche Aufenthalt" eine Postleitzahl hat. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass niemand, der nicht ständig persönlichen Kontakt zum einem Verstorbenen, erst Recht bei einem Wohnsitzlosen, sicher sagen kann, wo "der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt" (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I, § 10a Abs. 3 S. 1 AsylbLG, § 9 AO). Das OLG München geht sogar noch weiter und definiert so:

    Zitat von OLG München, Beschluss v. 22.03.2017 – 31 AR 47/17

    Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist (Köhler in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Internationales Erbrecht 2. Auflage <2017> Teil 1 § 4 Rn. 13; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 62; § 34 IntErbRVG Rn. 2 ff.). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich (Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 67; Köhler a. a. O. Rn. 14). Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67). Wenngleich ein rechtsgeschäftlicher Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (vgl. Dörner ZEV 2016,505 <510>), muss der Erblasser aber zur eigenen Willensbildung fähig sein (Köhler a. a. O. Rn. 16). Verliert dieser seine Geschäftsfähigkeit, kann er den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln (Zimmer/Oppermann ZEV 2016, 126 <130>). Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der letztmalig vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Erblassers (vgl. dazu auch Zimmer/Oppermann a.a.O), was unter Umständen auch die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit bei Begründung des für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers erfordern kann (vgl. Zimmer/Oppermann a. a. O. Fn. 19). Da Aufenthalt etwas Tatsächliches ist, ist eine gesetzliche Vertretung des Erblassers im Zusammenhang mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zulässig; denn andernfalls könnte ggfs. ein Betreuer das anzuwendende Erbrecht bestimmen (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67).


    Deshalb war der Wutausbruch für mich nicht nachvollziehbar.

    Es sollte nicht wütend werden. Sorry dafür. Aber im Moment hab ich laufend Sachen auf dem Tisch, die mich echt ärgern aus besagtem Grunde. Hauptsache, man hat es vom Tisch, egal wie der Kollege dann damit (nicht) klarkommt.
    Danke für die Quelle.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Es sollte nicht wütend werden. Sorry dafür. Aber im Moment hab ich laufend Sachen auf dem Tisch, die mich echt ärgern aus besagtem Grunde.

    Ja, das war auch der Eindruck den ich hatte. Daher die Nachfrage - wir haben alle solche Tage wo's auch mal raus muss. :(

    Ich reiche ja auch nur die Sachen ein, wo ich nicht weiss wohin damit. Wenn Armfried Arm "zwischen dem 2. und dem 23. Oktober 2020" bei sich daheim gestorben ist, ist die Sache z.B. klar, und diese Angaben erwarte - und bekomme - ich von den Ausschlagenden auch.

    Aber bei meinem Wohnsitzlosen kann ich beim besten Willen kein "subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille" (OLG München) dahingehend ermitteln, welche Obdachlosenunterkunft von mehreren, die auch noch in veschiedenen Gerichtsbezirken liegen, der "gewöhnliche" Aufenthalt war. Und dann wird die Frist mit sicheren Mitteln, nämlich § 344 Abs. 7 FamFG, gewahrt, was beim Wohnsitzgericht erstmal auch nur einen Eingangsstempel verlangt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Steht wo? Also dass das Wohnsitzgericht zu ermitteln hat?
    Ich lerne ja gern dazu.

    § 344 Absatz 7 2. Halbsatz FamFG

    Da steht aber immer noch nicht, wie umfangreich die Ermittlungspflicht des Wohnsitzgerichtes ist. Wenn der Ausschlagende mitteilt, an welches Gericht übermittelt werden soll, ist das ja kein Thema.

    Der oben geschilderte Fall scheint aber tatsächlich ein besonders gelagerter Fall zu sein. Wenn der Notar oder die Beteiligten aber in einem Anschreiben erläutern, welche Nachlassgerichte als zuständig in Frage kommen, kann man ja mit den Kollegen Kontakt aufnehmen und die Zuständigkeit klären lassen.

    Ich hatte vor kurzem eine Ausschlagung, die uns als angeblich zuständigem Gericht eingereicht worden ist. Ich hatte jedoch Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit und habe die Beteiligten angeschrieben. Als Antwort kam ein flotter Einzeiler. Wenn die Leute die Ausschlagung irgendwo eingereicht haben, meinen sie oft, sie sind fertig damit. Jedoch haben die Beteiligten auch eine gewisse Mitwirkungspflicht. In dem besagten Fall, erschien einige Zeit später eine weitere Beteiligte, die mir eine recht kuriose Geschichte erzählte. Nach zwei Telefonaten stellte sich die Geschichte tatsächlich als wahr heraus. Zuständig war ein anderes Nachlassgericht, dass auch schon einen Vorgang hatte.

  • Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 27 FamFG - richtig viel kannst du damit aber nicht anfangen, wenn die Beteiligten nicht wissen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des EL war. Trotz der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bleibt es im Übrigen bei der Amtsermittlungspflicht, aus der du nicht herauskommst.

    Ich finde es nicht sehr erfreulich, wie sich manche wegducken wollen, weil es Arbeit machen kann, die Zuständigkeit zu prüfen.

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