Ich bin auch bei Queen und habe es in ähnlichen Fällen auch so gehandhabt. In aller Regel sind die Insolvenzverwalter ja einsichtig und regulieren die Angelegenheit geräuschlos. Oft wird der Betrag vom Gläubiger, der fälschlicherweise bedacht wurde, gar nicht zurückgeholt, sondern vom IV selbst an die Masse erstattet und und dann korrekt (nach)verteilt. Hängt natürlich bisschen von der Höhe des Betrages ab.
(Falsche?) Schlussverteilung / Änderung Verteilungsverzeichnis
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maria123 -
25. Mai 2020 um 15:01
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Vielleicht auch ein Aspekt:
Wie weit geht unser Prüfhorizont?
Es heißt ja immer, dass wir die Schlussrechnungen und Verfahren in erster Linie auf formaler Ebene zu (über)prüfen haben;
Die operativen Entscheidungen - insbesondere auch in Hinblick auf die Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwalterhandels - sind nur eingeschränkt von uns zu (über-)prüfen und zu bewerten.
Das greift (wenn ich mich nicht täusche) insbesondere dann Raum, wenn es darum geht, dass dem Insolvenzgericht Verwalterhandeln (wirtschaftlich) fragwürdig und/oder nur begrenzt sinnvoll erscheint.
Es muss aber dann letztlich auch andersherum gelten- sprich: wenn Verwalterhandeln gegen die Insolvenzordnung verstoßen hat, haben wir nicht, oder nur ganz eingeschränkt, in die Hilfsprüfung einzusteigen, ob sich am Ende vom Tag ergibt, dass der Verstoß sinnvoll/sachgerecht/unschädlich gewesen ist.
Hier kann man sich denke ich gut auf die Feststellung zurückziehen, dass der Sonderinsolvenzverwalter sich nicht an die Insolvenzordnung gehalten hat und sich daraus potentiell ein Gesamtschaden ergibt
Wenn der mögliche Schaden beachtlich genug ist (und der IV ihn nicht regulieren konnte/wollte), sollte man einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen, der die Ansprüche der Masse prüft und ggfs. geltend macht (oder auch nicht!)
Der Gedanke mit dem rechtskonformen Alternativverhalten kann durchaus dazu führen, dass kein Ersatzanspruch der Masse besteht.
Aber das geht mir zu tief in die materielle Anspruchsprüfung hinein.
(Zumal hier vieles beachtlich sein könnte: Fahrlässigkeit, Darlegungs- und Beweislasten (die dem IV obliegen dürften) und so weiter und so fort)
Allzu teuer ist es denk ich auch nicht: RVG Gebühren aus der fehlerhaft ausgekehrten Quote (wenn es bei der Prüfung des Anspruchs und der außergerichtlichen Geltendmachung bleibt; Geschäftsgebühr)
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irgendwie drehen wir uns im Kreis.
Ich möchte es einmal umgekehrt auffalten:
1.wir haben eine materiell richtige Zuteilung
2. formal betrachtet war die Zuteilung unrichtig
Folgerungen:
1. Quotenminderungsschaden (+); m.E. aber keine Zurechnung oki plenum sieht dies anders =>
2. (Plenumsmeinung unterstellt) => Gesamtschaden ist auszugleichen
Wege dorthin:
an den betr. Gläubiger ausgefolgte Quote zurückholen, geht nicht, da er auf diesen nicht falsch sondern zurecht ausgeschüttet hat (auch bei Falschausschüttung kein Anspruch)
ergo: er muss den Quotenmnderungsschaden gegenüber den anderen Gl. ausgleichen
Wäre ich Verwalter, würde ich mich weigern....
Aber das hilft in der Akte nicht weiter !
M.E. Bedenken mitteilen und Stellungnahme einholen.
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Wege dorthin:
an den betr. Gläubiger ausgefolgte Quote zurückholen, geht nicht, da er auf diesen nicht falsch sondern zurecht ausgeschüttet hat (auch bei Falschausschüttung kein Anspruch)
Wieso gehst du davon aus, die Quote ist nicht zurückholbar?
Ich denke, 812 greift. Der Gl ist ungerechtfertigt bereichert, er hatte keinen Anspruch auf Verteilung im Rahmen der Inso
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Wege dorthin:
an den betr. Gläubiger ausgefolgte Quote zurückholen, geht nicht, da er auf diesen nicht falsch sondern zurecht ausgeschüttet hat (auch bei Falschausschüttung kein Anspruch)
Wieso gehst du davon aus, die Quote ist nicht zurückholbar?
Ich denke, 812 greift. Der Gl ist ungerechtfertigt bereichert, er hatte keinen Anspruch auf Verteilung im Rahmen der Inso
Da gibt es wohl (auch) unterschiedliche Meinungen zu. Es gibt einen Aufsatz aus 2000 in der DZWIR, an den ich aber nicht rankam. Aber frage mich jetzt nicht mehr nach dem genauen Wortlaut. Der war jedenfalls (auch) der Meinung, keine ungerechtfertigte Bereicherung, da im Grunde der Gläubiger eine berechtigte Forderung habe.
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irgendwie drehen wir uns im Kreis.
Ich möchte es einmal umgekehrt auffalten:
1.wir haben eine materiell richtige Zuteilung
2. formal betrachtet war die Zuteilung unrichtig
Folgerungen:
1. Quotenminderungsschaden (+); m.E. aber keine Zurechnung oki plenum sieht dies anders =>
2. (Plenumsmeinung unterstellt) => Gesamtschaden ist auszugleichen
Wege dorthin:
an den betr. Gläubiger ausgefolgte Quote zurückholen, geht nicht, da er auf diesen nicht falsch sondern zurecht ausgeschüttet hat (auch bei Falschausschüttung kein Anspruch)
ergo: er muss den Quotenmnderungsschaden gegenüber den anderen Gl. ausgleichen
Wäre ich Verwalter, würde ich mich weigern....
Aber das hilft in der Akte nicht weiter !
M.E. Bedenken mitteilen und Stellungnahme einholen.
Das wird der wohl alles machen wollen, was (aus seiner Sicht) ja auch ok ist. Wäre aber schön, wenn man das irgendwie anders hingekriegt hätte...
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Er holt es sich vom Gläubiger (Uhlenbruck-Wegener, § 194 Rn. 19), der Gläubiger holt es sich über § 60 InsO beim Verwalter....na toll
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Er holt es sich vom Gläubiger (Uhlenbruck-Wegener, § 194 Rn. 19), der Gläubiger holt es sich über § 60 InsO beim Verwalter....na toll
§ 194 Rz. 19 ?
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Er holt es sich vom Gläubiger (Uhlenbruck-Wegener, § 194 Rn. 19), der Gläubiger holt es sich über § 60 InsO beim Verwalter....na toll
§ 194 Rz. 19 ?
Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, InsO § 187 Rn. 20 und § 188 Rn. 29ff.
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War ein Fremdzitat aus dem HamKo 9. Auflage von 2022, sollte man halt nicht machen.
Vielleicht aus einer früheren Auflage entnommen......
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Vielleicht aus einer früheren Auflage entnommen......
Stimmt: 13. Aufl. 2010, damals aber noch von Uhlenbruck selbst kommentiert.
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Vielen Dank
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hm, ich grübel ja immer noch;
1. es ließe sich durchaus behaupten, dass die Gl. die im Schlussverzeichnis stehen, den Anspruch auf Ausfolgung der Quote haben, so wenn keine Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis erhoben werden (äh, wie komm ich jetzt dazu: arg. e 206 InsO; hab ja selbst mal in einer Entscheidung geschrieben, dass erst nach Ablauf der Einwendungsfrist / Schlusstermin die Quote "feststeht".
2. kondiktionsrechtlicher Anspruch gegen den Gl. auf den entgegen des SchlVerz. zugeteilt wurde ? (-), der hat einen festgestellten Anspruch; Klagesituation: Verwalter klagt, Beklagter wendet dolo agit ein, Verwalter beruft sich auf 254 BGB - unterlassner Widerspruch gegen Verzeichnis(viel spass bei der Falllösung).; ergo: Widerklage aus § 60 InsO
3. ich bin aber mit dem rechtmäßigen Alternativvverhalten noch nicht über den Berg, aber vlt. kommt mal einer der Volljuristen hinzu (Schadenersatzrecht ist nun wirklich ein weites Feld).
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2. kondiktionsrechtlicher Anspruch gegen den Gl. auf den entgegen des SchlVerz. zugeteilt wurde ? (-), der hat einen festgestellten Anspruch; Klagesituation: Verwalter klagt, Beklagter wendet dolo agit ein, Verwalter beruft sich auf 254 BGB - unterlassner Widerspruch gegen Verzeichnis(viel spass bei der Falllösung).; ergo: Widerklage aus § 60 InsO
Widerklage funktioniert nicht. Die Anspruche stehen sich nicht gegenüber
Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verwalter persönlich. Der Rückzahlungsanspruch steht der Masse (vertr dr Verw als Partei kraft Amtes) zu. Aufrechnen kann der Gl nicht
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ups da bin ich etwas zu kurz gesprungen : D aber ich sehe schon den Bereicherungsanspruch nicht.
Aber meien bisherigen "Gedanken" dazu helfen im konkrten Fall auch wenig weiter.
Einmalausgehend davon, dass keine Masse mehr da ist, stellt sich die Frage, wie mit einem vermeintlichen SEA gegen den Verwalter umzugehen ist.
Eine Möglichkeit: Verwalter meldet es seiner Versicherung und die zahlt/oder er gleicht aus (denke, dies wird nicht erfolgen). Dann gibt es nur 2 Möglichkeiten.
1. Möglichkeit:Gutachten einholen Problem: wer zahlt das ?
2.Möglichkeit Aktenvermerk zur Ausschüttung und allen Gläubigern zusenden
Problem !
Die 2. Mgl. wäre nur safe, wenn man die Haftung aus § 60 im Rahmen des Gesamtschadnes als Außenhaftung auffasst. Fasste man die Gesamtschadenshaftung als reine Innenhaftung auf, wäre dieser Weg nicht gangbar. Ich bin in dieser Frage nicht mehr aktuell auf dem Meinungsstand, nur - was aber echt imho ist: m.E. Außenhaftung mit Zuweisung der Befugnis der Geltendmachung durch einen Sonderverwalter.
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