Den ersten Fehler, den man machen kann, ist bereits, dass man sich irgendeinem Rechtfertigungszwang aussetzt. Man sagt einfach sinngemäß, dass dem Dienstvorgesetzten diese Dinge wegen § 9 RpflG nichts angehen und dann kann er meinetwegen am ausgestreckten Arm verhungern.
Jede einzelne Sache ist so zu bearbeiten, wie es deren Schwierigkeit erfordert. Und daran ändert auch ein erhöhter Arbeitsanfall nichts. Es ist nicht richtig, zügig und dafür weniger gründlich, sondern gründlich und dafür weniger zügig zu arbeiten. Und an diese zutreffenden Argumentation wird sich jeder Dienstvorgesetzte die Zähne ausbeißen.
Das Hauptproblem bei diesen Dingen ist - leider - das unzureichende Selbstbewusstsein und das mangelnde rechtspflegerische Selbstverständnis der Kollegen.
Bei Richtern wäre derlei undenkbar - und bei Rechtspflegern ist es dies auch.