Ich finde als Vollstreckungsrechtspfleger die Entscheidung des AG Hamburg prima.
AG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2020 - 68g IK 386/18
1. Vollstreckt ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der ZPO und setzt sich der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner dagegen zur Wehr, so wird das Insolvenzgericht im Verfahren gem. § 89 III InsO als besonderes Vollstreckungsgericht tätig.
2. Gerichtsintern ist gem. § 20 Nr. 17 RPflG der Richter als besonderer Vollstreckungsrichter zuständig, da es sich bei § 89 III InsO im Falle der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO um eine Erinnerung iSd § 766 ZPO handelt. Zuvor hat jedoch der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts als besonderer Vollstreckungsrechtspfleger über eine Abhilfe zu entscheiden.
Im Gegensatz zu:
AG Köln, Beschluss vom 04.11.2010 - 73 IN 206/10
1. Zur Entscheidung über die Abhilfe nach § 766 ZPO, § 89 InsO ist der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsgericht berufen. (amtlicher Leitsatz)
2. Trifft dieser (pflichtwidrig) keine Abhilfeentscheidung, ist das das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar über die Erinnerung zu entscheiden. Will das Insolvenzgericht eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers herbeiführen, kann es gleichzeitig den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen. (amtlicher Leitsatz)