• "Kennt der Notar den Beteiligten nicht persönlich, hat er sich einen amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, (vorläufiger) Dienst- oder Diplomatenpass oder grundsätzlich auch Führerschein oder Personen- oder Dienstausweis einer Behörde, auch Schwerbehindertenausweis, von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung, die mit einem Lichtbild versehen ist, sowie vorläufiger amtlicher Ausweis) vorlegen zu lassen." BeckOK, § 10 BeurkG, Rn. 33

    Ein Führerschein hat mir bisher immer gereicht! :daumenrau

  • Wie gehe ich denn mit einem abgelaufenen Bundespersonalausweis um?!

    Wenn auch noch Familienangehörige die Identität eventuell bestätigen können?

    Liebe Grüße :)

    -> Sorry wird hier diskutiert:

    papabaer
    4. April 2014 um 18:40
  • Wie gehe ich denn mit einem abgelaufenen Bundespersonalausweis um?!

    Wenn auch noch Familienangehörige die Identität eventuell bestätigen können?

    Liebe Grüße :)

    -> Sorry wird hier diskutiert:

    papabaer
    4. April 2014 um 18:40

    Ich denke, dass man ohne ordentliches Ausweispapier nicht ausschlagen kann. Wer sagt denn, dass die ausschlagende Person vor einem steht oder vielleicht nur eine böswillige Person, die einer anderen Person das Erbe nicht gönnt?? Selbst eine Ausländerin MUSS einen Ausweis zur Person haben, sonst gibt es nämlich keine Hilfe vom Staat. Vielleicht nicht ganz Gender gerecht, aber egal wer oder was die Person ist. Sie muss sich ausweisen können.

  • Ich denke, dass man ohne ordentliches Ausweispapier nicht ausschlagen kann. Wer sagt denn, dass die ausschlagende Person vor einem steht oder vielleicht nur eine böswillige Person, die einer anderen Person das Erbe nicht gönnt?? Selbst eine Ausländerin MUSS einen Ausweis zur Person haben, sonst gibt es nämlich keine Hilfe vom Staat. Vielleicht nicht ganz Gender gerecht, aber egal wer oder was die Person ist. Sie muss sich ausweisen können.

    In den Worten meines Vaters: Das Denken sollte man den Pferden überlassen, die haben größere Köpfe.

    Ein Blick ins Gesetz (§ 10 BeurkG) zeigt die Lösung. Ein gültiger Ausweis ist nicht vorgeschrieben (es gibt Ausnahmen nach dem Geldwäschegesetz, aber Ausschlagungen gehören nicht dazu). Selbst wenn gar nichts vorgelegt wird, darf die Beurkundung nicht deswegen abgelehnt werden, sondern es wird ein Vermerk aufgenommen, dass Identifizierung nicht möglich war.

    Erst recht gilt das alles bei der fristgebundenen Ausschlagung. Soll man sich hinterher um den Nachweis kümmern.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Praktische Frage: Wie funktioniert die Identifizierung hinterher? Einziger Zeuge wäre der Notar / Rechtspfleger, der die Beteiligten gesehen hat. Aber wie lange kann derjenige sich das Aussehen merken?

    Ziemlich lange, vor allem wenn der abgelaufene Ausweis vorgelegt (und kopiert) wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was unterscheidet von der Identifizierungsmöglichkeit her denn einen gerade abgelaufenen von einem gerade noch gültigen Ausweis? Ich habe mal 2x hintereinander das gleiche Bild hinterlegen lassen. Kein Problem.

    Was also ist das besondere Merkmal, welches zur Identifikation des Handelnden beiträgt? Das Ablaufdatum wohl nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was unterscheidet von der Identifizierungsmöglichkeit her denn einen gerade abgelaufenen von einem gerade noch gültigen Ausweis? Ich habe mal 2x hintereinander das gleiche Bild hinterlegen lassen. Kein Problem.

    Was also ist das besondere Merkmal, welches zur Identifikation des Handelnden beiträgt? Das Ablaufdatum wohl nicht.

    Die Frage in #26 und die folgenden Anmerkungen bezogen sich auf die in #25 erwähnte Konstellation.

    Zitat

    Selbst wenn gar nichts vorgelegt wird, darf die Beurkundung nicht deswegen abgelehnt werden, sondern es wird ein Vermerk aufgenommen, dass Identifizierung nicht möglich war.

    In diesem Fall stellt eben die Frage, ob sich der Beurkundende tatsächlich noch erinnert, wenn x Tage später der Erklärende mit seinem Ausweis erneut erscheint.

  • Meine Frage war unabhängig davon gestellt und sollte zum Nachdenken anregen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das muss der Beurkundende selbst entscheiden, wenn nachträglich Nachweise vorgelegt werden. Und nochmals: für die Ausschlagung ist Nachweis durch gültigen amtlichen Lichtbildausweis nicht vorgeschrieben.

    Aber wenn morgens einer ohne Nachweis kommt, weiß ich nicht ob der den Nachweis in 30 Minuten, am Nachmittag, am nächsten Tag, in der nächsten Woche, oder nie bringt. Ich muss dann trotzdem beurkunden und (bei Ausschlagungen) einreichen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!