Wie Cromwell:
Alles, was in deiner Entscheidung mit Rechtsmitteln angegangen werden kann, solltest du nicht im Rahmen der DAB „rechtfertigen“. Deine Sachentscheidung kann nicht mit einer DAB angegangen werden. Auch wenn die Verwaltung das so sieht.
Wenn sich z.B im Genehmigungsverfahren zum Kauf einer Immobilie vom Betroffenen/Betreuer sich der Erwerber über das s. E. schleppende Genehmigungsverfahren beschwert, ist der Erwerber nicht Verfahrensbeteiligter (des Genehmigungsverfahrens) und somit nicht beschwerdeberechtigt. Und mangels Verfahrensbeteiligung kann er m.E. auch keine DAB einlegen. Ich habe das so der Verwaltung geschrieben und mich nicht „gerechtfertigt“.