Erbeilsübertragung - Untergemeinschaft im Grundbuch ?

  • s. o.

    Das elektronische Grundbuch gibt es im hiesigen Bundesland seit mehr als 20 Jahren.

    Auf eine frühere Frage von mir zur Eintragung von Erbteilserwerbern hat auch niemand etwas zu einem kompletten Neuvortrag geschrieben:

    Neuling
    10. August 2023 um 18:34


    Und auch in diesem Fall hätte man deiner Meinung nach wohl anders eintragen müssen?

    Neuling
    11. August 2023 um 21:30
  • Auch im Grundbuch gibt es nicht nur schwarz oder weiß. Entscheidend ist doch zuallererst, dass die Eigentumsverhältnisse zutreffend wiedergegeben werden.

    Ich bin schon wegen der Übersichtlichkeit grundsätzlich ein Freund des Neuvortragens, was aber im Einzelfall und/oder nach Tagesform nicht ausschließt, dass ich auch mal mit einer bloßen "zu"-Eintragung arbeite.

  • Spätestens bei mehreren anteiligen Erbteilsübertragungen kommt man mit den Einzelvorträgen irgendwann "in den Wald", weil man sich dann jedesmal alles wieder neu zusammenrechnen muss.

    Was muss man denn zusammenrechnen? :/

    Die Erbquoten stehen doch nicht im Grundbuch. Wenn einer der Miterben seinen Anteil überträgt, wird doch anstelle dieses Miterben lediglich der Erbteilserwerber eingetragen und nicht wie groß sein Anteil an der EG nun ausfällt.

    Es geht darum, dass man auf einen Blick ersehen kann, wie sich die Erbengemeinschaft im Lauf der Zeit insgesamt entwickelt hat, sodass man von der ursprünglichen Erbquote dann nur noch die abgespalteten Teile abziehen muss, die dann jeder für sich wieder gesondert zu betrachten sind (usw.). Natürlich ergeben sich die Erbteile nicht aus dem Grundbuch selbst, aber sie müssen bei Erbteilsübertragungen stets geprüft werden, weil davon abhängt, ob der Veräußerer überhaupt dasjenige übertragen kann, was er vorgibt an Erbteil innezuhaben.

    Aus diesem Grund und zur Prüfung der Verfügungsberechtigung sind doch die betreffenden Erbscheine einzureichen, wenn die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbteilsübertragung erfolgt, oder?

    Und anhand dieser müsste ich dann nachrechnen, ob der Anteil des Übertragenden an der EG z. B. tatsächlich 1/8 beträgt.

    (Zum Glück kommen bei uns anteilige Erbteilsübertragungen nicht vor. Wenn dann wollen die Betreffenden komplett aus der EG ausscheiden und übertragen ihren Anteil vollständig.)

  • Die Erbscheine (oder notariellen Testamente) liegen ohnehin in den Grundakten, weil ansonsten die Erbfolgen gar nicht hätten eingetragen werden können.

    Vielleicht war das früher so und regional verschieden? Hier wurde von den Erbscheinen häufig eine beglaubigte Abschrift gefertigt und die Ausfertigung nach Eintragung zurückgegeben.

    Unabhängig davon gibt es bei uns schon viele Jahre die elektronische Akte, da hat man sowieso keine Ausfertigung der Erbscheine zur Hand.

  • Da sieht man, wie unsinnig diese Verfahrensweisen sind (und es schon immer waren).

    Weshalb sollte nach erfolgter Eintragung der Erbfolge die Eintragungsgrundlage - also die Erbscheinsausfertigung - an die Beteiligten zurückgegeben werden. Im Übrigen sollte man vom NachlG nach § 83 GBO ohnehin eine "eigene" Erbscheinsausfertigung erhalten.

    Auch bei der elektronischen Akte kann die Eintragung der Erbfolge nur bei Vorlage einer Erbscheinsausfertigung erfolgen.

  • Das ist jetzt aber eine neue Diskussion:

    Folgender Dialog zwischen GBA und hiesigem NachlassG: "Wo steht das, dass ich Dir eine Ausfertigung überlassen soll?" - Gegenfrage GBA : "Wo steht das, dass Du es nicht machen kannst?!" - Antwort: Nimm doch selbst Einsicht!

    Bei auswärtigen Nachlassgerichten gehe ich mittlerweile grds. davon ab, die Ausfertigung des Erbscheins an den Einreicher zurückzusenden - soll er sich doch die nächste Ausfertigung vom zuständigen NachlassG wieder besorgen. - Gegenantwort eines NachlassG: "Es gibt nur eine Ausfertigung!" - Gegenfrage des GBA: "Wo steht das?"..... etc. ... :teufel:

  • Der übliche Irrsinn.

    Auch wenn der Antragsteller 50 Erbscheinsausfertigungen möchte, hat es das NachlG nicht zu interessieren. Es ist dann Sache des Antragstellers, wie er die Ausfertigungen zur Vermeidung einer Kraftloserklärung im Fall einer Einziehung des Erbscheins wieder beibringt.

    Und wenn ein NachlG es nicht fertigbringt, über den Tellerrand der eigenen Tätigkeit hinauszublicken, weil es nicht weiß (oder es ihm egal ist), dass das Grundbuchamt als Erbnachweis eine Erbscheinsausfertigung braucht, dann ist ihm ohnehin nicht zu helfen. Selbst wenn Nachlassgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht angehören, sollte das NachlG dem GBA eine Erbscheinsausfertigung übermitteln, damit das Hin- und Hergeschiebe der Nachlassakte entfällt.

    In Bayern wird zusammen mit dem Erbscheinsantrag ohnehin der Grundbuchberichtigungsantrag mitprotokolliert, sodass dann gleich alle für die Grundbuchberichtigung erforderlichen Unterlagen beisammen sind. Bei notariellen Testamenten habe ich die Beteiligten aus Anlass der Übersendung der Eröffnungsunterlagen (wenn die Eröffnung im "stillen Kämmerlein" erfolgte) stets auf das Erfordernis eines Grundbuchberichtigungsantrags hingewiesen, und zwar mit dem Vermerk, dass die hierfür erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt unmittelbar seitens des NachlG zugehen.

  • Die von Cromwell geschilderte Vorgehensweise ist bei den zentralen Grundbuchämtern in Baden-Württemberg völlig unüblich. Eingereichte Erbscheinsausfertigungen werden immer dem Antragsteller (Notar oder Erbe) zurückgegeben. Warum auch nicht ?

    Im Zuge der Mitteilung nach § 83 GBO übersenden die Nachlassgerichte lediglich begl. Abschriften des Erbscheins an das Grundbuchamt.

  • Es wurde schon an anderer Stelle darüber diskutiert, dass die von mir beschriebene Vorgehensweise bei den zentralen Grundbuchämtern in BaWü "völlig unüblich" ist. Aber deswegen muss die "übliche" Verfahrensweise ja nicht zwingend richtig oder jedenfalls zweckmäßig sein. Oder gebt Ihr (außerhalb der elektronischen Einreichung) auch alle anderen Eintragungsgrundlagen - ganz gleich welche - im Original an den Einreicher zurück?

    Ich halte es für wenig zweckmäßig, wenn das NachlG dem GBA einen Erbschein übersendet, der von seiner Form her nicht als Eintragungsgrundlage taugt. Es scheint eine diffuse Angst zu bestehen, ja nicht zu viele Erbscheinsausfertigungen in die Welt zu setzen. Woher dies kommt, weiß der Himmel.

  • Es wurde schon an anderer Stelle darüber diskutiert, dass die von mir beschriebene Vorgehensweise bei den zentralen Grundbuchämtern in BaWü "völlig unüblich" ist. Aber deswegen muss die "übliche" Verfahrensweise ja nicht zwingend richtig oder jedenfalls zweckmäßig sein. Oder gebt Ihr (außerhalb der elektronischen Einreichung) auch alle anderen Eintragungsgrundlagen - ganz gleich welche - im Original an den Einreicher zurück?

    Ich halte es für wenig zweckmäßig, wenn das NachlG dem GBA einen Erbschein übersendet, der von seiner Form her nicht als Eintragungsgrundlage taugt. Es scheint eine diffuse Angst zu bestehen, ja nicht zu viele Erbscheinsausfertigungen in die Welt zu setzen. Woher dies kommt, weiß der Himmel.

    Ich sitze in Ba.-Wü. und habe täglich mit diesem leidigen Thema zu kämpfen. Unfassbar ist auch, dass, wenn Nachlassgericht und Grundbuchamt und vielleicht auch noch Handelsregister beim gleichen Amtsgericht (teilweises gleiches Gebäude) sitzen, eine Bezugnahme auf die Nachlassakten nicht möglich ist, sondern ich den Erbnachweis extra postalisch/elektronisch anfordern muss (auch, wenn im Erbscheinsantrag sogar vermerkt ist, dass das GBA oder Register eine Ausfertigung erhalten soll (wird aber schlichtweg ignoriert)), damit ich es dann wieder in elektronischer Form oder postalisch dem GBA oder Register vorlegen kann (wohlgemerkt das gleiche Amtsgericht). Das ist hier flächendeckend bei allen 13(?) GBAs und Registergerichten der Fall, ein Unding sondergleichen. Auch die ständige Diskussion über die Anzahl der Erbscheinsausfertigungen, es nervt einfach nur.

  • Es wurde schon an anderer Stelle darüber diskutiert, dass die von mir beschriebene Vorgehensweise bei den zentralen Grundbuchämtern in BaWü "völlig unüblich" ist. Aber deswegen muss die "übliche" Verfahrensweise ja nicht zwingend richtig oder jedenfalls zweckmäßig sein. Oder gebt Ihr (außerhalb der elektronischen Einreichung) auch alle anderen Eintragungsgrundlagen - ganz gleich welche - im Original an den Einreicher zurück?

    Ich halte es für wenig zweckmäßig, wenn das NachlG dem GBA einen Erbschein übersendet, der von seiner Form her nicht als Eintragungsgrundlage taugt. Es scheint eine diffuse Angst zu bestehen, ja nicht zu viele Erbscheinsausfertigungen in die Welt zu setzen. Woher dies kommt, weiß der Himmel.

    Selbstverständlich geben wir andere Eintragungsgrundlagen als Erbscheinsausfertigungen oder Testamentsvollstreckerzeugnisse, die in Papierform eingereicht werden, nicht an den Einreicher zurück, da sie i.d.R. - anders als die genannten erbrechtlichen Legitimationsurkunden - durch den Vollzug im Grundbuch "verbraucht" sind (Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe).

    Die Mitteilung des Nachlassgerichts nach § 83 GBO hat doch gar nicht den Zweck, schon eine Eintragungsgrundlage für eine noch gar nicht beantragte Berichtigung des Grundbuchs zu liefern.

    Aus Sicht des Nachlassgerichts ist es m.E. wünschenswert, im Hinblick auf ein evtl. Erbscheinseinziehungsverfahren die erteilten Ausfertigungen auf eine nachvollziehbare Menge zu beschränken.

    Geschwindschreiber: Hier bei uns kann sich der einreichende Notar zum Nachweis der Rechtsnachfolge selbstverständlich auf die hiesigen Nachlassakten beziehen.

  • Also ich bin bei einem anderen, wenn auch benachbarten, ZGBA in Ba-Wü, als DHaller. Und die meisten Nachlassgerichte in unserem Bezirk (auch das "eigene") übersenden uns (netterweise oder ob beantragt, weiß ich nicht) mit der Mitteilung nach § 83 GBO Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können. Klappt eigentlich ganz gut.

    Man sieht, es gibt also regional große Unterschiede in der Handhabung!

  • Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können.

    Nein, die gescannten Erbscheins Ausfertigungen können nicht als Erbnachweis verwendet werden! Der Erbschein könnte zwischenzeitlich vom NLG eingezogen worden ein.

    Dann macht das Nachlassgericht wie hierfür vorgesehen einen Einziehungsbeschluss. Solange dies nicht erfolgt ist kann die Ausfertigung - wie jede andere im Rechtsverkehr befindliche Ausfertigung - verwendet werden.

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