Nacherbenvermerk löschen

  • Hallo
    Ich habe hier folgenden Fall
    A und B sind Eigentümer eines Grundstücks.
    A stirbt und hat seine Frau B als befreite Vorerbin eingesetzt. Die Kinder C und D werden nach Testament Nacherben und Erben des letzten Ehegatten.
    Es gibt auch noch eine Pflichtteilsklausel.

    B und der Nacherbenvermerk werden eingetragen.

    Dann stirbt D und wird von B und C beerbt,da er weder Ehefrau noch Kinder hat. Erbschein liegt vor

    Schliesslich überträgt die B das Grundstück an C.der Nacherbenvermerk bzgl C wird dabei gelöscht,der bzgl D nicht. Es wird im Text der Urkunde nur erwähnt,dass D ja von B und C beerbt wurde.

    C verstirbt letztlich auch und wird von hr.meier und hr.müller beerbt,hier gibt es ein not.testament

    Meier und Müller verkaufen das Grundstück und der Vermerk soll raus

    Was muss vorliegen?

    Genügt es, dass die Nacherbschaft ja durch die Übertragung von B auf C schon erledigt war und der Vermerk insofern eigentlich obsolet?
    Oder
    Bedarf es einer Löschungsbewilligung des Nacherben bzw. dessen Erben?

    Problem ist auch,dass dieser ,also D, ja von B und C beerbt wurde.
    Die leben beide nicht mehr.
    C Ist von Müller und Meier beerbt worden..einfach
    B Aber hat ja im Testament geregelt dass C und D erben sollen.D hat diesen Fall nicht erlebt,hat keine Kinder.. wächst sein Erbteil der C an?? Reicht deren Zustimmung?
    Muss ich das auslegen,oder kann ich einen Erbschein verlangen?

    Könnt ihr mir helfen?
    Vielen Dank fürs mitdenken

  • Die Pflichtteilsklausel hat keine Bedeutung mehr, weil ein zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehörender Nacherbe nur einen Pflichtteilsanspruch hat, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt. Derlei Ausschlagungen wurden nicht erklärt.

    Bezüglich des verstorbenen Nacherben D gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder war das Nacherbenrecht vererblich oder C wurde infolge Anwachsung alleiniger Nacherbe. War das Nacherbenrecht vererblich, wurde B für ihren Erbanteil Vollerbin, weil sie nicht gleichzeitig Vorerbin und Nacherbin sein kann, sodass C als Nacherbe als 3/4-Nacherbe (1/2 eigener Anteil + 1/4 von D) übrig blieb. Trat dagegen Anwachsung ein, wurde C mit dem Ableben des D insgesamt zum Nacherben. Da in beiden Fällen die Voll- und Vorerbin B bzw. die Vorerbin C und der quotale Nacherbe C bzw. der Gesamtnacherbe C an der Veräußerung im Verhältnis B und C beteiligt waren und dies mit Zustimmung des einzigen Nacherben C (ohne erforderliche Zustimmung etwaiger Abkömmlinge von C als Ersatznacherben) erfolgte, war die Nacherbfolge mit dem Eigentumsübergang auf C insgesamt materiell erloschen. Damit ist alles Nachfolgende für die materiell erloschene Nacherbfolge nicht mehr relevant.

    Der Vermerk hätte also schon im Zuge der Übereignung an C auf Antrag insgesamt gelöscht werden können, ohne dass es der Vorlage weiterer Unterlagen bedurft hätte. Daran hat sich bei einer späteren Löschung des Nacherbenvermerks nichts geändert, weil die materielle Rechtslage jeweils die gleiche ist.

  • Hallo!

    In meiner Sache ist der Nacherbfall eingetreten und die Grundbuchberichtigung wurde beantragt. Benötige ich für die Löschung des Nacherbenvermerks einen ausdrücklichen Antrag oder reicht der allgemeine Grundbuchberichtigungsantrag dafür aus?

    Da die Grundbuchberichtigung innerhalb der 2-Jahresfrist nach Eintritt des Nacherbfalls beantragt wurde, fallen für die weitere Grundbuchberichtigung keine Kosten an.

  • Nach meiner Ansicht ist ein Antrag erforderlich und diesen habe ich bei der Beurkundung des Erbscheinsantrags für den Nacherbenerbschein auch stets zusammen mit dem üblichen Grundbuchberichtigungsantrag protokolliert und an das GBA weitergeleitet.

  • Okay danke! Der Notar hat das mit der Vor- und Nacherbfolge leider nicht ganz verstanden und zunächst den Erbschein nach der Vorerbin vorgelegt. Nun liegt der Erbschein nach dem Erblasser vor, aber es wurde lediglich die Grundbuchberichtigung beantragt.

    Dann werde ich den Löschungsantrag nachfordern.

  • Wenn keine beeinträchtigenden Verfügungen im Grundbuch vorgenommen wurden, lösche ich den Vermerk mit dem Grundbuchberichtigungsantrag ohne separaten Löschungsantrag.

    Völlig richtig - GrundbuchBERICHTIGUNGSantrag bezieht sich auch auf den unrichtig gewordenen Nacherbenvermerk.

  • Guten Morgen.

    A = Vorerbe ist im GB mit einen Nacherbenvermerk für B eingetragen. A ist verstorben.

    B verkauft Grundstück an C. AV wurde eingetragen. Grundbuchberichtigung auf B ist nicht erfolgt bzw. beantragt.

    Nun bekomme ich den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks. Bewilligung des B ist im KV enthalten.

    Kann ich den Vermerk jetzt einfach löschen?

  • Zunächst gehe ich davon aus, dass die Nacherbfolge mit dem Ableben des Vorerben A eintreten sollte und eingetreten ist. Wurde die sich hieraus ergebende Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO (und ggf. in welcher Weise) nachgewiesen? Nachgewiesen worden muss sie ja sein, weil sonst schon die AV nicht hätte eingetragen werden können.

  • Dann sehe ich nichts, was der Löschung des Nacherbenvermerks entgegen stehen sollte.

    Vielleicht hattest Du im Hinterkopf, dass ein Nacherbenvermerk auch bei eingetragener AV erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung gelöscht werden kann, wenn die Nacherbfolge noch nicht eingetreten ist und der Vorerbe wirksam veräußert?

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