Hallo zusammen,
ich würde gern mal hören ob es üblich ist den Teilungsplan durch die Hinterlegungsstelle ausführen zu lassen.
Hier wird regelmäßig gem. § 117 Absatz 2 Satz 3 ZVG hinterlegt, Gründe sind entweder unbekannte Bankverbindungen oder dieses mal "wurden keine übereinstimmenden Erklärungen hinsichtlich der Auszahlung abgegeben" (es handelt sich um Erben des eingetragenen Gläubigers). Die Akteneinsicht ergab dass die Beteiligten aber auch gar nicht aufgefordert wurden, entsprechende Erklärungen abzugeben und die Bankverbindung anzugeben.
Das einzige Aufforderung zur Mitteilung einer Bankverbindung erfolgt hier lediglich in der Bekanntgabe des Verteilungstermins, und zwar so:
"Soweit Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt (§ 117 ZVG). Die Auszahlung wird von Amts wegen angeordnet und erfolgt durch Banküberweisung. Hierzu ist die Angabe der Kontoverbindung erforderlich. Wenn die Auszahlung nicht erfolgen kann, ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen. Auszahlung an eine Vertreter erfolgt nur bei Vorlage einer Geldempfangsvollmacht."
jetzt wurde der Teilungsplan an die beteiligten Gläubiger übersandt, aber wieder keine Aufforderung zur Einigung der Erben unter Angabe der Bankverbindung.
Es wurde die Auszahlung an die Landeskasse, die Gemeinde und den betreibenden Gläubiger angeordnet und gleichzeitig um Hinterlegung des Restbetrages für die Erben ersucht.
Müssten die Erben nicht wenigsten ein Mal im Wege der Verfahrensleitung konkret informiert werden wie sie an ihr Geld kommen können?
Das soll jetzt von der Hinterlegungsstelle erfolgen, finde ich etwas merkwürdig.
Wie wird das denn bei anderen Gerichten gehandhabt?
Ich danke