"Versteigerungsverhinderer" anderer Art? Kommt jemanden dieser Fall bekannt vor?

  • Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist. Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Solange die Entscheidung nicht veröffentlicht ist, ist eine Diskussion über deren Inhalt schwierig.

  • Ich vertrete schon lange die Ansicht, dass die Zuständigkeit des LG zugunsten derjenigen des OLG suspendiert werden sollte.

    Hat sich in Grundbuch- und Nachlasssachen bestens bewährt.

    Ich bin in schon lange für eine Rechtspflegerkammer. :teufel: Wo sie angesiedelt ist ob LG oder OLG da wäre ich noch offen. 3 Rechtspfleger sind zuständig für die Beschwerden gegen die Beschlüsse die ein Rechtspfleger erlassen hat. Wäre auch eine schöne "Beförderungsstelle". Ich weiss völlig illusorisch ;) aber die Qualität würde sich erheblich verbessern. Bin ich mir sicher. :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Was läßt sich aber schon über einen Beschluss sagen, den man nicht kennt. Laut Sachverhalt fehlt es wohl an der Beschwerdeberechtigung, nicht an der Begründetheit. Wohoj war schneller.

    Nicht direkt zum Thema, jedoch zu Veröffentlichungen: BGH IV AR (VZ) 2/16 – 5.4.2017
    Ein Gericht muss sich der Kritik in der Fachpresse stellen.
    Nur, wenn nicht mitgeteilt wird, welches Gericht und welches AZ, ist
    das Ganze witzlos. Ich würde mir ein bißchen mehr Mut der hier
    Schreibenden zu Veröffentlichungen wünschen.

    Gerne nehme ich alles zur Veröffentlichgung entgegen, was mit ZVG zu tun hat.

    Also nochmals mein Appell, die Daten zur Entscheidung zu liefern, oder den
    Beschluss selbst an eine Zeitschrift oder juris weiterleiten.

    Ein schönes WE - wohoj

    .

  • Wer nach über 1,5 Jahren Pandemie und der schon seit Jahren andauernden Resonanz in den Terminen noch immer meint, ein Saal für 11 Personen würde genügen...sorry, selbst Schuld.

    Natürlich unabhängig davon, dass die Beschwerdeberechtigung mindestens äußerst fraglich ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das klingt ja grundsätzlich gut. Aber kann ein Rechtspfleger einfach einen Beschluss seines übergeordneten Gerichts irgendwo zur Veröffentlichung anbieten, Stichwort Urheberrecht? :gruebel:

  • Wie sich das Landgericht zur Zulässigkeit der Beschwerde geäußert hat, könnte man aber noch einstellen. Wo es Beschwerdekammern da normalerweise schon sehr genau nehmen.

    Soweit Bedenken gegen eine Veröffentlichung vorherrschen, kann ich folgenden Weg anbieten:
    Nach Nennung des Gerichts (hier LG) und des AZ und am besten auch des Entscheidungsdatums,
    gehe ich aktiv an dieses Gericht und fordere die Entscheidung für die wissentschaftliche
    Auswertung an. Unter Nennung des BGH-Beschlusses wie vor und falls notwendig,
    erhalte ich regelmäßig dann eine anonymisierte Fassung. Je nach Bundesland kostenfrei
    oder für sehr geringe Schreibkosten.
    Oft tauchen dann diese Entscheidungen, wenn Sie besprochen sind, bei juris oder Beck auf.
    Das Recht kann sich nur dann entwickeln, wenn Entscheidungen auch bekannt werden.

    Ich selbst veröffentliche keine Entscheidungen - habe keine Homepage. Die Entscheidungen gebe
    ich an die jeweiligen Verlage weiter + dort fühle ich mich gut aufgehoben.

  • Das kann ich bestätigen, läuft völlig problemlos.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Da gibt es nichts hinzuzusetzen. Die Entscheidung ist falsch und unverständlich.
    Die Verletzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit kann nur ein Verfahrensbeteiligter rügen.


  • Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Da gibt es nichts hinzuzusetzen. Die Entscheidung ist falsch und unverständlich.
    Die Verletzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit kann nur ein Verfahrensbeteiligter rügen.

    Wenn das Gericht verhindert, dass man Verfahrensbeteiligter wird (durch Zugangsbeschränkung) ist das sehr wohl ein Beschwerdegrund.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn das Gericht verhindert, dass man Verfahrensbeteiligter wird (durch Zugangsbeschränkung) ist das sehr wohl ein Beschwerdegrund.

    Nö. Wie im Forum halt schon mehrfach besprochen. Die Begründetheit ergibt sich aus dem Ausschluss der Bieter (§§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 6 ZVG). Über die Bietsicherheit kann man notfalls die Bieter von der Öffentlichkeit trennen (AG Memmingen), aber nicht, wenn bei einem Verkehrswert von (fast) Null keine Bietsicherheit verlangt werden darf (BGH). Die Beschwerde hätte aber wegen ihrer Unzulässigkeit verworfen werden müssen, weil der Bieter gerade nicht beschwerdeberechtigt ist (§ 97 ZVG).


  • Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Da gibt es nichts hinzuzusetzen. Die Entscheidung ist falsch und unverständlich.
    Die Verletzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit kann nur ein Verfahrensbeteiligter rügen.

    Wenn das Gericht verhindert, dass man Verfahrensbeteiligter wird (durch Zugangsbeschränkung) ist das sehr wohl ein Beschwerdegrund.

    Ne eben nicht. Ersteher und Bieter sind keine Beteiligte (von ganz engen Ausnahmen mal abgesehen z. B. Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung usw.)

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  • Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Da gibt es nichts hinzuzusetzen. Die Entscheidung ist falsch und unverständlich.
    Die Verletzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit kann nur ein Verfahrensbeteiligter rügen.

    Also wenn ich den Ausgangsthread richtig verstehe, dann hat das Landgericht das Thema der SHL von 10 Cent gerügt. D.h. es hat den Rechtspfleger in seiner Entscheidung ein Gebot nicht zuzulassen nicht gehalten.

    Das dürfte nicht unter "Bestimmungen zur Öffentlichkeit" zu subsumieren sein.

    Aber wieder auch sei: solange der Threaderöffner uns die Entscheidung nicht einstellt ist es ein Stochern im Nebel.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nein, es wurde kein Gebot mangels Bietsicherheit zurückgewiesen, sondern die Personen wegen der fehlenden Sicherheit aus dem Saal verwiesen.

    Ach, Du kennst die Entscheidung im Wortlaut?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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