Das hat mit dem elektronischen Rechtsverkehr überhaupt nichts zu tun, weil die Einreichung der jeweiligen formgerechten Urkunde eine materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung ist. Es geht also nicht um die Erleichterung der Kommunikation, sondern um materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Aber es ist so wie immer. Kaum wird etwas eingeführt, soll es gleich für alles und jedes gelten, selbst wenn es sinnfrei ist.