Elektronischer Rechtsverkehr für Rechtsanwälte, Notare u. Behörden

  • Das hat mit dem elektronischen Rechtsverkehr überhaupt nichts zu tun, weil die Einreichung der jeweiligen formgerechten Urkunde eine materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung ist. Es geht also nicht um die Erleichterung der Kommunikation, sondern um materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.

    Aber es ist so wie immer. Kaum wird etwas eingeführt, soll es gleich für alles und jedes gelten, selbst wenn es sinnfrei ist.

  • Aber es ist so wie immer. Kaum wird etwas eingeführt, soll es gleich für alles und jedes gelten, selbst wenn es sinnfrei ist.

    Nein. Aber es muss doch im Jahr 2023 klar sein, dass die (ferne?) Zukunft der Justiz sich nicht mehr auf Papier abspielt. Dass der Gesetzgeber beim materiellen Recht noch einiges nachzubessern hat, und es deswegen derzeit zu unbefriedigenden und manchmal gefühlt "sinnfreien" Lösungen kommt, bestreite ich nicht.

    Aber dennoch finde ich es zielführend, die bereits jetzt bestehenden Möglichkeiten zu nutzen. Und sich nicht ständig zu beschweren.

  • Das hat mit dem elektronischen Rechtsverkehr überhaupt nichts zu tun, weil die Einreichung der jeweiligen formgerechten Urkunde eine materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung ist. Es geht also nicht um die Erleichterung der Kommunikation, sondern um materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.

    Aber es ist so wie immer. Kaum wird etwas eingeführt, soll es gleich für alles und jedes gelten, selbst wenn es sinnfrei ist.

    Aussagen wie diese sind, was ich meine.

    Ausschlagungserklärungen können materiellrechtlich selbstverständlich in elektronischer Form abgegeben werden. Nach § 1945 Abs. 1 2. HS. 2. Alt BGB kann die Ausschlagungserklärung u.a. "in öffentlich beglaubigter Form" abgegeben werden, und nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht das u.a. dadurch, dass die Erklärung in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird. Letzteres erfolgt zwingend elektronisch, § 39a Abs. 1 2. Hs. BeurkG. Nur dem Gericht einreichen soll man sie nicht elektronisch können. Was ist da jetzt "sinnfreier"?

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  • Aussagen wie diese sind, was ich meine.

    Ausschlagungserklärungen können materiellrechtlich selbstverständlich in elektronischer Form abgegeben werden. Nach § 1945 Abs. 1 2. HS. 2. Alt BGB kann die Ausschlagungserklärung u.a. "in öffentlich beglaubigter Form" abgegeben werden, und nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht das u.a. dadurch, dass die Erklärung in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird. Letzteres erfolgt zwingend elektronisch, § 39a Abs. 1 2. Hs. BeurkG. Nur dem Gericht einreichen soll man sie nicht elektronisch können. Was ist da jetzt "sinnfreier"?

    Darf ich fragen, wie das praktisch beim Notar aussieht?

    Es wird die Ausschlagung "in elektronischer Form abgefasst" (=im PC getippt).

    Wie gelangt dann die "qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden" vom Erklärenden zum elektronischen Dokument?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Aussagen wie diese sind, was ich meine.

    Ausschlagungserklärungen können materiellrechtlich selbstverständlich in elektronischer Form abgegeben werden. Nach § 1945 Abs. 1 2. HS. 2. Alt BGB kann die Ausschlagungserklärung u.a. "in öffentlich beglaubigter Form" abgegeben werden, und nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht das u.a. dadurch, dass die Erklärung in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird. Letzteres erfolgt zwingend elektronisch, § 39a Abs. 1 2. Hs. BeurkG. Nur dem Gericht einreichen soll man sie nicht elektronisch können. Was ist da jetzt "sinnfreier"?

    Darf ich fragen, wie das praktisch beim Notar aussieht?

    Es wird die Ausschlagung "in elektronischer Form abgefasst" (=im PC getippt).

    Wie gelangt dann die "qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden" vom Erklärenden zum elektronischen Dokument?

    Der Ausschlagende signiert elektronisch.

    Die elektronische notarielle Urkunde | Notar.de

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  • Eine elektronische Beglaubigung nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass es sich nicht um eine papiergebundene Urkunde handelt (BT-Drucks. 19/28177, S. 150). Aber selbst wenn dies für die Ausschlagung zuträfe, ist zwischen der elektronischen Beglaubigung als solcher und der elektronischen Übermittlung dieser elektronischen Beglaubigung zu unterscheiden. Und insoweit gilt eben, dass die Ausschlagungsurkunde als empfangsbedürftige Erklärung ggf. im elektronisch beglaubigten Orginal eingereicht werden muss. Das ist auch ganz unstreitig. Wenn etwas elektronisch beglaubigt werden kann, heißt das also nicht gleichzeitig, dass es auch elektronisch übermittelt werden kann. Das sind ganz verschiedene Dinge.

  • Wenn etwas elektronisch beglaubigt werden kann, heißt das also nicht gleichzeitig, dass es auch elektronisch übermittelt werden kann. Das sind ganz verschiedene Dinge.

    Ja.

    Die Frage war nicht, ob das so ist, sondern (i) warum das so ist und (ii) ob das sinnvoll sein kann.

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  • Weil eine Erbschaftsausschlagung nun mal im Original oder als Ausfertigung eingereicht werden muss.

    Dass das so ist, bestreitet ja niemand.

    Die Frage ist, warum das so sein muss. Was ist der Grund dafür, dass man gerade Ausschlagungen nicht als elektronische Urkunde errichten kann (vom Ausschlagenden elektronisch signiert, vom Notar/Gericht elektronisch beglaubigt)?

    Man wird das Gefühl nicht los, dass ein echter elektronischer Rechtsverkehr gar nicht gewollt ist.

    Den Eindruck habe ich auch, was den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Nachlassgericht betrifft.

    Ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem oder mehreren Häusern hat nach meinem Dafürhalten eine genauso große Bedeutung wie eine Erbausschlagung.

    Daher verstehe ich nicht, weshalb die Behandlung beim elektronischen Rechtsverkehr nicht entsprechend vereinheitlicht wurde/wird.

    Der Grundstückskaufvertrag wird von den Beteiligten beim Notar auf Papier unterschrieben und muss vom Notar sogar elektronisch eingereicht werden, wenn für das Bundesland per Verordnung festgelegt. Nötig ist nur der elektronische Beglaubigungsvermerk des Notars und seine qualifizierte Signatur.

    Und bei notariellen Ausschlagungungserklärungen soll es trotz E-Akte nötig sein, diese in Papierform beim Nachlassgericht einzureichen? Nachvollziehen muss man das nicht können.

  • Der sachliche Grund liegt darin, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst mit ihrem Zugang beim Gericht wirksam wird und daher in der materiellrechtlich erforderlichen Form übermittelt werden muss. Das ist auch der Unterschied zu einem Grundstückskaufvertrag, der bereits mit notarieller Beurkundung wirksam wird. Auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit kommt es dabei nicht an.

  • Der sachliche Grund liegt darin, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst mit ihrem Zugang beim Gericht wirksam wird und daher in der materiellrechtlich erforderlichen Form übermittelt werden muss.

    ja, da sind eben wieder die zwei unrichtigen Behauptungen:

    1. die materiell-rechtliche Form ist gewahrt mit Abgabe einer Erklärung in öffentlich beglaubigter Form - das geht jedenfalls seit dem 01. August 2022 (Inkrafttreten des § 129 BGB n.F.) auch elektronisch und ist nicht mehr zwingend papiergebunden.
    2. jede Menge amtsempfangsbedürftiger Willenserklärungen können (und teilweise: müssen) in elektronischer Form dem Gericht zugehen - und das hindert natürlich auch den wirksamen Zugang bei Gericht nicht, sonst müsste man z.B. mit dem EEB gar nicht erst anfangen.

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  • Wir sprechen hier nicht über an keine besondere Form gebundene prozessuale oder verfahrensrechtliche Erklärungen, sondern über materiellrechtliche amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Gericht demzufolge in ihrer materiellrechtlich erforderlichen Form zugehen müssen. Selbst wenn man hierfür bei der Erbausschlagung die elektronische öffentliche Beglaubigung für ausreichend hält (was nach meiner Ansicht noch nicht abschließend geklärt ist), kann das entsprechende Dokument dann aber gleichwohl nicht elektronisch übermittelt werden. Zumindest über Letzteres besteht ja auch offenbar kein Streit, sondern es wird lediglich de lege ferenda zur Diskussion gestellt, ob das auch so bleiben soll. Ohne eine entsprechende Änderung der jeweiligen materiellrechtlichen Formvorschriften des BGB lässt sich das bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen aber nicht machen. Und hierzu zählen außer der Erbausschlagung auch noch etliche andere Erklärungen.

  • Wir sprechen hier nicht über an keine besondere Form gebundene prozessuale oder verfahrensrechtliche Erklärungen, sondern über materiellrechtliche amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Gericht demzufolge in ihrer materiellrechtlich erforderlichen Form zugehen müssen. Selbst wenn man hierfür bei der Erbausschlagung die elektronische öffentliche Beglaubigung für ausreichend hält (was nach meiner Ansicht noch nicht abschließend geklärt ist), kann das entsprechende Dokument dann aber gleichwohl nicht elektronisch übermittelt werden. Zumindest über Letzteres besteht ja auch offenbar kein Streit, sondern es wird lediglich de lege ferenda zur Diskussion gestellt, ob das auch so bleiben soll. Ohne eine entsprechende Änderung der jeweiligen materiellrechtlichen Formvorschriften des BGB lässt sich das bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen aber nicht machen. Und hierzu zählen außer der Erbausschlagung auch noch etliche andere Erklärungen.

    Die entsprechenden Vorschriften des BGB sind geändert worden, per 01. August 2022. Man will es sich nur nicht eingestehen. Siehe oben: die "elektronische öffentliche Beglaubigung" soll offenbar etwas anderes sein als die in § 1945 BGB genannte "öffentliche Beglaubigung".

    Werfen wir also einen Blick in § 129 BGB. Dieser lautet in Absatz 1 Satz 1 (Hervorhebung durch mich):

    "Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

    1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
    2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
    "

    Mit anderen Worten: beide Varianten (Nr. 1 und Nr. 2) sind "öffentlich beglaubigte Erklärungen" im Sinne u.a. des BGB. Es gibt nicht die (minderwertige) "elektronische öffentliche Beglaubigung", die von der "eigentlichen öffentlichen Beglaubigung" (lies: in Papierform) verschieden wäre. Die elektronische öffentliche Beglaubigung ist vielmehr, wie die papiergebundene öffentliche Beglaubigung auch, einer von zwei Unterfällen der "öffentlichen Beglaubigung".

    Dann gibt es noch § 129 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser lautet:

    "In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann."

    Das ist in § 1945 BGB nicht geschehen. Soweit die Geltung der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes angeordnet wird (Abs. 2), gilt das nur für Erklärungen die "zur NIederschrift" (also: durch beurkundete, nicht durch beglaubigte) Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Es kann also materiellrechtlich wirksam durch elektronisch beglaubigte Erklärung ausgeschlagen werden.

    Nur der Zugang beim Gericht soll nicht elektronisch möglich sein, weil das bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen nicht möglich wäre. Abgesehen davon, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit offensichtlich nicht richtig ist (was allein schon die Existenz des EEB zeigt), ist damit auch die Behauptung wiederlegt, das Verfahrensrecht folge hier nur dem materiellen Recht. Das tut es eben nicht.

    Letztlich gibt es seit dem 01. August 2022 keinen stichhaltigen Grund mehr dafür, warum Ausschlagungserklärungen - mindestens solche, die originär elektronisch abgegeben wurden - nicht auch elektronisch dem Gericht zugehen können sollen. Ausser man will das grundsätzlich nicht und argumentiert vom geünschten Ergebnis her. Und ehrlich gesagt hört sich vieles genau danach an.

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  • Eine Anschlussfrage in der Hinsicht zu Erbschaftsausschlagungen:

    Wir haben als Notar eine Erbschaftsausschlagung beglaubigt und die papierförmige Urschrift an das zuständige Nachlassgericht gesendet. Zu dieser Ausschlagung war die Genehmigung des Familiengerichts notwendig, welche nunmehr vorliegt. Aufgrund der in der Ausschlagung enthaltenen Vollmacht sind wir als Notar ermächtigt, die familiengerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und von ihr Gebrauch zu machen.

    Hierzu stellt sich mir jetzt die Frage, ob wir die Genehmigung dem Nachlassgericht in elektronischer Form oder in Papierform (Ausfertigung) vorlegen müssen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses vom Familiengericht an das Nachlassgericht in Papierform versandt werden muss, da auch die Genehmigung empfangsbedürftig ist (siehe auch § 1856 BGB, Grüneberg, Rd.Nr. 3, 82. Auflage 2023). Wie seht Ihr das?

  • Eine Anschlussfrage in der Hinsicht zu Erbschaftsausschlagungen:

    Wir haben als Notar eine Erbschaftsausschlagung beglaubigt und die papierförmige Urschrift an das zuständige Nachlassgericht gesendet. Zu dieser Ausschlagung war die Genehmigung des Familiengerichts notwendig, welche nunmehr vorliegt. Aufgrund der in der Ausschlagung enthaltenen Vollmacht sind wir als Notar ermächtigt, die familiengerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und von ihr Gebrauch zu machen.

    Hierzu stellt sich mir jetzt die Frage, ob wir die Genehmigung dem Nachlassgericht in elektronischer Form oder in Papierform (Ausfertigung) vorlegen müssen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses vom Familiengericht an das Nachlassgericht in Papierform versandt werden muss, da auch die Genehmigung empfangsbedürftig ist (siehe auch § 1856 BGB, Grüneberg, Rd.Nr. 3, 82. Auflage 2023). Wie seht Ihr das?

    § 1858 Abs. 3 BGB mal gelesen? :)

  • § 1858 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB sind Paradebeispiele für sinnlose gesetzliche Regelungen.

    § 1858 Abs. 3 S. 3 BGB wiederholt nur, was auch ohne gesetzliche Regelung so wäre. Und § 1858 Abs. 3 S. 4 BGB normiert, dass die Hemmung mit der Rechtskraft der Genehmigung endet. Wie "überraschend" und gleichzeitig sinnlos, wenn die ERbausschlagung nach S. 2 doch ohnehin mit der Rechtskraft der Genehmigung wirksam wird.

  • Und § 1858 Abs. 3 S. 4 BGB normiert, dass die Hemmung mit der Rechtskraft der Genehmigung endet. Wie "überraschend" und gleichzeitig sinnlos, wenn die ERbausschlagung nach S. 2 doch ohnehin mit der Rechtskraft der Genehmigung wirksam wird.

    Satz 4 spricht nicht von der Genehmigung sondern von dem Beschluss über die Genehmigung und erfasst damit auch den Fall der Versagung.

  • Dann hätte S. 4 auf die Fallgestaltung der Versagung beschränkt werden müssen. Im Übrigen ist S. 4 für den Fall der Versagung sachwidrig, weil man für das Ende der Hemmung nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Erhalt des mit Rechtskraftzeugnis versehenen Beschlusses seitens des gesetzlichen Vertreters abstellen müsste. Außerdem stellt sich die Frage, wie man (nach dem Ende der Hemmung) überhaupt noch ausschlagen will, wenn die Genehmigung hierzu rechtskräftig versagt wurde. Das kann eigentlich nur der Fall sein, wenn ein Minderjähriger nach dem Ende der Hemmung und noch innerhalb der Ausschlagungsfrist volljährig wird und dann selbst ausschlägt.

  • Im Gutachten DNotI-Report 2023, 145, 147 wird (m. w. N.) heißt es in Übereinstimmung mit der von mir vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich, dass es noch keine elektronische Ausfertigung einer notariellen Niederschrift gibt, sondern dass die Ausfertigung in Papierform zu erstellen ist und dem Gericht (im Fall der Erbausschlagung) auf dem Postwege und nicht lediglich per EGVP zugehen muss, sodass insoweit nichts anderes gilt wie für die Übermittlung einer Erbausschlagung in der üblichen unterschriftsbeglaubigten Form (ebenso Zimmer ZEV 2023, 654).

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