Wohngeld auf der P-Konto-Bescheinigung

  • Aber schön finden, muss ich es doch trotzdem nicht. X/

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da bin ich ganz bei dir, die Schuldner finden das erst recht nicht schön. Erst warten sie lange auf die Entscheidungen der Wohngeldstelle und dann kommen die Kontopfändungen um die Ecke. Die meisten werden die Verfahren auch nicht durchstehen, das heißt im Zweifel kommen die Sozialleistungen eben den Gläubigern zugute. Die örtliche Schuldnerberatung weist die Schuldner auf die Möglichkeit der Abtretung an den Vermieter hin...

  • Ich würde wohl auch erst einmal so wie in Beitrag #15 das Wohngeld als unbezifferte und unbefristete Dauerfreigabe freigeben (Rechtsprechung ist mir noch nicht bekannt)

    Ich denke, dass die Freigabe nicht unbeziffert erfolgen darf.

    Nach §906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Betrag grundsätzlich zu beziffern. Nur ausnahmsweise darf unbeziffert freigegeben werden, wenn dies anders nicht vernünftig möglich ist.
    Es ist wohl nicht anzunehmen, dass das Wohngeld von der Höhe her stark schwanken wird.

    Daher würde ich den Freibetrag in der Höhe des bewilligten Wohngeldes erhöhen und die Freigabe auf die Dauer der Bewilligung befristen.

  • Kann denn die Nachzahlung von Wohngeld bis 500,- Euro über § 904 Abs. 2 ZPO bescheinigt werden ?

    Wohngeld wird im Zweiten Teil des SGB I, genau wie Rente, ALG I usw. als Sozialleistung aufgeführt.

    Insofern sollte die Nachzahlung bis 500,- Euro in der Bescheinigung aufgeführt werden können.

    Was wiederum zu besonders lustigen Ergebnissen führt, wenn man den Nachzahlungsbetrag für den Vormonat bescheinigt aber wegen des aktuellen Betrags für den laufenden Monat (aktuell erfolgen Wohngeldzahlungen bei uns hier aus Vereinfachungsgründen oft für 2 Monate gemeinsam) an das Vollstreckungsgericht und § 906 ZPO verweisen muss....

  • Einen schönen guten Morgen zusammen,

    ich muss das Thema nochmal "aufwärmen".

    Aus prozessökonomischen Gründen gefragt: Hört Ihr bei der Erhöhung des Freibetrags wegen Wohngeld jedes Mal den Gläubiger an?

    Ich habe bereits einmal in der Akte Wohngeld befristet für pfandfrei erklärt, weil der Wohngeldbescheid befristet war. Hier hatte ich den Gl. angehört und der hatte zugestimmt.

    Jetzt legt Sch. den wieder befristeten Anschlussbescheid vor und erhält weniger Wohngeld.

    Der Gl. pfändet nicht wegen Miete.

    Danke schön und liebe Grüße

    Nefili

  • Wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Vermieter pfändet? Es ist jedoch der ehemalige Vermieter. Ist dann Wohngeld ausnahmsweise doch pfändbar? Ich habe nur eine Entscheidung vom LG Mönchengladbach gefunden, aber da hatte der aktuelle Vermieter gepfändet.

  • Für den ehemaligen Vermieter müsste nach Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls das laufende Wohngeld unpfändbar sein. Sinn des Wohngelds ist es ja, dem Schuldner zu helfen, die laufende Miete zu zahlen und seine Wohnung zu behalten. Daher kann nur der aktuelle Vermieter in das laufende Wohngeld vollstrecken.

    Lustig wird es allerdings, wenn die Wohngeldstelle eine Nachzahlung leisten muss. Sofern dort Beträge ausbezahlt werden, die noch in die Zeit fallen, in der der Schuldner in der Wohnung des Gläubigers gelebt hat, dürfte insoweit kein Pfändungsschutz bestehen. Der Umstand, dass die Wohngeldstelle "getrödelt" hat, darf nicht zum Nachteil des Gläubigers gehen.

    Das dürfte im 904 ZPO Verfahren zu massiven Problemen führen....

    Normalerweise stelle ich Wohngeldnachzahlungen und vergleichbare Sozialleistungsnachzahlungen weitestgehend ungeprüft frei, da die "normalen" pfändbaren Teile des Kontoguthabens schon abgeführt wurden. Es kommt ja nur noch das Wohngeld oder die sonstige Sozialleistung dazu, welche wenigstens nach § 906 Abs. 2 ZPO auf dem Konto pfandfrei gestellt werden könnte. Unterstellt man, dass der Schuldner die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hätte, dürften sich bei rechtzeitiger Zahlung des Wohngelds oder der Sozialleistung keine weiterer auskehrbarer Betrag ergeben haben.

    Da wir jetzt hier mit dem alten Vermieter einen Anlassgläubiger dabei haben, würde meine pauschale Freigabe für alle Gläubiger bis auf den Anlassgläubiger auch weiterhin stimmen. Für den Anlassgläubiger wäre sie jedoch falsch, da sich bei ihm tatsächlich ein weiterer auskehrbarer Betrag ergeben hätte.

    Daher bräuchte man meiner Meinung nach wohl zwei verschiedene unpfändbare Beträge, einen für die normalen Gläubiger und einen für den Anlassgläubiger.

    Dasselbe Problem tritt zum Beispiel auch bei Lohnnachzahlungen auf, wenn neben den normalen Kontopfändungen auch eine nach §§ 906 Abs. 1, 850d ZPO dabei ist. Auch hier bräuchte man eigentlich verschiedene Freigabebeträge.

    Für die praktische Umsetzung habe ich hier aber auch noch keine praktikable Lösung gefunden :/

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