Wohngeld auf der P-Konto-Bescheinigung

  • Guten Morgen,
    kann Wohngeld auf der neuen P-Konto-Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO unter "IV. weitere laufende monatliche Geldleistungen" als laufende Geldleistungen für den Schuldner selbst, die nach landes- und bundesrechtlichen Rechtsvorschriften unpfändbar sind, bescheinigt werden.
    Wohngeld dürfte doch gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar sein, oder?
    Vielen lieben Dank schon mal.

  • die - durchaus konsequente und nachvollziehbare - Auslegung von CAM ist: Wohngeld gibts nach dem WoGG, Unpfändbarkeit gibt es nach dem SGB I, also ist die Unpfändbarkeit der Leistuing nicht im Gesetz der Leistung geregelt.

    Ich versuchte eine Krücke zu bauen.
    Zudem denke ich, dass es dem Sinn der Norm folgt, wenn eine Unpfändbarkeit aus "dem Gesetz" als solches hergeleitet werden kann und nicht zwingen aus dem "selben Gesetz".

  • die - durchaus konsequente und nachvollziehbare - Auslegung von CAM ist: Wohngeld gibts nach dem WoGG, Unpfändbarkeit gibt es nach dem SGB I, also ist die Unpfändbarkeit der Leistuing nicht im Gesetz der Leistung geregelt.

    ....

    So sieht es wohl auch die (quantitativ) noch überschaubare Kommentierung des neuen § 902 ZPO, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 902 Rn. 4:

    Zitat

    Die einschlägige Rechtsvorschrift muss demnach sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung als auch deren Unpfändbarkeit ausweisen (vgl. zB § 17a StrRehaG). Soweit dies nicht der Fall ist, hat das Vollstreckungsgericht nach § 906 über eine eventuelle Freistellung von Beträgen zu entscheiden (vgl. BT-Drs. 19/19850, 38).

  • Ein Blick in die Bundestagsdrucksache macht schlauer:
    "Nicht erfasst hingegen ist etwa das sogenannte Wohngeld, da einerseits die Voraussetzungen für die Gewährung des Wohngeldes im Wohngeldgesetz (WogG) geregelt sind, sich andererseits die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit aus § 54 Absatz 3 Nummer 2a SGB I ergeben. Der Schuldner kann in solchen Fällen jedoch stets die Festsetzung des Erhöhungsbetrages durch das Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO-E beantragen."

    Insoweit war eine restrektive Anwendung tatsächlich der Wille des Gesetzgebers.

  • Ein Blick in die Bundestagsdrucksache macht schlauer:
    "Nicht erfasst hingegen ist etwa das sogenannte Wohngeld, da einerseits die Voraussetzungen für die Gewährung des Wohngeldes im Wohngeldgesetz (WogG) geregelt sind, sich andererseits die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit aus § 54 Absatz 3 Nummer 2a SGB I ergeben. Der Schuldner kann in solchen Fällen jedoch stets die Festsetzung des Erhöhungsbetrages durch das Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO-E beantragen."

    Insoweit war eine restrektive Anwendung tatsächlich der Wille des Gesetzgebers.

    :daumenrau

    Ich wollte das gleiche Ergebnis schon daraus herleiten, dass §902 Nr. 2 ZPO ja ausdrücklich auf §54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I verweist und es unschlüssig wäre, dass Nr. 2a dann unter §902 Nr. 6 ZPO fallen soll.
    Aber wenn es sogar ausdrücklich in der Gesetzesbegründung steht ist es natürlich viel eindeutiger.

    Der Grund könnte sein, dass Wohngeld nur partiell unpfändbar ist und die Behörde nicht wissen kann wegen welcher Ansprüche gepfändet wird.

  • Häufen sich bei euch derzeit die Anträge? Hier zahlt die Kommune seit dieser Woche nach dem neuen Gesetz das Wohngeld aus, die ersten Bürger melden sich. Man merkt deutlich dass mehr Berechtigte mit P-Konten Wohngeld erhalten. Die Schuldnerberatung kann nicht weiterhelfen, die Banken schicken erstmal alles zum Gericht, auch wenn die GEZ, die Vollstreckungskassen der Kommunen etc. gepfändet haben. Und uns holt das leidige Problem der Aufbewahrungsfristen wieder ein, kein Schuldner kann uns die Beschlüsse die älter als 5 Jahre sind beibringen. Wie geht ihr damit um?

    Die Wohngeldbescheide sind befristet, würdet ihr die Freigabe dann ebenfalls befristen oder pauschal die Zahlung von Wohngeld freigeben?

  • Die Schuldner müssen vortragen, welche Pfändungen noch aktuell sind. Dazu erhalten sie in der Regel eine Liste der Bank.

    Und ich würde die Freigabe genauso befristen, wie der Bescheid befristet ist. Aber warum kann das nicht auf die Bescheinigung? Ich denke das dürfte unter 902 Nr. 6 ZPO fallen und dafür gibt es eine Zeile auf der Bescheinigung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Schuldner müssen vortragen, welche Pfändungen noch aktuell sind. Dazu erhalten sie in der Regel eine Liste der Bank.

    Und ich würde die Freigabe genauso befristen, wie der Bescheid befristet ist. Aber warum kann das nicht auf die Bescheinigung? Ich denke das dürfte unter 902 Nr. 6 ZPO fallen und dafür gibt es eine Zeile auf der Bescheinigung.

    Hast du den Beitrag #8 gelesen? Wohngeld kann wohl nicht bescheinigt werden und ist stets vom Vollstreckungsgericht freizugeben.

  • In § 68 Nr. 10 SGB I steht m.E., dass auch das Wohngeldgesetz (WoGG) ein Teil des SGB I ist ("Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: [...] Nr. 10 das Wohngeldgesetz").

    Daher hiernach dürften m.E. die Voraussetzungen und die Unpfändbarkeit des Wohngelds beide im SGB I geregelt sein, so wie es die Bundestagsdrucksache zum PKoFoG (vgl. Beitrag #7, #8) fordert.

    Andererseits sehe ich dann auch wie in Beitrag #11 evtl. die Schwierigkeit der bescheinigenden Stelle, die partielle Unpfändbarkeit zu prüfen wegen der Bedingung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Ich würde wohl auch erst einmal so wie in Beitrag #15 das Wohngeld als unbezifferte und unbefristete Dauerfreigabe freigeben (Rechtsprechung ist mir noch nicht bekannt). Unbefristet, da der Gläubiger hinsichtlich dem Ende der Wohngeldbewilligung Auskunft und Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner fordern und eine Abänderung beantragen kann.

  • @ Matze: Ich habe das schon gelesen, verstehe es aber nicht. So wie sunny 89 denke ich, dass aufgrund der gesetzlichen Unpfändbarkeit das aufgenommen werden könnte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich gehe nicht davon aus, dass man Wohngeld bescheinigen kann und folge argumentativ Beitrag #8.

    In der Sache macht es ja auch Sinn und wird kein gesetzgeberisches Versehen sein.

    Die Gegenansicht würde zu folgendem Problem führen:

    Selbst wenn die Wohngeldstelle als bescheinigende Stelle (woher auch immer) positiv wüsste, dass auch ein Anlassgläubiger (hier: der aktuelle Vermieter) vollstreckt, müsste sie die Bescheinigung dennoch erstellen. Dadurch würde bewusst Beträge auf dem Konto pfandfrei gestellt, die über § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I in diesem Fall für pfändbar erklärt wurden. Die Bescheinigungen wirken kontobezogen und es gibt meiner Meinung nach auch keine Möglichkeit, einzelne Pfändungen ausdrücklich von der Bescheinigungswirkung auszunehmen.

    Der Gläubiger müsste, um die in seinem Fall materiellrechtlich unrichtige Bescheinigung zu umgehen, dann zwingend auch noch den Wohngeldanspruch bei der Wohngeldstelle pfänden. Dies kann vom Gesetzgeber kaum gewollt sein.

    Daher muss bei bedingt pfändbaren Leistungen der Weg immer über die Einzelfallprüfung des § 906 ZPO gehen.

  • Wir bescheinigen auch kein Wohngeld.

    In § 68 Nr. 10 SGB I steht m.E., dass auch das Wohngeldgesetz (WoGG) ein Teil des SGB I ist ("Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: [...] Nr. 10 das Wohngeldgesetz").

    Daher hiernach dürften m.E. die Voraussetzungen und die Unpfändbarkeit des Wohngelds beide im SGB I geregelt sein, so wie es die Bundestagsdrucksache zum PKoFoG (vgl. Beitrag #7, #8) fordert.

    Hätte der Gesetzgeber das Wohngeld bescheinigen lassen wollen, hätte er es in der Aufzählung in § 902 Nr. 2 ZPO nicht so deutlich ausgelassen. § 54 SGB I ist damit abgehakt und § 902 Nr. 6 ZPO verweist lediglich auf andere noch nicht genannte bundesrechtliche Rechtsvorschriften.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!