Schlussrechnung zwingend erforderlich ?

  • Hallo,

    die Betreuerin kommt einfach nicht der Aufforderung zur Erstellung einer Schlussrechnung und Vervollständigung der vorherigen Rechnungslegung nach dem Tod des Betroffenen nach. Festgesetztes Zwangsgeld ist gezahlt; aber nichts veranlasst.
    Muss ich wirklich ein Zwangsgeld nach dem anderen festsetzen ?

  • Muss ich wirklich ein Zwangsgeld nach dem anderen festsetzen ?


    Nein.
    Du kannst Zwangshaft anordnen, wenn die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht (§ 35 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

    Ich widerspreche jetzt einfach mal der Anordnung von Zwangshaft durch den Rechtspfleger aufgrund von § 4 II Nr. 2 RpfG.
    Sollte sich diesbezüglich was geändert haben, ist das an mir vorbeigegangen.

    Aber du kannst fiese hohe Zwangsgelder festsetzen.
    Das letzte Mal, als ich dazu gezwungen war, bin ich, soweit ich mich erinnere, über 500,00 Euro zu 5.000,00 Euro zu 10.000,00 Euro gegangen. Naja, die 5.000,00 Euro wurden noch gezahlt, aber danach ist der Betreuer tätig geworden.

    Und Puqepy war schneller. Als ich angefangen habe, meinen Beitrag zu verfassen, war dieser aber noch nicht gepostet :)

  • Genau. Sobald ein Zwangsgeld gezahlt wurde, und die Verpflichtung ist immer noch nicht erfüllt, wird das nächste Zwangsgeld festgesetzt. Von Mal zu Mal natürlich höhere Zwangsgelder. Offensichtlich hat ja das erste nicht seinen Zweck erfüllt.

  • Gibt es einen neuen Betreuer? Oder ist der Betroffene verstorben und es gibt Erben oder einen Nachlasspfleger?

    Ggf. kann der Nachfolgebetreuer, die Erben oder der Nachlasspfleger den zivilrechtlichen Anspruch auf Rechenschaft -durch Klage- geltend machen.

    Vielleicht zieht dieser Weg.

    Und dann ist auch das Betreuungsgericht raus.

  • Gibt es einen neuen Betreuer? Oder ist der Betroffene verstorben und es gibt Erben oder einen Nachlasspfleger?

    Wie sich Beitrag 1 entnehmen lässt, ist der Betroffene verstorben.

    Ggf. kann der Nachfolgebetreuer, die Erben oder der Nachlasspfleger den zivilrechtlichen Anspruch auf Rechenschaft -durch Klage- geltend machen.

    Vielleicht zieht dieser Weg.

    Und dann ist auch das Betreuungsgericht raus.

    Nein, das Betreuungsgericht ist nicht so schnell raus.

    Bis eine rechtskräftige Verurteilung in einem entsprechenden Klageverfahren vorliegt und der Anspruch dann auch tatsächlich erfüllt wurde, ist der ehemalige Betreuer durch das Betreuungsgericht weiterhin durch Zwangsmaßnahmen zur Einreichung der Schlussrechnungslegung anzuhalten.

  • Eine Anordnung von Zwangshaft geht m.W. in Betreuungsverfahren nicht wegen § 1837 III BGB nicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG "... sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt..."

    In Betreuungssachen ist mE sehr wohl Zwangshaft möglich. Das "sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt" in § 35 FamFG bezieht sich auf 1837 Abs. 3 BGB, das ist richtig. Der 1837 BGB stellt klar, dass Zwangsgeld nur zur Befolgung von Anordnungen an den Betreuer möglich ist und halt nicht in anderen Fällen.

  • Eine Anordnung von Zwangshaft geht m.W. in Betreuungsverfahren nicht wegen § 1837 III BGB nicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG "... sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt..."

    In Betreuungssachen ist mE sehr wohl Zwangshaft möglich. Das "sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt" in § 35 FamFG bezieht sich auf 1837 Abs. 3 BGB, das ist richtig. Der 1837 BGB stellt klar, dass Zwangsgeld nur zur Befolgung von Anordnungen an den Betreuer möglich ist und halt nicht in anderen Fällen.

    Spontan hätte ich den Gesetzestext auch so verstanden, insbesondere weil § 33 FGG ja die gleiche Formulierung hatte, aber keine Zwangshaft (außer in bestimmten Verfahren) vorsah.

    Die Gesetzbegründung (BT-Drs. 16/6308 S. 192/193) allerdings gibt ein recht eindeutig Bild in die andere Richtung:
    "Die §§ 388 bis 392 bleiben als Spezialbestimmungen durch § 35 unberührt. Dies betrifft ebenso Regelungen außerhalb des FamFG, soweit sie für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens bei verfahrensleitenden Anordnungen ausdrückliche Regelungen treffen. Wenn etwa hinsichtlich der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), der Durchsetzung von Anordnungen gegen den Vormund (§ 1837 Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger (§ 1915 BGB) ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld als Zwangsmittel vorgesehen ist, verdrängen diese Regelungen insoweit § 35 Abs. 1. Die Verhängung ersatzweiser oder originärer Zwangshaft findet daher in diesen Verfahren nicht statt."

  • Eine Anordnung von Zwangshaft geht m.W. in Betreuungsverfahren nicht wegen § 1837 III BGB nicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG "... sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt..."

    In Betreuungssachen ist mE sehr wohl Zwangshaft möglich. Das "sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt" in § 35 FamFG bezieht sich auf 1837 Abs. 3 BGB, das ist richtig. Der 1837 BGB stellt klar, dass Zwangsgeld nur zur Befolgung von Anordnungen an den Betreuer möglich ist und halt nicht in anderen Fällen.

    Das wird in der Kommentierung anders gesehen, vgl. z. B. BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 35 Rn. 16:

    Zitat

    Die Verhängung der Zwangsmittel des § 35 ist nur dann möglich, sofern ein Gesetz nicht etwas anders bestimmt (Abs. 1 S. 1). Spezialgesetzliche, dem § 35 vorgehende Regelungen finden sich in

    ...

    § 1837 Abs. 3 BGB (nur Zwangsgeld zur Befolgung von Anordnungen an den Vormund und Betreuer, vgl. dazu LG Paderborn BeckRS 2013, 12758)


    § 1915 BGB (nur Zwangsgeld bei Anordnungen gegen den Pfleger).

  • Die Kommentierung liegt mir vor. Und ich finde die bestätigt meine Ansicht, dass Zwangshaft möglich ist.

  • Dann liest du irgend etwas anderes als da steht:

    Zitat

    § 1837 Abs. 3 BGB (nur Zwangsgeld zur Befolgung von Anordnungen an den Vormund und Betreuer, vgl. dazu LG Paderborn BeckRS 2013, 12758)

  • Ist die Frage, ob Zwangshaft möglich oder nur Zwangsgeld möglich nicht rein theoretischer bzw. akademischer Natur.

    Wenn ich in kürzeren Abständen ein immer mehr ansteigendes Zwangsgeld gegen den Betreuer verhänge und auch emotionslos vollstrecke, wird es dem Betreuer schon warm ums Herz werden und er wird seinen Verpflichtungen nachkommen.

    Wenn man den Erben (sofern ein solcher bereits feststeht) daneben dazu bringt -sofern er es überhaupt für erforderlich erachtet- seinen Anspruch auf Rechenschaft auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen, kann dieser m.E. auf jeden Fall den Betreuer auch in Haft bringen.

    Viel eher wird es aber dem Erben bzw. ggf. dem Vertreter des Fiskus als Fiskalerbe egal sein, ob da noch eine Rechenschaft (in welcher Art und Weise) noch kommt. In diesem Fall kann der Erbe bzw. der Fiskus auf Schlussrechenschaft bzw. auf Vorlage der Schlussrechenschaft beim Betreuungsgericht verzichten. Und dann muss/kann das Betreuungsgericht auch keine Schlussrechenschaft mehr verlangen.

  • Ist die Frage, ob Zwangshaft möglich oder nur Zwangsgeld möglich nicht rein theoretischer bzw. akademischer Natur.

    Wenn ich in kürzeren Abständen ein immer mehr ansteigendes Zwangsgeld gegen den Betreuer verhänge und auch emotionslos vollstrecke, wird es dem Betreuer schon warm ums Herz werden und er wird seinen Verpflichtungen nachkommen......

    EXAKT! Und ich würde mir sogar das stetige Ansteigen sparen. Ab 5stellig steigt die Motivation; wetten?

  • Mal ernsthaft, ich kann überhaupt nicht verstehen weshalb sich Kollegen einer Abschlussrechnungslegung oder auch Jahresrechnungslegung so wehemennt verweigern.

    Das man da nicht wirklich Spaß dran hat...ok. Da gehts den Rechtspflegern bestimmt ähnlich wenn sie täglich sowas prüfen müssen.

    Und das es mal etwas dauert bis man alle Unterlagen zusammen hat oder auch mal ne Rechnung oder ne Quittung fehlt kann ja vorkommen. Aber da sollte man mit dem Rechtspfleger doch drüber reden können und ne Lösung finden.

    Wenn ich hier sowas immer lese kann ich nur den Kopf schütteln. :gruebel:

  • Ich beende meine Zwangsgeldandrohungen/-Festsetzungen/-Vollstreckungen und damit das Verfahren dann, wenn die Beibringung einer Schlussrechnung schlicht unmöglich ist.
    Beispiel: Mutti ist jahrelang Betreuerin ihres Kindes und muss die Betreuung wegen Krankheit (Demenz o.ä.) abgeben. (Berufs-)Betreuer wird entlassen wegen schwerwiegender eigener psychischer Probleme. Da kriegste einfach nix, da führen auch Zwangsgelder nicht ans Ziel.

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