Die Ausschlagungserklärung der Mutter eines Minderjährigen wurde von mir familiengerichtlich genehmigt, da der Nachlass überschuldet war.
Die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk habe ich an die Mutter zugestellt und das Zustellungsdatum dem Nachlassgericht mitgeteilt.
Auf meine Anfrage teilt das Nachlassgericht nun mit, dass die vorgenannte Ausfertigung innerhalb der Ausschlagungsfrist dort nicht eingegangen ist.
Der Minderjährige ist somit Erbe geworden und hat Schulden geerbt, soweit sich an der Zusammensetzung des Nachlasses seit meiner Genehmigung nichts geändert hat. Die Erbenstellung des Minderjährigen wird allerdings nur in einem Erbscheinerteilungsverfahren geprüft, zu dem es eventuell -mangels Antragstellung- nie kommt.
Mich würde interessieren, was Ihr in einem solchen Fall macht. Möglich wäre m. E. die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 3 BGB (Zuständigkeit Rechtspfleger) oder die Aufforderung an die Mutter, gem. § 1667 das Vermögen des Minderjährigen zu verzeichnen (Zuständigkeit Rechtspfleger).
Was würdet Ihr hier machen?