Da es das alte Recht nicht mehr gibt, müsste die Rechnungslegung nach neuen Recht erfolgen.
Schlussrechnung für Betreuer ab 01.01.2023
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Hallo , die normale jähriche Rechnungslegung
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Das Nachlassgericht konnte keine Erben ermitteln und hat jetzt per Beschluss Fiskuserbrecht (§ 1964 BGB) festgestellt. Zählt der Fiskus zu den "sonstigen Berechtigten" nach § 1872 Abs. 3 BGB? An wen soll sich denn der Betreuer wenden? Das Nachlassgericht? Kommt mir irgendwie schräg vor.
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Das Nachlassgericht konnte keine Erben ermitteln und hat jetzt per Beschluss Fiskuserbrecht (§ 1964 BGB) festgestellt. Zählt der Fiskus zu den "sonstigen Berechtigten" nach § 1872 Abs. 3 BGB? An wen soll sich denn der Betreuer wenden? Das Nachlassgericht? Kommt mir irgendwie schräg vor.
Der Fiskus (also das Bundesland) ist damit schlicht und ergreifend der Erbe und es gilt § 1872 Abs. 1 BGB.
Ansprechpartner ist damit für den Betreuer die für die Fiskuserbfälle zuständige Behörde des betreffenden Bundeslands.
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Und damit zu belehren durch de ehemaligen Betreuer.
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Ich muss mich auch nochmal dranhängen mit folgender Frage:
Beschluss über Betreuerwechsel liegt vorEntlassener Betreuer = befreiter Verein Neuer Betreuer = neuer Verein.
Muss der entlassende Betreuer (= Verein) jetzt eine Schlussrechnung einreichen oder nur die Vermögensübersicht zu den Einnahmen und Ausgaben nebst Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit? Eigentlich heißt es ja, dass bei Betreuerwechsel immer eine Schlussrechnung zu erstellen ist.
Danke im Voraus.
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Das ergibt sich doch eindeutig aus § 1872 Abs. 4 und 5 BGB
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Naja darüber kann man sich wahrscheinlich streiten. In der Literatur wird es jedenfalls auch unterschiedlich gesehen..
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Hast du dafür eine Fundstelle? Ich bin auch der Meinung, dass der Fall eindeutig im Gesetz geregelt wurde, wie Egons Mama schon geschrieben hat.
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Ja, die Gesetzesbegründung ist da auch eindeutig. Da brauch ich keine gegenteilige Literaturmeinung.
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Die Frage zur Fundstelle war nur interessehalber, weiß nicht wie man darauf kommen geschweige denn das begründen könnte.
Der Betreuer ist befreit und dann beim Wechsel sagt man plötzlich oops, du bist jetzt doch verpflichtet SR zu legen? Wie soll das praktisch funktionieren? Gerade davon wollte ja der Gesetzgeber insbesondere die Eltern und nahen Angehörigen "befreien" und im Gegensatz zu manch anderer Regelung im neuen Recht finde ich die Regelung mal ganz gut gelungen..
Vielleicht schreibt ja RP doch nochmal was dazu.
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Die Frage zur Fundstelle war nur interessehalber, weiß nicht wie man darauf kommen geschweige denn das begründen könnte.
Der Betreuer ist befreit und dann beim Wechsel sagt man plötzlich oops, du bist jetzt doch verpflichtet SR zu legen? Wie soll das praktisch funktionieren? Gerade davon wollte ja der Gesetzgeber insbesondere die Eltern und nahen Angehörigen "befreien" und im Gegensatz zu manch anderer Regelung im neuen Recht finde ich die Regelung mal ganz gut gelungen..
Vielleicht schreibt ja RP doch nochmal was dazu.
Die Frage ist bzw. war doch schon immer: was heißt befreit?
Nicht von der Redhnungslegung befreit, sondern nur von der laufenden Rechnungslegung befreit.
Im „alten Recht“ konnte man dies genau dem Gesetzestext entnehmen. Es bestand grundsätzlich Rechnungslegungspflicht. Diese Pflicht war jährlich zu erfüllen. Am Schluss konnte auf die vorliegenden Jahresrechnungen verwiesen werden.Befreite Betreuer waren nur von der jährlichen Pflichterfüllung befreit und konnten dann auf keine Jahresrechnung Bezug nehmen. In der Folge war über die gesamte Betreuungszeit Schlussrechnung zu legen.
An diesem Grundsatz hatmsich auch im „neuen Recht“ nichts geändert. Nur die Schlussrechnung über die gesamte Betreuungszeit wurde durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht ersetzt. -
Ich hänge mich hier auch mal an:
Ich hatte einen Vereinsbertreuer, der nach dem Tod eine VÜ nebst Versicherung vorgelegt hat.
Nun kommt die Berufsbetreuerin einer Erbin. Sie moniert, dass sie bzw. seine Betroffenen nicht gem. § 1872 BGB belehrt worden sei und bittet um Erstellung und Prüfung einer SRL.
MMn muss der Vereinsbetreuer eben nicht belehren, sondern immer eine VÜ vorlegen.
Würdet ihr jetzt hier einfach die VÜ rausschicken?
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Ja, VÜ übersenden und ich würde an der Stelle noch kurz darauf hinweisen, dass es sich beim Vereinsbetreuer um einen befreiten Betreuer handelt und dieser von der Schlussrechnungslegung befreit ist.
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Außerdem hat die Erbin doch das Recht auf Herausgabe des gesamten Schriftverkehrs. Ist doch eh eigentlich viel wichtiger als die Rechnungslegungen.
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Außerdem hat die Erbin doch das Recht auf Herausgabe des gesamten Schriftverkehrs. Ist doch eh eigentlich viel wichtiger als die Rechnungslegungen.
Sehe ich auch so..
Danke für die Antworten
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Der befreite Betreuer hat bei Beendigung der Betreuung auf Verlangen des Erben eine Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht einzureichen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 1872 V BGB).
Gem. § 1873 II BGB hat das Gericht die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen, wenn der Erbe das verlangt.
Was prüfen wir denn? Belege liegen doch nicht vor.
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Plausibilität?
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