Könnte man einmal einen Thread machen, was sich speziell für Rechtspfleger im Familienrecht durch die Vormundschaftsrechtsreform 2023 ändert?
Vormundschaftsrechtsreform 2023
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was sich speziell für Rechtspfleger im Familienrecht durch die Vormundschaftsrechtsreform 2023 ändert?
Alles
Willst du etwas bestimmtes wissen? Für eine allgemeine Darstellung hier im Forum dürften die Änderungen zu umfangreich sein.
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Dann starte ich mal mit einer Wissensfrage: Wer ist im Gericht für die Übertragungen nach § 1777 BGB n.f. zuständig?
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Naja vielleicht grob besonders wichtige Sachen. Ich habe bei Betreuung gesehen, dass es etwas ähnliches gibt...
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Dann starte ich mal mit einer Wissensfrage: Wer ist im Gericht für die Übertragungen nach § 1777 BGB n.f. zuständig?
Mangels Richtervorbehalt in § 14 RPlfG n.F. der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 a RPflG n.F.
Die Übertragung im Falle von § 1630 BGB bleibt beim Richter, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG n.F.
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Naja vielleicht grob besonders wichtige Sachen. Ich habe bei Betreuung gesehen, dass es etwas ähnliches gibt...
Also spontan fallen mir dazu ein:
Vormund und Pfleger sind zukünftig direkt mit Wirksamkeit des Beschlusses im Amt und nicht erst mit Verpflichtung, hierzu wird zukünftig auf's Betreuungsrecht verwiesen.
Neben dem Vormund kann ein Pfleger bestellt werden, der dem Vormund einzelne Angelegenheiten abnimmt, ohne dass es eines Ausschlussgrunds des Vormunds bedarf (dachte mehr ehrenamtliche Vormünder zu gewinnen, in dem besonders komplexe Angelegenheiten jemand andere übertragen werden können), § 1776 BGB 2023.
Insgesamt soll das Mündel mehr eingebunden werden. So gibt § 1788 BGB 2023 dem Mündel nun tatsächlich mal Rechte
Auch das Gericht soll mehr Kontakt mit den Mündeln haben und z.B. den Anfangs- und Jahresbericht mit diesen besprechen, § 1803 BGB 2023.Die Genehmigungspflichten werden alle neu geregelt/strukturiert, wobei inhaltlich am Ende doch das meiste gleich bleibt. Aber man muss oft über viele Verweisungsvorschriften schauen.
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Guten Morgen, ich (quasi neu in F-Sachen) hänge mich hier mal an. Meine Kollegin hat auf der letzten FoBi zum neuen Recht ab 01.01.2023 gehört, dass die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds bzgl. der UMAs ab 2023 Rechtspflegerzuständigkeit sein soll. Ist das tatsächlich so? Was ist die gesetzliche Grundlage? Fällt der § 5 Abs. 2 RPflG weg?
Vielen Dank + frohes Schaffen
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Guten Morgen, ich (quasi neu in F-Sachen) hänge mich hier mal an. Meine Kollegin hat auf der letzten FoBi zum neuen Recht ab 01.01.2023 gehört, dass die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds bzgl. der UMAs ab 2023 Rechtspflegerzuständigkeit sein soll. Ist das tatsächlich so? Was ist die gesetzliche Grundlage? Fällt der § 5 Abs. 2 RPflG weg?
§ 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG fällt weg.
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Guten Morgen, ich (quasi neu in F-Sachen) hänge mich hier mal an. Meine Kollegin hat auf der letzten FoBi zum neuen Recht ab 01.01.2023 gehört, dass die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds bzgl. der UMAs ab 2023 Rechtspflegerzuständigkeit sein soll. Ist das tatsächlich so? Was ist die gesetzliche Grundlage? Fällt der § 5 Abs. 2 RPflG weg?
§ 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG fällt weg.
Ach guck, ich danke Dir für Deine schnelle Antwort! Dann stimmt es tatsächlich.
Wir waren gestern auch schon in einem entsprechenden Termin der bislang noch zuständigen Richterin und sind auf ein ganz praktisches Problem gestoßen: Wenn der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt ist - müssen wir das nachholen oder darf das nur d. Richter*in?
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Wenn der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt ist - müssen wir das nachholen oder darf das nur d. Richter*in?
Als Rechtspfleger darf man keinen Eid abnehmen, § 4 Abs.2 RpflG. Wüsste jetzt für den Dolmetschereid auch keine Ausnahme. Insofern darf nur der Richter.
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Wenn der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt ist - müssen wir das nachholen oder darf das nur d. Richter*in?
Als Rechtspfleger darf man keinen Eid abnehmen, § 4 Abs.2 RpflG. Wüsste jetzt für den Dolmetschereid auch keine Ausnahme. Insofern darf nur der Richter.
OK, vielen Dank. Dann warten wir mal ab wie sich das alles so entwickelt...
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Jetzt hab ich auch mal ne Frage...
Die Bestellung des Ergänzungspflegers wird sofort mit AO wirksam.
Wenn ich nun einen RA als Ergänzungspfleger habe, muss der dann immer noch jedes mal verpflichtet werden oder reicht, wie bei den Berufsbetreuern, die Übersendung der Bescheinigung?
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Jetzt hab ich auch mal ne Frage...
Die Bestellung des Ergänzungspflegers wird sofort mit AO wirksam.
Wenn ich nun einen RA als Ergänzungspfleger habe, muss der dann immer noch jedes mal verpflichtet werden oder reicht, wie bei den Berufsbetreuern, die Übersendung der Bescheinigung?
Die Pflegschaft wird nach §§ 168f, 168a Abs. 2 FamFG mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam, wenn nicht sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde.
Und einen beruflichen Pfleger musst du nicht mehr verpflichten, da §§ 1813, 1802 Abs. 1 S. 2, 1861 Abs. 2 BGB nur vom ehrenamtlichen Pfleger spricht.
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Hallo in die Runde, ich habe auch eine kurze Frage: schickt ihr bei der Bestellung des Ehrenamtlers die Bestellungsurkunde mit dem Beschluss mit oder händigt ihr die weiterhin erst im Verpflichtungsgespräch aus? M.E. dürfte man die doch direkt mit schicken oder?
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M.E. dürfte man die doch direkt mit schicken oder?
So sehe ich das auch.
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Über § 168f FamFG gilt § 168 II auch für Pfleger. Also muss man vor der Pflegerbestellung künftig ebenfalls eine BZR-Auskunft einholen, unabhängig vom Wirkungskreis, s. auch Bumiller/Harders..., 13. Aufl. 2022 RN 2 zu § 168f FamFG. Seht ihr das auch so?
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Über § 168f FamFG gilt § 168 II auch für Pfleger. Also muss man vor der Pflegerbestellung künftig ebenfalls eine BZR-Auskunft einholen, unabhängig vom Wirkungskreis, s. auch Bumiller/Harders..., 13. Aufl. 2022 RN 2 zu § 168f FamFG. Seht ihr das auch so?
Ja.
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Guten Morgen,
ich suche nach Übergangsvorschriften zu den Genehmigungstatbeständen. Hier liegt ein Genehmigungsantrag für den unentgeltlichen Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährige. Nach altem Recht nicht genehmigungsbedürftig, nach neuem schon, und der Vertrag datiert vom Dezember 2022.
Ich war mir sicher, dazu schon irgendwo etwas gelesen zu haben (wenn auch zu einem anderen Tatbestand), finde es aber nicht mehr.
Ist da jemand auf Stand?
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Guten Morgen,
ich suche nach Übergangsvorschriften zu den Genehmigungstatbeständen. Hier liegt ein Genehmigungsantrag für den unentgeltlichen Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährige. Nach altem Recht nicht genehmigungsbedürftig, nach neuem schon, und der Vertrag datiert vom Dezember 2022.
Ich war mir sicher, dazu schon irgendwo etwas gelesen zu haben (wenn auch zu einem anderen Tatbestand), finde es aber nicht mehr.
Ist da jemand auf Stand?
Die einzige Übergangsvorschrift findet sich in Art. 229 § 54 EGBGB und enthält insoweit keine Regelung.
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Hallo in die Runde,
ich habe eine kleine Diskussion mit meinem örtlichen Jugendamt.
Gemäß § 1781 BGB, §§ 55, 57 SGB VIII soll das Jugendamt künftig den Mitarbeiter, welchem die Vormundschaft übertragen wird, im Vorfeld bzw. diesen nachträglich dem Familiengericht mitteilen.
Mein Jugendamt hat von einer Schulung mitgebracht, dass nunmehr dieser Mitarbeiter im Bestellungsbeschluss auch namentlich genannt werden müsste und möchte das nunmehr künftig so haben.
Ich finde dies jedoch leicht abwegig, da hier ja das Jugendamt der Stadt bzw. des Landratsamtes als Vormund bestellt wird. Eine zwingende namentliche Nennung des jeweiligen Mitarbeiters im Beschluss (im Zweifel wäre ja hier noch ein Ergänzungsbeschluss zu fertigen) erkenne ich nicht.
Wie seht Ihr dies?
Gruß Grottenolm
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