Neuer Gesetzeswortlaut § 13 GBO

  • "In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat"

    Hat dies zur Folge, dass ein Antrag eines Beteiligten selbst auf Vollzug eines Eigentumswechsel nicht mehr vollzogen werden darf (heißt "soll"also "darf") ?

  • Ja, das soll es wohl heißen.

    Hintergrund ist das Barzahlungsverbot. Dem Notar muss nachgewiesen werden (z.B. durch Bankbestätigung), dass der Kaufpreis nicht in Bargeld gezahlt wurde. Damit das nicht umgangen werden kann, wird das Antragsrecht eingeschränkt.

  • Ja, das soll es wohl heißen.

    Hintergrund ist das Barzahlungsverbot. Dem Notar muss nachgewiesen werden (z.B. durch Bankbestätigung), dass der Kaufpreis nicht in Bargeld gezahlt wurde. Damit das nicht umgangen werden kann, wird das Antragsrecht eingeschränkt.

    Einen Prüfnachweis nach § 16a GWG gegenüber dem Grundbuchamt bedarf es aber nicht, oder?

  • Ja, das soll es wohl heißen.

    Hintergrund ist das Barzahlungsverbot. Dem Notar muss nachgewiesen werden (z.B. durch Bankbestätigung), dass der Kaufpreis nicht in Bargeld gezahlt wurde. Damit das nicht umgangen werden kann, wird das Antragsrecht eingeschränkt.

    Einen Prüfnachweis nach § 16a GWG gegenüber dem Grundbuchamt bedarf es aber nicht, oder?

    Ich meine nicht, dass es den braucht. Dem Gesetz entnehme ich das nicht. Der Notar ist der Verantwortliche, dass ihm ein "schlüssiger Nachweis" vorgelegt wird.

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

  • Ich habe mir mal § 16a GWG angeschaut. Interessant finde ich ja Abs. 1 Satz 2: Bargeld etc.-Verbot für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen eine inländische Immobilie gehört.

    Ist aber fürs Grundbuch auch nur dann relevant, wenn ein Fall von § 20 GBO vorliegt, oder versteht das jemand anders?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • "In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat"

    Hat dies zur Folge, dass ein Antrag eines Beteiligten selbst auf Vollzug eines Eigentumswechsel nicht mehr vollzogen werden darf (heißt "soll"also "darf") ?

    BT-Drucksache 20/4326 S. 82 "zu Nummer 2"

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Das wird in der Praxis zu einiger Verwirrung bei den beteiligten Personen führen.

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

    Ich überlege noch, welcher Kostentatbestand hier einschlägig sein wird, wenn mir ein Vergleich zur Einreichung beim GBA vorgelegt wird (abgesehen davon, dass ich die GWG-Prüfung etwaiger Zahlungen vornehmen muss).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

    Ich überlege noch, welcher Kostentatbestand hier einschlägig sein wird, wenn mir ein Vergleich zur Einreichung beim GBA vorgelegt wird (abgesehen davon, dass ich die GWG-Prüfung etwaiger Zahlungen vornehmen muss).

    Da ist dann ja die einzige Tätigkeit des Notars der Schuldige zu sein, falls doch Bargeld geflossen ist...

    Ansonsten bleiben die berühmten 20€ für die Übermittlung an Dritte.

  • Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

    Ich überlege noch, welcher Kostentatbestand hier einschlägig sein wird, wenn mir ein Vergleich zur Einreichung beim GBA vorgelegt wird (abgesehen davon, dass ich die GWG-Prüfung etwaiger Zahlungen vornehmen muss).

    Nach nochmaliger Prüfung halte ich die Vollzugsgebühr 22122 nicht für abwegig

  • Ich tendiere zu 22120 - wäre der Vergleich (mit Auflassung) beurkundet worden, wäre eine 2,0-Gebühr angefallen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die 22120 KV würde ja voraussetzt, dass eine reguläre Vollzugsgebühr für die Zahlungsprüfung anfällt. Und eigentlich würde ich diese Prüfung eher bei der Betreuungsgebühr einsortieren.

    Nachweis der unbaren Zahlung, weil das das Gesetz verlangt = "Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften" (Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Ergebnis handelt es sich um nichts anderes als um einen Anwalts- bzw. Notarzwang für eine bloße verfahrensrechtliche Erklärung. Aber in ähnlicher Weise war das Kind bereits mit § 15 Abs. 3 S. 1 GBO in den Brunnen gefallen.

    Es ist schon etwas anders. Der Notar - nicht der Anwalt - muß die unbare Zahlung überprüfen. Da wird der ein oder andere "Kandidat" vermutlich ein bißchen ins Schlingern kommen, vor allem bei den ach so beliebten Verträgen, bei denen der Empfang eines Teiles des Kaufpreises vor Beurkundung "quittiert" wird. Das geht zwar jetzt schon alles zur FiU, aber demnächst dann auch nicht mehr ins Grundbuch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!