"In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat"
Hat dies zur Folge, dass ein Antrag eines Beteiligten selbst auf Vollzug eines Eigentumswechsel nicht mehr vollzogen werden darf (heißt "soll"also "darf") ?