Ich habe ein Zwangsversteigerungsverfahren übernommen, welches im Jahre 2012 aufgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche angeordnet wurde.
Kurz vor dem anberaumten Zwangsversteigerungstermin im Jahre 2016 legt der Schuldner ein ärztliche Bescheinigung vor, aus welcher ersichtlich ist,
dass der Schuldner seit Jahren unter Erkrankungen aus dem psychosomatischen Formenkreis leidet und aufgrund des bevorstehenden Termins eine
Verschlechterung des Befindens mit Veränderung und Entwicklung einer hochgradigen suizidalen Gefahr besteht.
Der Schuldner wird im Wege der einstweiligen Anordnung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht und
seitens der Tochter des Schuldners wird ein Antrag auf Betreuung gestellt.
Das Zwangsversteigerungsgericht holt, da es zu prüfen hat, ob der Schuldner durch die Zwangsversteigerung in seinem Leben/seiner körperlichen
Gesundheit gefährdet ist und wieweit die Zwangsversteigerung ggfls. durch flankierende Maßnahmen durchgeführt werden kann, ein Gutachten ein.
Das Gutachten wird erstellt, der Zwangsversteigerungstermin gem. § 765 a ZPO aufgehoben und das Verfahren auf unbestimmte Zeit einstweilen eingestellt.
Zwischenzeitlich wird eine Betreuung eingerichtet und der Schuldner stand bis Mitte 2021 unter Betreuung. Die Betreuung ist aufgrund einer seitens des
Schuldners eingelegten Beschwerde aufgehoben worden. Zur Begründung wird dort aufgeführt, dass sich eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung
nicht feststellen lasse, vielmehr liege eine leichte Depression vor. Im Laufe der Jahre hätten sich wegen ständigen Streits mit Behörden und Enttäuschung
über den Betreuer ein großes Misstrauen, Antriebs- und Interessenverlust sowie Stimmungsschwankungen entwickelt. Die Betreuung kann nicht gegen den
Willen aufrechterhalten bleiben. Das scheint auch nicht mehr notwendig zu sein, da er von der Person "X" bei Bewältigung seiner Wohn- und Behördenan-
gelegenheiten unterstützt wird.
Wie verfahre ich nun in dem jetzt übernommenen Verfahren? Hebe ich den Beschluss aus dem Jahre 2012 (einstweilige Einstellung auf unbestimmte Zeit)
auf unter Hinweis auf den Aufhebungsbeschluss der Betreuung? Oder muss ich vorab ein erneutes Gutachten einholen, wo ich prüfen lasse, ob der Schuldner durch
die Zwangsversteigerung in seinem Leben/seiner körperlichen Gesundheit gefährdet ist?